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Der populäre Rechtsfreund

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CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Preface

Title:
Vorrede.
Structure type:
Preface
Number of digitised pages:
2

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • V. Revers.
  • VI. Testament und Rodizill.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

Vorrede. 
Die Lehre von der Abfassung der Privat - Urkunden ist 
bereits in vielen Werken mit mehr oder weniger Gründlichkeit 
behandelt worden; allein es fehlte bisher an einer praktischen 
Anleitung zur Kenntniß jener Vorsichten, welche man bei Ein¬ 
gehung von Rechtsgeschäften anwenden muß, um sich vor Scha¬ 
den zu bewahren, indem ein Kontrakt, der vollkommen sprach- 
und sachrichtig abgesaßt ist, dennoch die Verkürzung eines Kon¬ 
trahenten herbeisühren, und zu einem kostspieligen Rechtsstreite 
Veranlassung geben kann, sobald dem Verfasser desselben die 
nöthigen praktischen Vorkenntnisse mangeln. 
Daß ein Werk, welches diesen Gegenstand wissenschaftlich 
behandelt und dem Geschäftsmanne einen Leitfaden an die Hand 
gibt, Bedürfniß der Zeit geworden sey, bedarf keines Bewei¬ 
ses ; ob aber ich berufen und befähigt war, diesem längst gefühlten 
Bedürfnisse durch Ausarbeitung der vorliegenden Schrift abzu¬ 
helfen, mag das sachverständige Publikum entscheiden. 
Meine Hauptabsicht war, nur solche Belehrungen aufzu¬ 
nehmen, welche das praktische Bedürfniß zu befriedigen, und 
manchen langwierigen und kostspieligen Prozeß zu ersparen ge¬ 
eignet sind. Für den Nichtjuristen wurden zur Erörterung der 
abzuhandelnden Gegenstände denselben stäts die nöthigen Vorbe¬ 
griffe aus dem bürgerlichen Rechte vorausgeschickt. Ausführli¬ 
chere Belehrung über die Abfassung der Kontrakte findet man 
in einer andern von mir herausgegebenen Schrift (Anleitung zur
	        

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