Digitalisierte Bestände UB Wien Logo
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

Multivolume work

Persistent identifier:
AC00308891
Title:
System des österreichischen allgemeinen Privatrechts
Author:
Ehrenzweig, Armin
Krainz, Josef
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Language:
German
Document type:
Multivolume work
Collection:
Printed Works 20. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien

Volume

Persistent identifier:
AC00498339
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-109416
Title:
Familien- und Erbrecht
Author:
Ehrenzweig, Armin
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1924
Volume count:
Bd. 2, 2. Hälfte
Scope:
VIII, 606 S.
Language:
German
Document type:
Volume
Collection:
Printed Works 20. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
622

Chapter

Title:
Drittes Buch: Das Familienrecht.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
322

Chapter

Title:
Zweites Hauptstück: Eltern und Kinder.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
89

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Eheliche Geburt. Legitimation. Kindesannahme.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
35

Chapter

Title:
§ 450. 2. Die Vermutung der Ehelichkeit und Unehelichkeit.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
6

Contents

Table of contents

  • System des österreichischen allgemeinen Privatrechts
  • Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltverzeichnis.
  • Drittes Buch: Das Familienrecht.
  • Einleitung. § 422. Die Familie.
  • Erste Hauptstück: Das Eherecht. § 423. Geschichtliches.
  • Erste Abteilung: Entstehung und Endigung der Ehe.
  • Zweite Abteilung: Rechtliche Wirkungen der Ehe.
  • § 434. I. Persönliche Wirkungen.
  • II. Das eheliche Güterrecht. § 435. Einleitung: Ehepakten und gesetzlicher Güterstand.
  • Erster Abschnitt. Vermögensverhältnisse während der Ehe.
  • § 436. A. Die Unterhaltspflicht.
  • § 437. B. Die Gütergemeinschaft.
  • C. Das Heiratsgut. § 438. 1. Begriff. Gegenstand. Bestellung.
  • § 439. 2. Rechtsverhältnis während der Ehe und nach ihrer Auflösung.
  • § 440. D. Die Verwaltung des freien Vermögens.
  • § 441.E. Die Morgengabe.
  • Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse nach Auflösung der Ehe.
  • Dritter Abschnitt. Aufhebung und Zerfall der Ehepakten. § 447.
  • Vierter Abschnitt. Einfluß des Konkurses. § 448.
  • Zweites Hauptstück: Eltern und Kinder.
  • Drittes Hauptstück: Vormundschaft und Pflegschaft.
  • Viertes Buch: Das Erbrecht.
  • Register zur zweiten Hälfte des Zweiten Bandes.
  • Quellenregister
  • Cover

Full text

180 
4SI. 
Wege) über die Vaterschaftsfrage verhandelt und entschieden worden ist 
— noch immer nicht festgestellt, daß das Kind wirklich unehelich sei. 
Wohl aber gilt das Kind nun wenigstens der Vermutung nach als un 
ehelich. Die Matrik wird berichtigt und ein Vormund bestellt, der nun 
den Erzeuger des Kindes belangen kann. Er kann als solchen auch den 
Ehemann, der Widerspruch erhoben hat, wann immer in Anspruch nehmen 
und so die Ehelichkeit des vorläufig als unehelich behandelten Kindes 
nachträglich feststellen lassen. Anderseits kann aber auch der Mann 
nach Erhebung des Widerspruches jederzeit ans Feststellung der Unehelich 
keit klagen, um der Ungewißheit ein Ende zu machen.^) 
V. Hat sich eine Frau vor Ablauf der Wartezeit des H 120 
wiederverehelicht, so kann die gesetzliche Vermutung sowohl für die 
Vaterschaft des "ersten als auch für die des zweiten Ehemannes sprechen, 
sofern nämlich die Geburt spätestens am dreihundertsten Tage nach Auf 
lösung der ersten Ehe und doch nicht früher als am hunderteinundachtzigsten 
Tage nach Schließung der zweiten Ehe erfolgt ist. Das Gesetz sagt nur, 
daß dem in der zweiten Ehe geborenen Kinde, wenn die Möglichkeit 
besteht, daß es vom ersten Manne erzeugt worden ist, ein Kurator zur 
Vertretung seiner Rechte zu bestellen sei (A 121 a. E.). Es scheint, 
daß der Kurator zwischen den beiden möglichen Vätern wählen kann, 
ähnlich wie dies bei unehelichen Kindern der Fall ist.^) 
H 451. . 
3. Widerlegung dieser Vermutungen. 
I. Ist das Kind vor oder nach der im tz 138 festgesetzten Zeit (zu 
früh oder zu spät) geboren und im ersten Falle die Ehelichkeit vom 
Manne rechtswirksam, also in Unkenntnis der Schwangerschaft und inner 
halb der gesetzlichen Frist, widersprochen worden, so kann 
1. die Vermutung der EHMHkeft im Prozesse begründet — also, 
wenn sie unwiderlegt bleibt, die Ehelichkeit erwiesen — werden, 
--) Entsch. Slg. VIII Nr. 2920. Entsch. 
OG. Brünn v. 12. Jan. 1921 AS. 804. 
") So auch Kutschier V S. 393, 
v. Anders, Grundriß S. 76. Nach 
englischem Rechte wühlt das Kind nach 
Erreichung der Diskretionsjahre (Fuchs 
S. 98 Note 104). Das DBGB. (8 1000) 
hilft durch eine besondere Vermutung 
(es kommt darauf an, ob das Kind 
innerhalb 270 Tagen nach Auflösung 
der ersten Ehe oder später geboren 
worden ist). Die durchschnittliche 
Schwangerschaftsdauer beträgt 273Tage 
(Zangemeister a. a. O., Hofmann- 
Haberda S. 199). Wie es sich im 
österr. Rechte verhalte, ist streitig. Nach 
v. Straß (Jurist XV S. 470f.) und 
Elliuger zu 8 121 wäre der frühere 
Ehemann als Vater anzusehen, nach 
Wildner (Jurist Bd. 13 S. 801) der 
frühere und der spätere nach Analogie 
der Wahlkindschaft. Vgl. v. Herget, 
Kann ein .Kind mehrere leibliche Väter 
haben? in den Prager Mitt. 1870 
S. 139ff. Fuchs überläßt (S. 98) die 
Entscheidung der richterlichen Würdi 
gung des Sachverständigenbeweises über 
die Reife des Kindes unter Berück 
sichtigung des Gesundheitszustandes des 
ersten Gatten. Bgl. auch Planiol I 
1414.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

u:search DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the displayed page:

Full record

RIS

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.