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Der populäre Rechtsfreund

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Appendix

Title:
Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
Structure type:
Appendix
Number of digitised pages:
38

Chapter

Title:
III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
5

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • V. Revers.
  • VI. Testament und Rodizill.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

103 
ein jährliches Einkommen von 300 fl. für die Dauer eineZ vollständigen 
Studienkurses, d. i. für 14 Jahre zu versichern; durch eine sogleiche Einlage 
von 2931 fl. kann dieser Wunsch realisirt werden. 
Ein Pathe, welcher seinen Täufling begünstigen will, und dessen 
künftiges Wohl dadurch am besten zu befördern glaubt, daß er ihm die 
Erlernung einer Profession durch Geldmittel erleichtert, findet in einer 
derartigen Versicherung die Erreichung seines Zweckes. Er bestimmt 
nämlich zur Zeit der Geburt des Kindes die Summe, welche er demselben 
zu schenken gedenkt, und mit 1054 fl., die er ein für alle Mal der Anstalt 
bezahlt, versichert er ihm bei der letztem eine jährliche, durch 20 auf ein¬ 
ander folgende Jahre zu beziehende Rente von 100 fl. 
Solche Versicherungen können sowohl bei der Lebens- als auch bei 
der m. Abtheilung der Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt 
genommen werden. (S. diese beiden Anstalten.) 
IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. 
(B ersorgung.) 
Der Zweck der Sicherstellung steigender jährlicher Renten ist, sich 
durch die Einlage eines Kapitales, dessen Minimum festgesetzt ist, den 
Bezug einer, oder mehrerer jährlicher Renten (Dividenden) zu begründen, 
und hierdurch sowohl sogleich, als vorzüglich durch das allmälige Steigen 
der Rente, für die vorgerückten Lebensjahre eine mehr oder minder er¬ 
giebige Versorgung zu versichern. Durch diese Versicherung werden dein 
vorgerückten, ohnedieß mit vielfachen Beschwerden kämpfenden Alter die 
Nahrungssorgeu werkthätig erleichtert. 
Die Einlage kann, wenn sie einmal gemacht worden ist, nicht wieder 
zurückgenomme» werden, und der Erleger muß daher Theilnehmer der 
Rentenanstalc bleiben, biS er stirbt. In diesem Falle hat aber eine Ab¬ 
fertigung einzutreten, welche die Erben des Verstorbenen zu beziehen 
haben. Die Abfertigung bestehr in der Dividende des Abgangsjahres, und 
überdieß in der Summe der ganzen Einlage des abgegangenen Interessen¬ 
ten, jedoch nach Abzug dessen, waS bereits aus der Anstalt an Dividenden 
bar bezogen wurde. Wenn also der Interessent schon in den ersten Jahren 
des Beitrittes stirbt, so ist das Kapital nicht ganz verloren, sondern er 
erhält nach Abzug der bereits bezogenen Dividenden den Rest des Kapi¬ 
tales zurück. 
Sehr gemeinnützig und wohlthätig ist es, wenn zu Tauf- oder 
Firmungsgeschenken, oder auch zu Schulprämien theilweise Einlage» in 
die allgemeine VersorgungHanstalt gemacht werden, weil den Betheilten 
für ihr vorgerücktes Alter eine wichtige Hilfe dadurch versichert wird.
	        

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