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Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

Multivolume work

Persistent identifier:
AC00308891
Title:
System des österreichischen allgemeinen Privatrechts
Author:
Ehrenzweig, Armin
Krainz, Josef
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Language:
German
Document type:
Multivolume work
Collection:
Printed Works 20. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien

Volume

Persistent identifier:
AC00498339
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-109416
Title:
Familien- und Erbrecht
Author:
Ehrenzweig, Armin
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1924
Volume count:
Bd. 2, 2. Hälfte
Scope:
VIII, 606 S.
Language:
German
Document type:
Volume
Collection:
Printed Works 20. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
622

Chapter

Title:
Drittes Buch: Das Familienrecht.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
322

Chapter

Title:
Drittes Hauptstück: Vormundschaft und Pflegschaft.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
61

Chapter

Title:
Erste Abteilung: Vormundschaft.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
35

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Führung der Vormundschaft.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
20

Chapter

Title:
§ 474. 4. Ansprüche des Vormundes.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
2

Contents

Table of contents

  • System des österreichischen allgemeinen Privatrechts
  • Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltverzeichnis.
  • Drittes Buch: Das Familienrecht.
  • Viertes Buch: Das Erbrecht.
  • Erstes Hauptstück: Der Nachlaß.
  • Zweites Hauptstück: Der Erbgang.
  • I. Der Anfall und dessen Bedingungen.
  • 1. Die gesetzliche Erbfolge und das Heimfallsrecht.
  • 2. Die testamentarische Erbfolge.
  • Erster Abschnitt. Allgemeines (Zweck, Begriff, höchstpersönliche Natur, Erlaubtheit der letztwilligen Verfügung). § 492.
  • Zweiter Abschnitt. Testierfähigkeit. § 493 .
  • Dritter Abschnitt. Willensmängel. Ungewollte Übergehung von Kindern. § 494.
  • Vierter Abschnitt. Auslegung. Bestimmung der Erbteile. Anwachsungs-und Eintrittsrecht. § 495.
  • Fünfter Abschnitt Die Testamentsformen.
  • § 496. 1. Im allgemeinen.
  • 2. Private letztwillige Erklärungen, a) Nicht begünstigte Erklärungen. § 497 .
  • § 498 . β) Das mündliche Testaments.
  • § 499. b) Begünstigte Testamente
  • § 500. 3. öffentliche Testamente.
  • § 501. 4. Gemeinschaftliche Testamente?
  • Sechster Abschnitt. Bedingung. Befristung. Auflage. § 502.
  • Siebenter Abschnitt. Ersatz-und Nacherbschaft (Substitution).
  • Achter Abschnitt. Aufhebung letztwilliger Anordnungen. § 505 .
  • Neunter Abschnitt. Testamentsvollstrecker. § 506.
  • Zehnter Abschnitt. Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer und der Miterben. § 507.
  • 3. Der Erbvertrag. § 508.
  • Drittes Hauptstück: Rechtliche Stellung des Erben.
  • Viertes Hauptstück: Schutz des Erbrechts.
  • Register zur zweiten Hälfte des Zweiten Bandes.
  • Quellenregister
  • Cover

Full text

294 
8 474 . 
tz 474. 
4. Ansprüche des Vormundes. 
1. Der Vormund hat wie ein Beauftragter (Z 1014) Anspruch auf 
den Ersatz der zweckmäßigen Aufwendungen selbst bei fehlgeschlagenem 
Erfolge, auf Vorschüsse zur Bestreitung der baren Auslagen und auf 
Ersatz des mit der Geschäftsbesorgung verbundenen Schadens.^) 
2. Einem emsigen Vormunde — aber nicht dem Generalvormunde 
— kann das Gericht eine Belohnung 2 ) zuerkennen, und zwar 
a) eine jährliche Belohnung aus den von ihm 2 ) erzielten Ein 
künften (Z 266), aber 
a) nicht mehr, als davon erspart worden ist; zunächst müssen also 
die Auslagen für die Verwaltung und für den Unterhält gedeckt sein, 
das Kapital darf nicht angegriffen werden; ferner 
fi) nicht mehr als fünf vom Hundert der reinen Einkünfte, also der 
Einkünfte nach Abzug der Verwaltungskostcn (aber ohne Abzug der Untcr- 
haltskosten), endlich 
^) nicht mehr als viertausend Gulden, d. i. 8400 X, ein Höchst 
betrag, der angesichts der Geldentwertung nicht mehr maßgebend 
sein kann. 
Wenn also z. B. die reinen Einkünfte zwanzig Millionen ausmachen, 
gebührt dem Vormunde höchstens eine Million Kronen M) und auch 
die nur, wenn für den Unterhalt mit den übrigen neunzehn Millionen 
das Auslangen gefunden wird (a). 
b) Läßt sich dagegen wenig oder nichts ersparen, dann kann 
dem Vormund erst bei Beendigung der Vormundschaft, wofern er 
das Vermögen unvermindert erhalten oder dem Mündel eine anständige 
Versorgung verschafft hat, eine nach dem Ermessen des Gerichtes zu be 
stimmende Belohnung aus dem Mündelvermögen -zugebilligt werden (8 267). 
Daneben hat der Vormund keinen besonderen Anspruch auf Entlohnung 
wegen Mühewaltung und Zeitverlust.^) Auch ein zum Vormund bestellter 
Rechtsanwalt kann für gerichtliche Eingaben und Verhandlungen, Abfassung 
von Urkunden u. dgl. nur unter der Voraussetzung eine Vergütung fordern, 
ft Zeiller, Komm. I S. 635. ! 
§ 1835 DBGB. 
ft Vgl. tZpsrl, Die Entlohnung des 
Vormundes und der Kuratoren nach 
österr. R. in der GH. 1893 Nr. 3—5. 
DBGB. §1836. Auch Mutter und Groß 
mutter haben diesen Anspruch, nicht der 
ihnen beigegebene Mitvormund als 
solcher. Mehreren gemeinschaftlich ver 
waltenden Vormündern gebührt die 
Belohnung zu gleichen Teilen, getrennt 
Verwaltenden jedem von seinem be 
sonderen Geschäftszweig. 
ft Nicht erst von seinem Nachfolger: 
HfD. v. ». Juli 1802 JGS. Nr. 668. 
ft Denn die Führung der Vormund 
schaft ist Bürgerpflicht und die Be 
lohnung nach §§ 266, 267 umfaßt auch 
das Entgelt für Mühe und Zeitverlust. 
Übrigens ist es Pflicht des Gerichtes, 
dem Vormunde „jeden nicht unerläß 
lichen Weg und jeden vermeidbaren 
Zeitverlust" zu ersparen: B. v. 9. März 
1906 BBl. Nr. 7. Dieselbe B. ermächtigt 
das Gericht, selbstlosen Vormündern 
bei der Enthebung unter Anerkennung
	        

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