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Der populäre Rechtsfreund

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Chapter

Title:
Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
94

Chapter

Title:
X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
15

Chapter

Title:
Beispiel eines Schuld- und Pfandscheines.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
2

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • V. Revers.
  • VI. Testament und Rodizill.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • Form dieses Vertrages.
  • Vorsichten a. für den Darleiher beim Anlegen eines Kapitales.
  • b. Für den Entlehner bei der Aufnahme eines Darleihens.
  • Rathschläge für Realitäten-Besitzer.
  • Hauptpunkte beim Darleihensvertrage.
  • Vorsichten bei der Zurückzahlung.
  • Beispiel eines Schuld- und Pfandscheines.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

40 
jährlichen 6 pCt., innner halbjährig vorhinein zahlbar, bei Verlast deS 
fürdas Kapital bedungenen Rückzahlungs-TermineS zu verzinsen. (Datum 
und Unterschrift.) 
Pfandschein. 
Ich Unterzeichneter bekenne, daß mir der Herr N. N. eine kleine 
goldene Repetiruhr mit arabischen Zistern und messingenen Zeigern von 
Friedrich in Wien als Pfand für die ihm laut Schuldscheines vom — ge¬ 
liehenen — fl. übergeben hat. (Datum und Unterschrift.) 
XU. Wechsel. 
§. 1. Der Wechsel ist eine Urkunde, wodurch der Aussteller der¬ 
selben nach Wechselstrenge verbunden wird, eine Summe Geldes an einem 
bestimmten Orte, zu einer gewissen Zeit zu bezahlen, oder zu verschaffen. 
Vorsichten von Seite des Wechsel g lau bigers überhaupt. 
§. 2. Das Wechselgeschäft wird heut zu Tage sowohl wegen Man¬ 
gels an barem Gelde, als auch der Vortheile wegen, welche die Wechsel 
gewähren, häufiger als sonst betrieben. 
Der Hauptvortheil, den der Wechsel dem Gläubiger gewährt, be¬ 
steht in der schnellen und strengen Erekntion, nämlich darin: daß bei ein- 
gcklagten förmlichen Wechseln, die Zahlung binnen 24 Stunden mittels 
Bescheides, bei unförmlichen Wechseln aber binnen 3 Tagen in dem Ur- 
theile aufgetragen, und nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist' die 
Pfändung ohne weiterS bewilliget und vorgenommen wird. Es ist daher 
für denjenigen, welcher eine Forderung hat, stätS vortheilhafter und 
sicherer, sich statt eines gemeine» Schuldscheines einen Wechsel aus¬ 
stellen zu lassen, da er dadurch nicht nur sein Forderungsrccht weit 
schneller geltend machen kann, sondern auch nicht der Gefahr ausgesetzt 
ist, da,; ihm der Acceptant unerwiesene Einwendungen entgegen stelle, da 
st 3 "st^ finden können, wenn der Wechsel gesetzmäßig ausge- 
Derjenige, welcher sich für eine Forderung einen Wechsel ausstellen 
läßt, hac vor Allem zu beachten, ob der Aussteller auch wechselfähig 
sey. Die Folge der Wechselunfähigkeit ist, daß, wenn ein Unfähiger ei¬ 
nen förmlichen *) Wechsel ausstellt, acceptirc oder girirt, dieser in Rück¬ 
sicht seiner nicht als ein Wechsel, sondern nur als ein gemeiner Schuld- 
ichein angesehen werden kan», und wenn erd. einen unförmlichen Wech- 
*) Förmliche Wechsel sind diejenigen, welche an einem andern, als dem Aus¬ 
stellungsorte, zahlbar sind, unförmliche aber solche, die an dem Ausstel¬ 
lungsorte selbst zahlbar sind.
	        

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