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Der populäre Rechtsfreund

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Appendix

Title:
Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
Structure type:
Appendix
Number of digitised pages:
38

Chapter

Title:
III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
5

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • V. Revers.
  • VI. Testament und Rodizill.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

100 
I. Vom Atter der versicherten Person, d. i, jener Person, während 
deren Lebensdauer die Rente bezahlt wird; 2. von der Größe der ver¬ 
sicherten Rente, und 3. von der Zeit, nach deren Ablauf die Rente 
flüßig werden soll. 
Derjenige, welcher ein kleines Vermögen besitzt, und von den ge¬ 
wöhnlichen Erträgnissen desselben die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu 
bestreiten außer Stande ist, kann durch die Leibrenten-Versicherung die 
immerwährenden Sorgen für dessen Erhaltung beseitigen; denn, wenn 
er bei der Lebens- oder Rentenversicherungs-Anstatt eine bestimmte Summe 
in barem Gelds, oder in Geldeswerth an Realitäten einlegt, sichert er 
sich dafür von dem Augenblicke der geschehenen Einlage auf die Dauer 
seines Lebens eine jährliche Leibrente, welche die gewöhnlichen Kapi- 
ralszinsen weit übersteigt, Bedenkt man ferner, wie schwer es heut zu 
Tage fällt, Kapitalien zu annehmbaren Zinsen zu verwenden, und mit 
wie vielen Sorgen, Gefahren, ja selbst Auslagen die Anlegung von Gel¬ 
dern bei Privaten verbunden ist, so kann man den Nutzen und die Wich¬ 
tigkeit jener Anstalten nicht verkennen, welche die Mittel darbieten, 
sich in den Genuß eines gesicherte», den Bedürfnissen mehr angemessenen 
Einkommens zu setze». Solche Versicherungen bieten ferner, wenn sie 
auf das Leben anderer Personen genommen werden, die Gelegenheit 
dar, Verwandten Gutes zu thun, treue Dienste zu belohnen und 
Verdienste, die andere sich um uns erworben, zu vergelten. Alles dieses 
mir dem Opfer einer ein für allemal zu entrichtenden Summe. 
Beispiel e. 
Eine unverehelichte Person im Alter von 56 Jahren besitzt ein 
Kapital von 10,000 fl. Das Erträglich desselben ist nicht hinreichend, 
alle ihre Bedürfnisse zu befriedigen, auch sind ihr die Sorgen um Er¬ 
haltung ihres Kapitales lästig. Sie tritt deshalb die 10,000 fl. der 
Lebensversichernngsanstalt ab, und erhält dafür lebenslänglich eine jähr¬ 
liche Leibrente von 900 fl. 
Eine andere Person besitzt hingegen hinreichende Mittel zur Bestrei¬ 
tung ihres Unterhaltes. Bande der Natur aber und Erkenntlichkeitspflich¬ 
ten bestimmen sie, auch auf das Wohl Anderer bedacht zu seyn. Gibt 
sie denselben ein Kapital, so steht vielleicht zu befürchten, daß ihnen solches 
für den Augenblick nützen, aber nach einiger Zeit wieder der frühere 
Nothstand eintreten werde. Durch Erlegung einer Summe schließt sie 
mit der Versicherungsanstalt einen Leibrentenvertrag auf das Lebe» der 
zu begünstigenden Person, und sichert ihr so eine jährliche lebenslängliche 
Rente, welche, wenn der Begünstigte 66 Jahre alt ist, für ein Kapital 
von 1000 fl. sich auf 120 fl. beläuft.
	        

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