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Der populäre Rechtsfreund

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Chapter

Title:
Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
94

Chapter

Title:
XVII. Kaufvertrag.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
8

Chapter

Title:
Beim Verkaufe zu beobachtende Vorsichten. a. Für den Käufer, 1. rücksichtlich des Gegenstandes.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
3

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • V. Revers.
  • VI. Testament und Rodizill.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • Gesetzliche Bestimmungen.
  • Hauptpunkte.
  • Beim Verkaufe zu beobachtende Vorsichten. a. Für den Käufer, 1. rücksichtlich des Gegenstandes.
  • Insbesondere beim Kaufe von Zinshäusern.
  • Beim Ankaufe einer Herrschaft.
  • 2. Rücksichtlich der übrigen Bedingungen.
  • b. Für beide Theile
  • Beispiel eines Kaufvertrages.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

59 
Türkische Uurerthanen und ihre Ehegattinen sind, selbst wenn sie in 
Österreich geboren wurden, zum Besitze von Realitäten nicht geeignet 
und davon gänzlich ausgeschlossen. (Hfkd. vom 24. Februar 1816). Zum 
rechtlichen Besitze von Bauerngütern sind Fremde so lange unfähig, bis 
sie die Eigenschaft eines Jnnländers und Unterthans angenommen haben. 
Nur Unterthanen eines andern deutschen Bundesstaates können in Öster¬ 
reich in denjenigen Theilen der Monarchie, welche zum deutschen Bunde 
gehören, Rustikal-Güter besitzen. (Hfd. vom 28. Februar 1788 und 
14. April 1825.) 
Was den zweiren Punkt betrifft, so sind nicht alle Realitäten unbe¬ 
dingt verkäuflich. Auf vielen haften das Lehen-, Fideikommiss- oder 
Substitutionsband, bei andern steht Jemandem das vertragsmäßige Vor¬ 
kaufsrecht zu. Bei einem Bauerngute können die Haus- und Hausüber- 
ländgründe nicht einzeln verkauft werden. 
Über die Punkte d—e kann nur das Grundbuchs- oder Landtafelamt 
zuverlässige Auskunft ertheilen. Man lasse sich zu diesem Ende einen 
Grundbuchs- oder Landtafelauszug geben. Wer diese Vorsicht versäumt, 
hat die nachtheiligen Folgen nur sich selbst zuzuschreibeu. 
Es ereignet sich zuweilen der Fall, daß eine und dieselbe Realität 
zu mehreren Grundbüchern dienstbar ist. So gibt es Häuser in Wien, 
die auf einem Grunde stehen, welcher theils zum Grundbuche des Magi¬ 
strates, theils zu jenem des Stiftes Schotten dienstbar ist. Dieser 
Umstand ist beim Realitäten-Kaufe ja nicht zu übersehen, und wenn 
der erwähnte Fall eintritt, muß man sich bei jedem Grundbuchsamte 
erkundigen, wie die Realität eingetragen ist, und was daselbst auf dem 
dahin gehörigen Theile für Lasten und Verbindlichkeiten haften, denn es 
kann leicht geschehen, daß der zu dem einen Grundbuche gehörige Theil 
unbelastet, der zu dem andern Grundbuche gehörige Theil aber belastet ist. 
Insbesondere beim Kaufe von Zinshäusern. 
8- 5. Wer ein Zinshaus zu kaufen beabsichtiget, hat zur Erhebung 
des wahren Werthes folgendes zu beobachten: u. Er muß das Grundbuch 
einsehen, um zu erfahren, welche Lasten etwa darauf haften, sich die 
Zinsfassion, die Steuerbögen und die Bücher über die Gemeindelasten 
vorlegen lassen, und b. über den Bauftand einen redlichen und verstän¬ 
digen Baumeister zu Rathe ziehen. 
Der Werth eines Zinshauses in Wien wird gewöhnlich nach dem 
Zinserträgnisse berechnet. Um nun zu ermitteln, wie hoch sich ein Haus 
verzinset, d. h. wie viel Perzent Zinsen das darauf verwendete Kapital 
jährlich trägt, nimmt man den Kosteupreis an, zieht von dem rohen
	        

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