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Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 26. Mai 1884, Z. 10.128

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CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 26. Mai 1884, Z. 10.128

Monograph

Persistent identifier:
AC04369412
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-98823
Title:
Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 26. Mai 1884, Z. 10.128
Sub title:
an sämmtliche k. k. Landes-Schulbehörden, betreffend mehrere Abänderungen des Lehrplanes der Gymnasien und die Hinausgabe von Instructionen für den Unterricht an Gymnasien
Place of publication:
Wien
Publisher:
k.k. Schulbücher-Verl
Year of publication:
1884
Scope:
23 S.
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
34

Chapter

Title:
Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 26. Mai 1884, Z. 10.128, [...]
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
7

Chapter

Title:
Bemerkungen zum Lehrplane.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
4

Contents

Table of contents

  • Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 26. Mai 1884, Z. 10.128
  • Cover
  • Title page
  • Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 26. Mai 1884, Z. 10.128, [...]
  • Bemerkungen zum Lehrplane.
  • Bemerkungen zu den Instructionen.
  • Lehrplan des Gymnasiums.
  • A. Religion.
  • B. Lateinische Sprache.
  • C. Griechische Sprache.
  • D. Deutsche Sprache als Unterrichtssprache.
  • E. Geographie und Geschichte.
  • F. Mathematik.
  • G. Naturgeschichte.
  • H. Physik.
  • I. Philosophische Propädeutik.
  • Übersicht des Lehrplanes:
  • Cover

Full text

5 
geltenden Bestimmungen über diesen Unterricht nichts geändert, doch werden in 
einer Instruction die Gesichtspunkte für die Reform des propädeutischen Unterrichtes 
dargelegt, deren Verwirklichung noch Vorbehalten bleiben muss. Es darf aber erwartet 
werden, dass auch die jüngst erlassene Prüfungsvorschrift für Candidaten des 
Gymnasiallehramtes dazu beitragen werde, die Vorbedingungen dafür herbeizuführen. 
Bemerkungen zu den Instructionen. 
Seit der Reorganisation unserer Gymnasien hat die theoretische pädagogisch¬ 
didaktische Ausbildung der Candidaten des Gymnasiallehramtes dank der Pflege des 
pädagogischen Unterrichtes in Vorlesungen und Seminaren an den Universitäten 
eine Höhe erreicht, welche zur Zeit jener Reorganisation nicht vorausgesetzt 
werden durfte, und die praktische Einführung in das Lehramt hat durch die 
Regelung des Probejahres gewiss eine wesentliche Förderung erfahren. Es 
könnte unter diesen Verhältnissen scheinen, dass es nunmehr überflüssig sei, 
dem angehenden Lehrer noch Instructionen, zumal ausführlichere, an die Iland 
zu geben, dass man vielmehr getrost die Sache der erworbenen theoretischen 
Einsicht des Candidaten und seiner wachsenden Erfahrung in didaktischen Dingen 
überlassen dürfe. So wertvoll und unentbehrlich jene theoretische Ausbildung in 
Pädagogik und Didaktik ist, die der Candidat von der Universität ins Lehramt 
mitbringen mag, so unzulänglich ist sie und lässt den Anfänger gerade der concreten 
Lehraufgabe gegenüber nur zu oft rathlos. Denn die pädagogischen Vorlesungen 
müssen sich zu sehr auf die allgemeinen Gesetze beschränken und können in die 
specielle Didaktik der einzelnen Disciplinen aus mancherlei Gründen nicht soweit 
sich einlassen, als es jedesmal die besondere Stellung der einzelnen Disciplin im 
Gesammtplane, die Bedeutung der einzelnen Theile einer Disciplin im ganzen Lehr¬ 
gänge derselben, die Abhängigkeit der Methode jedes Lehrgegenstandes von dem 
Stande der Wissenschaft, der er angehört, und von den äußeren Bedingungen, welche 
in der Schulliteratur und in den Stundenplänen gegeben sind, erfordern würde, 
wenn die Unterweisung zureichend sein sollte. 
Auch in den besonderen Fachwissenschaften ist die Ausbildung der Candidaten 
des Gymnasiallehramtes durch die darauf abzielendeu Einrichtungen an den Universi¬ 
täten in der erfreulichsten Weise vorgeschritten und damit die w ichtigste Vorbedingung 
für einen gründlichen, anregenden und die Erwerbung des Wissens durch die eigene 
Arbeit des Schülers vermittelnden Unterricht geschaffen. Dadurch erscheinen aber 
Weisungen keineswegs überflüssig, vielmehr erst recht nützlich, w elche die Stellung 
und Bedeutung der einzelnen Disciplinen oder bestimmter Seiten dieser Disciplinen im 
Gesammtplane des Gymnasiums beleuchten, nothwendige oder zulässige Einschränkungen 
des Lehrstoffes bezeichnen, den äußeren Vorgang des Unterrichtes regeln, das 
Aufgabenwesen und überhaupt das Maß der von den Schülern zu fordernden Leistungen 
genauer im einzelnen bestimmen, als dies im Lehrplane geschehen kann, Gesichtspunkte 
und Muster für die didaktische Behandlung der einzelnen Disciplinen, zumal jenei 
schwierigeren Theile derselben aufstellen, wo die Gefahr des unsicheren Experimen- 
tierens oder des Fehlgreifens erfahrungsgemäß am nächsten liegt. So werden auch die
	        

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