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Der populäre Rechtsfreund

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Chapter

Title:
Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
94

Chapter

Title:
XVII. Kaufvertrag.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
8

Chapter

Title:
Gesetzliche Bestimmungen.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
1

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • V. Revers.
  • VI. Testament und Rodizill.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • Gesetzliche Bestimmungen.
  • Hauptpunkte.
  • Beim Verkaufe zu beobachtende Vorsichten. a. Für den Käufer, 1. rücksichtlich des Gegenstandes.
  • Insbesondere beim Kaufe von Zinshäusern.
  • Beim Ankaufe einer Herrschaft.
  • 2. Rücksichtlich der übrigen Bedingungen.
  • b. Für beide Theile
  • Beispiel eines Kaufvertrages.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

57 
Gesetzliche Bestimmungen. 
§.2. Uber die Zeil der Üb ergabe bestehen folgende gesetzliche 
Vorschriften: 
Die vollständige Erwerbung des Eigenthumes erfolgt beim Kaufe 
und Tausche erst durch die Übergabe des Gegenstandes, und der Verkäufer 
oder Besitzer des Tanschgegenstandes behält, so lange die Sache dem an¬ 
dern Theile nicht übergeben morden ist, immer noch das Eigenlhumsrecht 
auf dieselbe. (§. 1045 u. 1053.) Der Verkäufer ist schuldig, den Kauf¬ 
gegenstand bis zur Zeit der Übergabe sorgfältig zu verwahren, und ihn dem 
Käufer zur bedungene» Zeit und am bedungenen Orte zu übergeben (§. 1061). 
Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der verkauften oder vertauschten 
Sache bis zur bedungenen Zeit der Übergabe. Von dieser Zeit an aber 
gebühren sie, sammt dem Zuwachse dem Übernehmer, wenn auch die Sache 
bis dahin noch nicht übergeben worden ist. l§. 1050.) Eben so gehen 
auch die in der Zwischenzeit erfolgten Verschlimmerungen der Sache, 
so wie die Lasten, auf Rechnung des Besitzers. (§. 1049.) 
Hauptpunkte. 
§. 3. Bei der Kaufunterhandlung müssen folgende Hauptpunkte 
genau festgesetzt werden: 
n. Der Gegenstand, z. B. die Realität, nach ihren Gränzen genau 
bestimmt, sammt der Angabe des Zugehöres, als: bei Landgütern der 
fumlu8 in8lrnotu8, die dazu gehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude, 
Gründe, Waldungen, Gerechtigkeiten u. s. w. 
b. Der Kaufpreis und die Zeit der Bezahlung desselben. 
o. Die Zeit der Übergabe, und 
<1. bei Realitäten dieZeit, wann die Aufsandung*) ertheilt werden soll. 
Bei beweglichen Sachen wird der Kauf (sowie der Tausch) gewöhn¬ 
lich nur mündlich geschlossen, und es wird der Gegenstand in der Regel 
gleich übergeben und übernommen. Bei unbeweglichen Sachen hingegen 
ist es vorsichtig, einen schriftlichen Vertrag zu errichten. Es ist rathsam 
bei dem Kaufe, besonders wenn er bloß mündlich geschlossen wird, zwei 
Zeugen beizuziehen. I» Handelsgeschäften dient hierzu ein beeideter 
Sensal, der als öffentliche Person vollen Glauben verdient. 
Beim Verkaufe zu beobachtende Vorsichten, a. Für den 
Käufer, 1. rücksichtlich des Gegenstandes. 
I. Wenn man den Werth des Gegenstandes, den man kaufen will, 
nicht genau kennt, oder überhaupt bei dem Kaufe von werth vollen 
*) Unter Aufsandung versteht man die Bewilligung, welche der noch an der 
Gewähr stehende Eigcnthümer einer Realität ertheilt, daß der Übernehmer 
derselben als Eigenthrimer einverlcibt werden könne.
	        

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