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Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

Multivolume work

Persistent identifier:
AC00308891
Title:
System des österreichischen allgemeinen Privatrechts
Author:
Ehrenzweig, Armin
Krainz, Josef
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Language:
German
Document type:
Multivolume work
Collection:
Printed Works 20. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien

Volume

Persistent identifier:
AC00498339
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-109416
Title:
Familien- und Erbrecht
Author:
Ehrenzweig, Armin
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1924
Volume count:
Bd. 2, 2. Hälfte
Scope:
VIII, 606 S.
Language:
German
Document type:
Volume
Collection:
Printed Works 20. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
622

Chapter

Title:
Viertes Buch: Das Erbrecht.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
262

Chapter

Title:
Zweites Hauptstück: Der Erbgang.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
16

Chapter

Title:
1. Die gesetzliche Erbfolge und das Heimfallsrecht.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
25

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die regelmäßige gesetzliche Erbfolge.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
13

Chapter

Title:
§ 488. 4. Erbrecht des Ehegatten.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
5

Contents

Table of contents

  • System des österreichischen allgemeinen Privatrechts
  • Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltverzeichnis.
  • Drittes Buch: Das Familienrecht.
  • Viertes Buch: Das Erbrecht.
  • Erstes Hauptstück: Der Nachlaß.
  • Zweites Hauptstück: Der Erbgang.
  • I. Der Anfall und dessen Bedingungen.
  • 1. Die gesetzliche Erbfolge und das Heimfallsrecht.
  • Erster Abschnitt. Die regelmäßige gesetzliche Erbfolge.
  • § 485. 1. Die Verwandtenerbfolge im allgemeinen.
  • § 486. 2. Die einzelnen Linien.
  • § 487. 3. Legitimation, uneheliche und Wahlverwandtschaft.
  • § 488. 4. Erbrecht des Ehegatten.
  • Zweiter Abschnitt. Bäuerliches und kirchliches Erbrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Heimfallsrecht des Staates (Kaduzität) § 491.
  • 2. Die testamentarische Erbfolge.
  • 3. Der Erbvertrag. § 508.
  • Drittes Hauptstück: Rechtliche Stellung des Erben.
  • Viertes Hauptstück: Schutz des Erbrechts.
  • Register zur zweiten Hälfte des Zweiten Bandes.
  • Quellenregister
  • Cover

Full text

t, 1>l>c. >!n>1^ 
8 488. 
— 357 
§ 488 . 
4. Erbrecht des Ehegatten.') 
I. Es liegt nahe, den Ehegatten einem Kinde gleich zu behandeln. 
Aber die Verhältnisse sind sehr verschieden. Die Untrünnbarkeit der katho 
lischen Ehe und mancherlei andere Rücksichten bringen es mit sich, daß 
manche Ehe fortbesteht, obwohl die Gatten einander fremd geworden sind. 
Auch das Versorgungsbedürfnis ist verschieden. Oft ist die Frau auf das 
Vermögen des Mannes, zuweilen der Mann auf das der Frau ange 
wiesen. Für die Erbfolge zwischen Ehegatten haben deshalb Testament 
und Ebepalien die größte Bedeutung; sie allein können den Besonderheiten 
des einzelnen Falles Rechnung tragen. Daraus mag es erklärt werden, daß 
unser allgemeines bürgerliches Gesetzbuch nach dem Vorbilde des römischen 
Rechtes das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten auf ein kümmerliches Maß 
beschränkt hatte?) War für ihn weder durch''.Testament noch durch^Erb-, 
vertrag gesorgt, so erhielt er selbst neben den entferntesten Verwandten 
(sechste Linie!) nicht mehr als ein Viertel des Nachlasses. Erst die - 
Novelle von 1914 hat, indem sie sich dem deutschen bürgerlichen Gesetz 
buche anschloß, dem Ehegatten ein ausreichendesAesetzliches Erbrecht ge- ? / 
ivährt. Ist ein Ehegatte vorhanden, so rückt die Erbrechtsgrenze um eine - 
Linie vor, es erben also aus der dritten Linie nur.noch die Stamm-- 7 '"^ 
Häupter (die Großeltern). Die Erbteile der danach nnTerhenden Verwandten 
werden in der ersten Linie auf drei Viertel, in der zweiten und dritten 
auf die Hälfte herabgesetzt; alles Übrige fällt nebst einem gesetzlichen 
Vorausvermüchtnisse dem Ehegatten zu. Sind keine neben dem Gatten 
erbberechtigten Verwandten da, so erhält er den ganzen Nachlaß. 
Danach gestaltet sich die gesetzliche Erbfolge (ß 757) folgendermaßen.: 
1. Neben Erben der ersten Linie erhält der Ehegatte ein Piertel, 
der Kinder mögen viel oder wenige sein. Er erbt also bald mehr, bald 
weniger als ein Kind. Mit dem Viertel muß er sich begnügen, auch wenn 
die .Kinder nicht zugleich seine Kinder sind. Hat also z. B. die Ehegattin 
keine ehelichen Kinder, wohl aber ein uneheliches hinterlassen, so erbt 
dieses drei Viertel und der Mann ein Viertel. Der Ehegatte wird Erbe, 
nicht — wie nach dem älteren österreichischen und nach französischem 
Rechte^) — bloß Fruchtnießer eines Erbteiles. Das wird nicht immer 
') Hanaüsek, Das gesetzliche Erb 
recht und Pflichtteilsrecht des Ehegatten 
1010, Ders., Das gesetzliche Erbrecht 
des Ehegatten nach den Novellen zum 
ABGB. 1917 (Sonderabdruck aus NotZ. 
1917 Nr. 22—27), Kröm Lr im Pravulk 
1916 (GZ. 1915 Rr. 30), I. Steiner 
im ZBl. 1917, 866, Touaillon in der 
NotZ. 1918 Nr. 26, 
2 ) v. Larcher, Über die gesetzliche 
Erbfolge der Ehegatten in der GH. 
1883 Nr. 39—48, Pfaff und Hofmann 
S. 741 ff., Schiffner, Gesetzliche Ver 
mächtnisse S. 70ff., Janisch in der 
NotZ. 1906 Nr. 4. Ungarisches Recht: 
Putz in der NotZ. 1907 Nr. 1. 
Serbisches Recht: Stefanowitsch, Jn- 
testaterbfolge nach serb. Recht (1911) 
S. 61ff. Geschichtliches bei Czyhlarz, 
Zur Geschichte des ehelichen' Güter 
rechtes im böhmisch-mährischen Land- 
recht (1888), Pfaff und Hofmann, 
Komm. II S. 736—740. 
') Art. 767 Oocke eivil Art. 763 
Jtnl. GB.
	        

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