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Der populäre Rechtsfreund

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Appendix

Title:
Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
Structure type:
Appendix
Number of digitised pages:
38

Chapter

Title:
Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
4

Chapter

Title:
Lokale.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
2

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • V. Revers.
  • VI. Testament und Rodizill.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Einlagen.
  • Beitritt in die Anstalt.
  • Anspruch auf eine Dividende.
  • Behebung derselben.
  • Lokale.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

127 
kaffe vereinigten allgemeinen Versorgungsanstalr befindet sich in der Stadt, 
am traben, Nr. S67. 
Allgemeines Witwen- und Waisen-Pensions- 
Institut. 
Ausmaß der Pensionen. 
§. I. Um dem Witwen- und Waisen-Pensions-Institute die mög¬ 
lichste Gemeinnützigkeit zu geben, besteht dieselbe aus 3 Pensions-Klassen, 
deren Ausmaß vorläufig nicht in einer bestimmten Ziffer festgesetzt, sondern 
einstweilen zur Erlangung um so größerer Zuverlässigkeit, Jahr für Jahr 
nur in dem sich aus den sämmtlichen Einkünften des Institutes ergebenden 
Dividenden ausgezahlt, in der Folge aber sich auf den für die Zukunft an¬ 
genommenen Maßstab in der Weise erheben wird, daß 
für die erste Klasse eine jährliche Pension von 600 fl. C. M. 
n n zweite „NN NN 300 n n n 
n n dritte n n n nn 150 n n n 
entfallen wird. 
Anspruch auf die Pension. 
§. 2. Rücksichtlich des Pensionsansprnches für die Angehörigen ist 
aber die Antheilnahme jedes Mitgliedes am Institute nur wirksam, für 
die in dasselbe mitgebrachte, oder wenn das Mitglied zur Zeit des Ein¬ 
trittes nicht verheirathet war, für die erste »ach dem Eintritte gewählte 
Gattin, für die mir derselben erzeugten und für die in das Institut mit¬ 
gebrachten ehelichen Kinder des Aufnahmswerbers. Da ferner die Pension 
nichr blos zum Unterhalte der Witwe, sondern verhälruißmäßig auch zur 
Verpflegung der Kinder bestimmt ist, so wurde festgesetzt, daß der zum 
PensionSbezuge berechtigten Witwe, wenn nebst ihr auch pensionsfähige 
Waisen vorhanden sind, für sich nur dieHälfte der entfallenden Pensions- 
gebühr, die zweite Hälfte derselben aber für die sämmtlichen pensionsfä¬ 
higen Waisen zusammen, und zwar diesen unter sich nach Köpfen Vorbe¬ 
halten sey. 
Aufnahmsgesuche, 
Das an die Instituts-Direktion zu überreichende schriftliche Ge¬ 
such muß: 
1. Die Anzeige der gewählten Pensions-Klasse, und 
2. die eigenhändig Unterzeichnete Erklärung des Aufnahmswerbers 
enthalten, daß er sich sowohl den Statuten , als auch den vom Ausschüße 
nach den Bestimmungen dieser Statuten zu fassenden Beschlüssen unter¬ 
werfe.
	        

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