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Der populäre Rechtsfreund

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Chapter

Title:
Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
94

Chapter

Title:
IV. Zeugniß.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
5

Chapter

Title:
Verpflichtung zu dessen Ausstellung.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
2

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • Haupterforderniß jedes Zeugnisses.
  • Verpflichtung zu dessen Ausstellung.
  • Berichtigung eines Vorurtheiles.
  • Gegenstand des Dienstzeugnisses.
  • Beispiel eines Dienstzeugnisses.
  • V. Revers.
  • VI. Testament und Rodizill.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

4 
steiler es zuerst vor dem eigenen Bewußtsein und Gewissen, dann, wenn 
es dahin kommen sollte, vor der Behörde zu verantworten, erforderli¬ 
chen Falles auch bei Ehre und Glauben zu betheuern sich getraut. 
Wenn ein Diensthälter einem entlassenen Dienstboten aus übel ver¬ 
standenem Mitleide ein unverdient günstigesZeuguiß ertheilt, und dadurch 
eine» andern Diensthälter i» dem Zutrauen auf solch ein Zeugniß diesen 
Dienstboten aufzunehmen verleitet, so ist er für die Folgen verantwort¬ 
lich und kann deßhalb um Entschädigung und Genugthuung belangt wer¬ 
den. ES kann daher wohl der Diensthälter dem austretenden Dienstbo¬ 
ten einen durch Untreue verursachten Schaden erlassen, er darf ihm aber 
in Ansehung der Treue ein empfehlendes Zeugniß nicht ertheilen. 
Eben so wenig dürfen aber auch Diensthälter ihre» Dienstboten ein 
unverdient ungünstiges Zeugniß ertheilen, und ist der Dienstbote in einem 
solchen Falle berechtiget, darüber bei der Polizei-Direktion Beschwerde 
zu führen, und deren Beistand zur Erhaltung eines Zeugnisses nach Ver¬ 
dienst anzurufen; docss soll diese Beschwerde ohne Verzug, sogleich am 
nächstfolgenden Tage angebracht, späterhin aber nicht mehr gehört 
werden. 
Jeder Gestndehälter ist also dem Dienstboten, aus was immer für 
einer Ursache er solchen entläßt, zwar schuldig, einen Abschied zu geben, 
kann aber diejenige Eigenschaft, in Ansehung welcher er ein Zeugniß 
nicht ertheilen zu können glaubt, mit Stillschweigen übergehen, und da¬ 
her nicht verhalten werden, darin etwas gegen seine Betheuerung auf 
Ehre und Gewissen zu bezeugen*). (Dienstb. Pat. v. I. Mai 1810. 
§. 113 —118.) 
Berichtigung eines Vorurtheiles. 
§.4. Eine Hauptursache des unter den Dienstboten vergegenwärtigen 
Zeit eingerissenen SittenverderbuisseS scheint wohl die, daß die Dienst¬ 
geber in dem Wahne stehen, man sei verpflichtet, jedem Dienstboten, er 
habe sich gut oder schlecht im Dienste aufgeführt, ein gutes Zeugniß aus- 
zustelle», um ihn, in seinem weiteren Fortkommen nicht hinderlich zu 
seyu. Für diese Behauptung werden folgende Gründe angeführt: 
r>. Ein Dienstbote, dessen Sittlichkeit und Treue in 
demZeiiLnisse nicht bestätiget wird, würde keinen Dienst 
mehr finden, er wäre daher oft wegen eines Fehltrittes 
sein ganzes Leben hindurch unglücklich. 
*) Hätte sich z. B. ein Dienstbote nicht ehrlich im Dienste verhalten, so 
werden mit Übergehung dieser Eigenschaft nur die übrigen guten Ei¬ 
genschaften des Dienstboten bestätiget.
	        

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