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Der populäre Rechtsfreund

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Chapter

Title:
Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
94

Chapter

Title:
VI. Testament und Rodizill.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
16

Chapter

Title:
Über die Errichtung der Kontrakte überhaupt.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
3

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • V. Revers.
  • VI. Testament und Rodizill.
  • Intestat-Erbfolge.
  • Testaments-Errichtung.
  • Vom Pflichttheil.
  • Äußere Form des Testamentes.
  • Hauptpunkte.
  • Abänderung und Aufhebung des letzten Willens.
  • Beispiel eines Testamentes und Rodizilles.
  • Über die Errichtung der Kontrakte überhaupt.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

nen Worte treulich Nachkommen und es erfüllen kann. Beide Theüe 
müssen Schaden und Vortheil genau gegen einander erwägen; denn wenn 
das Versprechen, die Bedingungen rc. einmal niedergeschrieben sind, so 
entscheidet der Buchstabe, und weder das Unvermögen, cs nicht erfüllen 
zu können, noch die Ausflucht, daß man sich dabei etwas ganz Anderes 
gedacht habe, können die eingegangene Verbindlichkeit auflösen. Ehe man 
sich zum Niederschreibeii und zur Unterzeichnung einläßt, bespreche man 
sich vorher mit dem andern Theil sowohl über die Haupt- als über die 
Nebenbedingungen, und überlege mit ihm jede Kleinigkeit, woraus eine 
bedeutende Folge entstehen, und die mit dem Ganzen innig verbunden 
seyn kann. Wer sich nicht getraut, dieß Alles genau zu überlegen, der 
frage doch ja einen vertrauten Freund um guten Rath, nur sehe er 
darauf, daß dieser unparteiisch sey, und nicht etwa in Verbindungen 
stehe, die seinen Rath verdächtig machen oder seine Entscheidung zwei¬ 
deutig seyn lassen können; und wer nicht hinlängliche Geschicklichkeit 
besitzt, einen Kontrakt nach allen seinen Erfordernissen aufzusetzen, wende 
sich an einen seiner Redlichkeit und Geschicklichkeit wegen in einem allge¬ 
mein guten Rufe stehenden Rechcsgelehrten; denn auch von einem Dritten 
können, im Namen der Vertrag schließenden Theilnehmer, Kontrakte 
ausgefertiget werden, die dann nur ihre Namen unterzuschreiben brauchen.» 
5. Man sehe darauf, daß derjenige, welcher einen Vertrag schriftlich 
abzufassen übernimmt, nicht nur von dem Gegenstände vollkommen 
unterrichtet sey, sondern auch eine gründliche Kenutniß der Gesetze be¬ 
sitze; denn die meisten Prozesse entstehen aus der mangelhaften Rechts- 
kenntniß desjenigen, welcher den Vertrag schriftlich anfsetzr. 
6. Man dringe darauf, daß alle Punkte mit der nöthigen Ausführ¬ 
lichkeit in den schriftlichen Kontrakt anfgenommen werden, und begnüge 
sich ja nicht mit bloß mündlichen Versprechen; denn ist über einen Vertrag 
eine Urkunde errichtet worden, so ist auf vorgeschützte mündliche Verab¬ 
redungen, welche zugleich geschehen seyn sollen, aber mit der Urkunde 
nicht übereinstimmen oder neue Zusätze enthalten, kein Bedacht zu nehmen. 
(§. 887.) Arglistige Menschen machen dem redlichen Manne heute tau¬ 
send Versprechungen mit Handschlag und Schwur, von denen sie morgen 
nichts zu wissen vorgeben. 
7. Man lasse nicht zu, daß in irgend einem Punkte des Aufsatzes 
eine Dunkelheit oder Zweideutigkeit herrsche, sondern bestehe mit Ernst 
darauf, daß jede Stelle, welche dunkel oder zweideutig erscheint, abge¬ 
ändert werde. 
8. Man sey überhaupt mit Abschließung eines Vertrages höchst vor¬ 
sichtig und bedachtsam, und unterschreibe eher nicht, bis man ihn vorerst 
>m Zusammenhänge gelesen hat, oder sich ihn hat vorlesen lassen; denn ist 
die Urkunde einmal unterschrieben, dann findet keine Einwendung mehr
	        

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