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Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

Multivolume work

Persistent identifier:
AC00308891
Title:
System des österreichischen allgemeinen Privatrechts
Author:
Ehrenzweig, Armin
Krainz, Josef
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Language:
German
Document type:
Multivolume work
Collection:
Printed Works 20. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien

Volume

Persistent identifier:
AC00498339
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-109416
Title:
Familien- und Erbrecht
Author:
Ehrenzweig, Armin
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1924
Volume count:
Bd. 2, 2. Hälfte
Scope:
VIII, 606 S.
Language:
German
Document type:
Volume
Collection:
Printed Works 20. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
622

Chapter

Title:
Viertes Buch: Das Erbrecht.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
262

Chapter

Title:
Zweites Hauptstück: Der Erbgang.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
16

Chapter

Title:
1. Die gesetzliche Erbfolge und das Heimfallsrecht.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
25

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die regelmäßige gesetzliche Erbfolge.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
13

Chapter

Title:
§ 485. 1. Die Verwandtenerbfolge im allgemeinen.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
5

Contents

Table of contents

  • System des österreichischen allgemeinen Privatrechts
  • Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltverzeichnis.
  • Drittes Buch: Das Familienrecht.
  • Viertes Buch: Das Erbrecht.
  • Erstes Hauptstück: Der Nachlaß.
  • Zweites Hauptstück: Der Erbgang.
  • I. Der Anfall und dessen Bedingungen.
  • 1. Die gesetzliche Erbfolge und das Heimfallsrecht.
  • Erster Abschnitt. Die regelmäßige gesetzliche Erbfolge.
  • § 485. 1. Die Verwandtenerbfolge im allgemeinen.
  • § 486. 2. Die einzelnen Linien.
  • § 487. 3. Legitimation, uneheliche und Wahlverwandtschaft.
  • § 488. 4. Erbrecht des Ehegatten.
  • Zweiter Abschnitt. Bäuerliches und kirchliches Erbrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Heimfallsrecht des Staates (Kaduzität) § 491.
  • 2. Die testamentarische Erbfolge.
  • 3. Der Erbvertrag. § 508.
  • Drittes Hauptstück: Rechtliche Stellung des Erben.
  • Viertes Hauptstück: Schutz des Erbrechts.
  • Register zur zweiten Hälfte des Zweiten Bandes.
  • Quellenregister
  • Cover

Full text

Z 485. 
349 
Anwärter ganz oder teilweise 2 s) von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. 
Dabei ist vorausgesetzt, daß keine ausreichende positive Verfügung vor 
liegt. Dann fällt der Nachlaß den übrigen gesetzlichen Erben zu. Ob 
dabei die Nachkommen des Ausgeschlossenen jedenfalls oder nur wenn 
er vorverstorben ist oder auf keinen Fall zu berücksichtigen sind, ist eine 
Auslegungsfrage. Hat z. B. der Erblasser seine Schwester und eines 
ihrer Kinder ausgeschlossen, so ist klar, daß die anderen nicht ausgeschlossen 
sind, auch wenn die Schwester den Erblasser überlebt.^) Hat der Erb 
lasser sein eigenes Kind ausgeschlossen (auf den Pflichtteil beschränkt), 
dann sind im Zweifel auch —'immer unbeschadet des Pflichtteilsrechtesj 
— die Kindeskinder ausgeschlossen, selbst wenn der Enterbte vor deA" 
Erblasser gestorben ist ( 8 77Äch? r) Sind alle Verwandten ausgeschlossen, 
dann sällt der Nachlaß anden Staat.^2) Ein negatives Kodizill 
liegt vor, wenn ein Erblasser verfügt, daß sein Ehegatte das gesetzliche 
Vorausvermächtnis (§ 758) nicht erhalten solle. 
1. Die gesetzliche Erbfolge und das Heimfallsrecht. 
Erster Abschnitt. 
Die regelmäßige gesetzliche Erbfolge. 
tz 485. 
1. Die Verwan-tenerbfolge im allgemeinen. 
I. Die g esetzliche Erbfolge ist „Jntestaterbfolge". Wer nicht 
auf Grund eines Testamentes beerbt wird, dessen Nachlaß fällt an die 
gesetzlichen Erben (A 727). Abweichend vom römischen Rechte kann die 
gesetzliche Erbfolge sich auf einen Teil des Nachlasses beschränken (Z728). 
Wenn (1) ein eingesetzter Erbe wegfällt und nicht (2) ein Ersatzerbe 
oder (3) ein Transmissar oder (4) ein anwachsungsberechtigfer^ANlMbe 
seinen Erbteil "erwirbt, so fällt er (5) an die gesetzlichen Erben. Sie 
gehen (6) den Vermächtnisnehmern (Z 726) und (7) dem Staatsschätze 
vor. Jeder einzelne Erbteil kann ein anderes Schicks'äl haben. — Mit 
Unrecht gedenkt Z 727 auch der Personen, denen der Erblasser „kraft des 
Gesetzes einen Erbteil zu hinterlassen schuldig"war". Das Pflichtteils 
recht, das diesen Personen zusteht, ist kein gesetzliches Erbrecht. Es ist 
Meine Frau soll nur eine Rente 
(Entsch. Slg. II Nr. 680), mein Sohn 
nur den Pflichtteil erhalten. (Entsch. 
Slg. XIII Nr. 4976, vgl. auch die ver 
fehlte Entsch. Slg. XV Nr. 6738). 
2") Entsch. Slg. Nr. 160. 
Entsch. Slg. XIII Nr. 4976. Die 
deutsche Rechtsprechung entscheidet im 
Zweifel zugunsten der Kinder des 
Ausgeschlossenen, auch wenn dieser ein 
Kind des Erblassers ist: Entsch. RGZ. 
61, 14. Pfaff und Hofmann ent 
scheiden im Zweifel gegen sie, auch wenn 
er ein Seitenverwandter ist: Komm. II 
S. 698. 
->-) Entsch. Slg. Nr. 9103.
	        

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