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Der populäre Rechtsfreund

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Chapter

Title:
Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
94

Chapter

Title:
V. Revers.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
2

Chapter

Title:
Beispiel eines Reverses
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
2

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • V. Revers.
  • Beispiel eines Reverses
  • VI. Testament und Rodizill.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

8 
zicht geleistet wird, weder ausdrücklich noch beziehungsweise angegeben ist, 
dem Stämpel von 30 kr. für den Bogen. (St. u. T. G. §. 6. tit. d.) 
Revers. 
Ich EndeSgefertigter erkläre hiermit, daß ich auf das bisher aus¬ 
geübte Recht, über dem Wiesengrunde meines Nachbars, des Herrn Franz 
N-, auf immerwährende Zeiten einen Fahrweg unterhalten zu dürfen, 
gänzlich verzichte und dergestalt resignire, daß ich von diese,n mir durch 
den Vertrag vom — eingerqumten Rechte von heute an nicht nur keinen Ge¬ 
brauch mehr machen will und kann, sondern auch jeden wie immer Na¬ 
men habenden Anspruch für mich und meine Erben vollständig aufgcbe. Ich 
bin zugleich damit einverstanden, daß diese VerzichlSurkunde dem Grund¬ 
buche einverleibt und die auf dem Hause des Herrn Franz N., auf 
der Landstraße Nr. — haftende Verbindlichkeit wieder gelöscht werden 
möge. (Datum und Unterschrift). 
VI. Testament und Kodizill. 
§. I. Unter Erbschaft versteht man den ganzen Nachlaß eines Ver¬ 
storbenen, oder nur einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil 
desselben (b. G. B. §. 532). 
Wird jemandem kein solcher Erbtheil, der sich auf den ganzen Nach¬ 
laß bezieht, zugedachr, so heißt das Zugedachte, wenn auch dessen Werth 
den größten Theil des Nachlasses ausmacht, ein Vermächtnis; (Le¬ 
gat). (§. 535.) 
Das Erbrecht gründet sich: a. auf den nach der gesetzlichen Vor¬ 
schrift erklärten Willen des Erblassers (Testament); )>. auf einen nach 
dem Gesetze zulässigen Erbvertrag, und v. auf das Gesetz (Jntestat-Erb- 
folge). (§. 533.) 
Damit in Hinsicht des Erbrechtes, wenn auch der Erblasser keine 
letztwillige Anordnung macht, nach seinem Tode Alles in gehöriger Ord¬ 
nung vorgekehrt werde, hat das Gesetz bestimmt, welche Personen in die¬ 
sem Falle Anspruch auf die Erbschaft haben. Man nennt solche gesetz¬ 
liche oder Jntestaterben. Da es nun in dem Falle, als man die 
Jntestaterbfolge getreu lassen will, nicht nothweudig ist, ein Testament 
zn errichten, so müssen wir hier einige Vorbegriffe über die Intestat- 
Erbfolge yorausschicken. 
Jntestat-Erbfolge. 
§. 2. Die gesetzt ichen oder Jntestaterben sind die Blutsver¬ 
wandten des Erblassers, zuvörderst aber diejenigen, welche mit ihm 
vermittelst ehelicher Abstammung durch die nächste Linie verwandt sind.
	        

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