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Der populäre Rechtsfreund

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Chapter

Title:
Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
94

Chapter

Title:
XVI. Vollmacht.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
3

Chapter

Title:
Rechtsverhältnisse bei diesem Vertrage.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
1

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • V. Revers.
  • VI. Testament und Rodizill.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • Rechtsverhältnisse bei diesem Vertrage.
  • Warnungen und Winke.
  • Beispiel einer Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

Besorgung übernimmt. (§. 1002.) Die von dem Machtgeber über eine 
ertheilte Bevollmächtigung ausgestellte Urkunde heißt Vollmacht. 
Derjenige, welcher die Besorgung des Geschäftes aufträgt, heißt 
Machtgeber, derjenige, welcher die Besorgung übernimmt, Macht¬ 
haber (Bevollmächtigter). (§. 1005.) 
Die Vollmacht ist entweder beschränkt oder unbeschränkt. 
Durch die unbeschränkte Vollmacht wird der Machthaber berechtiget, das 
Geschäft nach seinem Wissen und Gewissen zu leiten; durch die beschränkte 
aber werden ihm die Gränzen, wie weit, und die Art, wie er dasselbe 
betreiben soll, vorgezeichnet. (§. 1007.) 
Fernergibt es n. allgemeine Vollmachten, wodurch Jemandem di? 
Besorgung aller Geschäfte anvertraut wird; b. besondere, welche auf 
eine bestimmte Gattung von Geschäften lauten, und o. solche, die auf 
ein einzelnes Geschäft, z. B. den Verkaufeines Hauses zu besorgen, aus¬ 
gestellt sind. (§. 1006 und 1008.) 
Rechtsverhältnisse bei diesem Vertrage. 
§.2. Der Machthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Ver¬ 
sprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, eifrig und redlich zu 
besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem 
Machtgeber zu überlassen. Er ist, wenn er auch eine beschränkte Vollmacht 
hat, berechtigt, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Ge¬ 
schäftes nothwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers 
gemäß sind. Überschreitet er aber die Gränzen der Vollmacht, so muß er 
auch für die Folgen haften, und der Machtgeber ist nur insofern verbun¬ 
den, als er das Geschäft genehmiget oder den aus dem Geschäfte entstan¬ 
denen Vortheil sich zuwendet. (§. 1009—1016.) 
Der Machtgeber dagegen ist verbunden, dem Bevollmächtigten 
allen zur Besorgung des Geschäftes nothwendig oder nützlich gemachten 
Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolge zu ersetzen, und ihm auf 
Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen 
Vorschuß zu leisten, auch muß er allen durch sein Verschulden entstandenen 
oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten. 
(§. 1014.) Der Machtgeber kann die ertheilte Vollmacht widerrufe», 
der Machthaber kann sie anfkündeu, wodurch der Bevollmächtigungsver- 
trag aufgelöst wird. (§.1022.) 
Warnungen und Winke. 
§. 3. Der Bevollmächtignngsvertrag kommt im gemeinen Leben 
unter allen Verträgen fast am häufigsten vor; denn jeder Auftrag, wel¬ 
cher Jemandem wegen Besorgung eines Geschäftes gegeben wird, z. B.wenn 
wir eine Person ersuchen, für uns etwas zu kaufen, oder einen Geld-
	        

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