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Der populäre Rechtsfreund

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Chapter

Title:
Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
94

Chapter

Title:
XVII. Kaufvertrag.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
8

Chapter

Title:
b. Für beide Theile
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
2

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • V. Revers.
  • VI. Testament und Rodizill.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • Gesetzliche Bestimmungen.
  • Hauptpunkte.
  • Beim Verkaufe zu beobachtende Vorsichten. a. Für den Käufer, 1. rücksichtlich des Gegenstandes.
  • Insbesondere beim Kaufe von Zinshäusern.
  • Beim Ankaufe einer Herrschaft.
  • 2. Rücksichtlich der übrigen Bedingungen.
  • b. Für beide Theile
  • Beispiel eines Kaufvertrages.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

62 
crtheileu, jedoch geschieht es zuweilen beim Hausverkaufe, daß er sich 
ausbedingt, das Haus erst in einigen Wochen zu räumen szu übergeben). 
b. Wird der Kaufschilling nicht auf einmal bezahlt, so ist Folgendes 
zu berücksichtigen: 
Für den Verkäufer ist es eine wichtige Vorsicht, daß er den 
Käufer nicht eher an die Gewähr der Realität schreiben lasse (ihm nicht 
eher die Aufsandung erthcile), bis der Kaufpreis entweder ganz bezahlt, 
oder wenigstens der Rest auf der Realität gehörig sichergestcllt ist. Wenn 
daher der Kaufpreis nicht gleich ganz ausbezahlt wird, so erthcile der 
Verkäufer die Aufsandung nur unter der Bedingung, daß ihm der Käufer 
über den Kaufschillingsrest einen zur Ausfertigung eines Satzes geeigneten 
Schuldschein, der dann auch gleichzeitig mit der Gewähranschreibuug 
intabulirt werden muß, erthcile*); denn es genügt für den Verkäufer 
nicht, daß ohnehin schon der Kaufkontrakt im Grundbuche cingerragen ist. 
Dadurch erhält wohl der Käufer ein dingliches Reche (das Eigenthums- 
recht), nicht aber der Verkäufer rückstchtlich dcS Kaufschillingrestcs, 
wenn er obige Vorsicht nicht beobachtet. Nur durch die Eintragung der 
Forderung in das 'öffentliche Buch erhält man ein dingliches Recht**). 
n. Die (physische) Übergabe der Realität geschieht entweder sogleich 
bei Abschließung des Kaufes, öderes wird ein späterer Zeitpunkt stipulirt; 
ohne Rücksicht auf die Zeit, wann die Aufsandung ertheilt werden soll. 
>l. Obschon nach der gesetzlichen Anordnung der Käufer von dem 
Zeitpunkte der Übergabe an, alle Lasten und Abgaben der Realität zu 
tragen hat, so wird doch hierüber oft, vorzüglich auf dem flachen Lande 
ein besonderes Übereinkommen getroffen, wie nämlich die Vertheilung der 
laufenden l. f. Steuern, der Dominikal-Abgaben und der Natural - 
Robot zwischen den Kontrahenten geschehen soll. 
Beispiel eines Knnfvertragcs. 
Stä mpel. Der Kaufvertrag unterliegt dem Klassenstämpel. 
*) Beim Kaufe von werthvollen beweglichen Sachen, wenn die Zahlung 
(was oft der Fall ist) erst später geleistet wird, lasse der Verkäufer zur 
Sicherheit den Kaufvertrag auf eine Realität des Gegners (wenn er eine 
solche besitzt) intabuliren. 
**) Die Jntabulations - Bewilligung beim Kaufverträge, die der Übergeber 
dem Übernehmer ertheilt, hat nur die Folge, daß der Letztere als Eigen¬ 
tümer ausgezeichnet werden kann, die übrigen in einem solchen Vertrage 
ausgedrücktcn Verbindlichkeiten werden jedoch dadurch zur Jntabulation 
bei der Landtafel noch nicht geeignet. (Landt. Pat. v. I. April 1812. §.6.)
	        

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