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Der populäre Rechtsfreund

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Chapter

Title:
Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
94

Chapter

Title:
XVII. Kaufvertrag.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
8

Chapter

Title:
Beim Verkaufe zu beobachtende Vorsichten. a. Für den Käufer, 1. rücksichtlich des Gegenstandes.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
3

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • V. Revers.
  • VI. Testament und Rodizill.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • Gesetzliche Bestimmungen.
  • Hauptpunkte.
  • Beim Verkaufe zu beobachtende Vorsichten. a. Für den Käufer, 1. rücksichtlich des Gegenstandes.
  • Insbesondere beim Kaufe von Zinshäusern.
  • Beim Ankaufe einer Herrschaft.
  • 2. Rücksichtlich der übrigen Bedingungen.
  • b. Für beide Theile
  • Beispiel eines Kaufvertrages.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

58 
Gegenständen, bei welchen eine Übervortheilung leicht möglich ist, 
z. B. bei dem Ankäufe von Pferden, Juwelen u. dgl. ist es immer vor¬ 
sichtig, einen oder mehrere Sachverständige beizuziehen, und die geringen 
Koste» für ihre Mühewaltung nicht zu scheuen. 
2. Bei dem Ankäufe von Pferden und anderem Nutzvieh ist 
große Sachkenntnis erforderlich; dennes geschieht nicht selten, daß unehr¬ 
liche Menschen ein Stück Vieh, an dem sie schon ein Gebrechen oder 
eine Krankheit wahrgcnommen haben, eben deßhalb verkaufen und den 
Käufer hinters Licht führen. Zwar hat das Gesetz bestimmt (§.924—925 >, 
daß, wenn bei dem Viehe gewisse Krankheiten binnen einer bestimmten 
Zeit nach der Übergabe eintreten, die Vermnthung Statt habe, daß eS 
schon vor der Übergabe krank gewesen sey*); es haftet daher der Übsrgeber 
(Verkäufer) für diese entdeckten Mängel; allein da demselben der Gegen¬ 
beweis offen steht, daß der gerügte Mangel erst nach der Übergabe ein¬ 
getreten sey (§. 927), so ist es zur Vermeidung eines Prozesses beim 
Viehankanfe immer räthlich, sehr vorsichtig zu Werke zu gehen, und 
den Gesundheitszustand des zu erkaufenden Thieres durch Sachverständige 
genau prüfen zu lassen. 
3. Bei dem Ankäufe von Realitäten überhaupt, z. B. von 
Häusern, Grundstücken, Herrschaften u. s. w. versäume man nicht, vor 
Abschließnng des Vertrages genau zu erforschen: 
a. Ob man zum Kaufe überhaupt, und zum Realitätenkaufe ins¬ 
besondere befähiget sey? 
d. Ob die Realität verkäuflich ist? 
«.Ob der Verkäufer der alleinige undunbeschränkte Eigenrhümer sey ? 
ll. Welche Lasten (Schulden, Dienstbarkeiten u. dgl.) auf der Rea¬ 
lität haften? und 
v. Ob die haftenden Schulden schon verfallen sind oder wann sie 
fällig werden? 
Rücksichtlich des ersten Punktes ist außer jenen, welche das Gesetz 
schon an sich zur Abschließung eines gütigen Vertrages für unfähig er¬ 
klärt (s. über die Errichtung der Kontrakte überhaupt), auch sonst nicht 
jedermann berechtiget, Realitäten überhaupt oder bestimmte Realitäten 
käuflich a» sich zu bringen. Juden sind in Niederöstcrreich zum Besitze 
unbeweglicher Güter für unfähig erklärt. (Hfd. vom 23. Oktober 1816.) 
*) Wenn ein Stück Vieh binnen 24 Stunden nach der Übergabe erkrankt 
und umfällt; so wird vermuthet, daß es schon vor der Übernahme krank 
gewesen sey, oder wenn z. B. bei dem Pferde binnen 15 Tagen »ach der 
Übergabe der Dampf, oder wenn binnen 30 Tagen die Mondblindheit 
entdeckt wird, so tritt dieselbe Bermuthung ein. (§. 924—925.)
	        

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