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Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

Multivolume work

Persistent identifier:
AC00308891
Title:
System des österreichischen allgemeinen Privatrechts
Author:
Ehrenzweig, Armin
Krainz, Josef
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Language:
German
Document type:
Multivolume work
Collection:
Printed Works 20. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien

Volume

Persistent identifier:
AC00498339
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-109416
Title:
Familien- und Erbrecht
Author:
Ehrenzweig, Armin
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1924
Volume count:
Bd. 2, 2. Hälfte
Scope:
VIII, 606 S.
Language:
German
Document type:
Volume
Collection:
Printed Works 20. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
622

Chapter

Title:
Viertes Buch: Das Erbrecht.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
262

Chapter

Title:
Drittes Hauptstück: Rechtliche Stellung des Erben.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
100

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Vermächtnis und Schenkung auf den Todesfall.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
37

Chapter

Title:
I. Das Vermächtnis.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
29

Chapter

Title:
§ 520. 2. Besondere Fälle.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
9

Contents

Table of contents

  • System des österreichischen allgemeinen Privatrechts
  • Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltverzeichnis.
  • Drittes Buch: Das Familienrecht.
  • Viertes Buch: Das Erbrecht.
  • Erstes Hauptstück: Der Nachlaß.
  • Zweites Hauptstück: Der Erbgang.
  • Drittes Hauptstück: Rechtliche Stellung des Erben.
  • Erster Abschnitt. Miterbenverhältnis.
  • Zweiter Abschnitt. Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten.
  • Dritter Abschnitt. Vermächtnis und Schenkung auf den Todesfall.
  • I. Das Vermächtnis.
  • § 517. A. Rechtliche Natur, Gegenstand. Beteiligte Personen.
  • § 518. B. Erwerb der Vermächtnisforderung.
  • B. Inhalt des Vermächtnisses. § 519. 1. Allgemeine Regeln.
  • § 520. 2. Besondere Fälle.
  • § 521. D. Person des Vermächtnisnehmers.
  • § 522. E. Fälligkeit des Vermächtnisses.
  • § 523. F. Die Erfüllung (Übergabe) und die Lasten des Vermächtnisses.
  • § 524. G. Sicherstellung des Vermächtnisses.
  • II. Die Schenkung auf den Todesfall.
  • Vierter Abschnitt. Pflichtteilsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Rechte der eigenen Gläubiger des Erben. § 532.
  • Sechster Abschnitt. Die Veräußerung der Erbschaft. § 533.
  • Viertes Hauptstück: Schutz des Erbrechts.
  • Register zur zweiten Hälfte des Zweiten Bandes.
  • Quellenregister
  • Cover

Full text

8 521. 
517 
Schuldscheine darin begriffen sind, obwohl dies' Gegenstände sind, die 
man sonst bestimmter zu bezeichnen pflegt. Andere darin vorfittdliche 
Schuldscheine") und Urkunden werden unter dem mitvermachten Inhalte^ / 
nur verstanden, wenn sonst nichts in dem Behältnisse vorgefunden wurde: ^ Ps 
8^7—Bei alledem ist nur bemerkenswert, daß das Gesetz derartige Ver 
fügungen überhaupt gelten läßt und damit dem Erblasser die Möglichkeit 
eröffnet, ganz formlos — durch das bloße Herausnehmen oder .Hineiu 
legen — den Inhalt seines letzten Willens zu ändern. Die einzelnen Aus 
legungsregeln werden oft genug den „stärkeren Vermutungsgründen" 
weichen. Eine Sache, die sich zur Zeit des Todes zufällig im Behältnisse 
nicht besindet, etwa weil sie der Erblasser eben benützt hat, wird trotz 
K 675 als mitvermacht gelten.") Findet man Wertpapiere in einem 
Umschläge und auf diesem die eigenhändige letztwillige Verfügung: „Dies 
vermache ich dem Peter . . so sind trotz K 676 die Wertpapiere und 
nicht der „für sich bestehende" Umschlag vermacht und die Wertpapiere 
sind trotz Z 677, Satz 2, auch dann vermacht, wenn sich außer ihnen 
in dem Umschläge ein Bild, eine Münze, ein Buch oder dgl. befindet. 
Daß es auf die Umstände des Falles ankommc, ist herrschende Meinung 
auch unter den muselmanischen Juristen. Wenn z. B. einem Manne ein 
Koffer vermacht worden ist, der Weiberkleider enthält, sprechen sie ihm 
nur den leeren Koffer zu, weil es dem Erblasser ohne Zweifel ferne 
gelegen sei, einem Manne Weiberkleider zu hinterlassen."») Aber auch 
das wird nicht immer zutreffen. 
VIII. Ganz wertlos sind die Bestimmungen über das Vermächtnis 
von Juwelen, Schmuck, Putz, Kleidung, Wüsche, Gold, Silber, 
Equipage, Barschaft"), KZ 678 bis 680. Es kann dahingestellt bleiben, 
ob das Gesetz Halbedelsteine zu den Juwelen oder zum Schmucke, ein 
Spitzenkleid zum Putze oder zur Kleidung rechnet u. dgl. Für alle Fälle 
ist festzuhalten, daß von der gesetzlichen Auslegung aus überwiegenden 
Gründen (Z 683), also nicht nur dann abgewichen werden kann, wenn 
der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besonderen 
Sinn zu verbinden gewohnt war"), oder wenn das Vermächtnis sonst 
ohne Wirkung wäre (K 655), sondern auch dann, wenn der allgemeine 
Sprachgebrauch dem vom Gesetzgeber abgefaßten Lexikon widerstrebt, das 
übrigens nur für deutsche Testamente in Betracht kommen könnte. 
§ 521 . 
v. Person des Vermächtnisnehmers. 
Auch die Bezeichnung des Vermächtnisnehmers kann zu Zweifeln 
Anlaß geben. 
Auch Wertpapiere sind gemeint. 
Pfaff und Hofmann S. 473 Note 23. 
r°) Vgl. zi B. Entsch. Slg. Nr. 162. 
"») Mossadegh, I-e tsstamsnt sn 
ckroit musulman (1914) S. 174. 
4°) Über das vieldeutige Vermächtnis 
der „Effekten" vgl. Pfaff und Hof 
mann S, 469. 
Danz, Auslegung der Rechts 
geschäfte 3. Aufl. S. 281.
	        

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