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Der populäre Rechtsfreund

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Chapter

Title:
Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
94

Chapter

Title:
VI. Testament und Rodizill.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
16

Chapter

Title:
Über die Errichtung der Kontrakte überhaupt.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
3

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • V. Revers.
  • VI. Testament und Rodizill.
  • Intestat-Erbfolge.
  • Testaments-Errichtung.
  • Vom Pflichttheil.
  • Äußere Form des Testamentes.
  • Hauptpunkte.
  • Abänderung und Aufhebung des letzten Willens.
  • Beispiel eines Testamentes und Rodizilles.
  • Über die Errichtung der Kontrakte überhaupt.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

23 
Statt, und wollte man seine Einwilligung laugnen, oder sie als erzwun¬ 
gen oder erschlichen darstellen, so würde dieses zu einem langwierigen und 
kostspieligen Prozesse führen. 
S. Gleiche Vorsicht ist auch bei Verträgen mit Verwandten und 
.Freunden erforderlich. Auch in diesem Falle versäume man aus einer übel 
verstandenen Zartsinnigkeit ja nicht, alle Punkte genau, deutlich und 
ausführlich aufzunehmen; denn durch die angewendete Vorsicht, die wech¬ 
selseitigen Rechte und Verpflichtungen bestimmt und unzweideutig fest¬ 
zusetzen, darf sich kein Vertrauen verletzt fühlen. 
Diese Warnungen und Winke benütze jeder Vertragschließende wohl; 
denn wie mancher redliche Mann ist schon das Opfer seines Zutrauens 
und seiner Leichtgläubigkeit geworden und hat seine Unvorsichtigkeit leider 
zu spät bereut! 
VH.Schenkungsvertrag, vm. Schenkung auf 
den Todesfall. 
§. 1. Der Schenkungsvcrtrag ist ein Vertrag, wodurch eine 
Sache jemandem unentgeldlich überlassen wird. (§. 938.) 
Eine mündliche Schenkung ist nur dann klagbar, wenn die 
geschenkte Sache dem Beschenkten sogleich übergeben wird; man kann 
daher den Versprechenden auf einen Schenkungsvertrag nicht klagen, wen» 
nicht mit dem Versprechen zugleich auch die Übergabe des Geschenkes 
verbunden war. Soll daher ein Klagerecht ohne Übergabe des Geschenkte» 
begründet werden, so ist ein schriftlicher Vertrag erforderlich; denn die 
Schenkung ohne Übergabe hat nur dann volle Rechtskraft, wenn darüber 
eine schriftliche Urkunde errichtet worden ist. (§. 943). 
Die Schenkung ist zweifach: ». unter Lebenden, wenn der Be¬ 
schenkte noch bei Lebzeiten des Schenkers das Geschenk mit dem Rechte der 
freien Benützung erhält, und b. auf den Todesfall, wenn derBeschenkte 
das Geschenk erst nach dem Tode des Geschenkgebers zur freien Benützung 
erhalten soll. 
Die Schenkung auf den Todesfall ist wieder zweifach: ». wider¬ 
ruflich (als Vcrmächtniß geltend) l>. unwiderruflich (als Vertraggeltend). 
Im Allgemeinen ist jede Schenkung unter Lebenden, wenn sie ein¬ 
mal gemacht und angenommen worden ist, unwiderruflich (§, 945). 
Was ein verlobter Theil dem andern, oder auch ein Dritter dem einen 
oder ander» Theile in Rücksicht auf die künftige Ehe schenkt, kann jedoch, 
wenn diese Ehe nicht zu Stande kommt, widerrufen werden. Schenkun¬ 
gen zwischen Ehegatten werden nach den allgemeinen Grundsätzen des 
Schenkungsvertrages beurtheilt. Was der Mann seiner Frau zum Putze 
gegeben, wird für geschenkt angesehen. t§. 1246—1247.)
	        

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