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Der populäre Rechtsfreund

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Copyright

CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der populäre Rechtsfreund

Monograph

Persistent identifier:
AC16254131
URN:
urn:nbn:at:at-ubw:g-73667
Title:
Der populäre Rechtsfreund
Sub title:
oder Belehrungen, Rathschläge, Warnungen und Winke, bei Eingehung von Rechtsgeschäften aller Art sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen zu bewahren ; Auf Grundlage der bestehenden Gesetze, überall durch Beispiele und Formulare erläutert ; Nebst einem Anhange über die zweckmäßigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung, und jener der Angehörigen
Author:
Haidinger, Andreas
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Jasper'schen Buchhandlung
Year of publication:
1844
Scope:
8 ungezählte Seiten, 134 Seiten, 4 ungezählte Seiten
Language:
German
Document type:
Monograph
Collection:
Printed Works 19. Century
Copyright:
Universitätsbibliothek Wien
License:
CC BY-NC 4.0
Number of digitised pages:
152

Chapter

Title:
Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
94

Chapter

Title:
XXI. Gesellschaftsvertrag.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
4

Chapter

Title:
Beispiel eines Gesellschafts-Vertrages.
Structure type:
Chapter
Number of digitised pages:
2

Contents

Table of contents

  • Der populäre Rechtsfreund
  • Cover
  • Title page
  • Vorrede.
  • Allgemeine Bestimmungen über den Stämpel der Privat-Urkunden.
  • Rathschläge, Warnungen und Winke bei Eingehung von Rechtsgeschäften.
  • I. Empfangschein,
  • II. Quittung.
  • III. Aufkündigung.
  • IV. Zeugniß.
  • V. Revers.
  • VI. Testament und Rodizill.
  • VII. Schenkungsvertrag. VIII. Schenkung auf den Todesfall.
  • IX. Verwahrungsschein.
  • X. Daleihensvertrag (Schuldschein). XI. Pfandschein.
  • XII. Wechsel.
  • XIII. Bürgschaftsvertrag.
  • XIV. Zession
  • XV. Assignation.
  • XVI. Vollmacht.
  • XVII. Kaufvertrag.
  • XVIII. Tauschvertrag.
  • XIX. Bestandvertrag.
  • XX. Lohnvertrag.
  • XXI. Gesellschaftsvertrag.
  • Vorsichten.
  • Hauptpunkte und gesetzliche Bestimmungen.
  • Beispiel eines Gesellschafts-Vertrages.
  • XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag.
  • XXIV. Leibrentenvertrag.
  • XXV. Vergleich.
  • Anhang. Ueber die zweckmäszigste Benützung der gemeinnützigen Anstalten zur eigenen Versorgung und jener der Angehörigen.
  • Eintheilung.
  • I. Sicherstellung der Interessen eines geringfügigen Kapitales. (Sparkasse.)
  • II. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im Vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben ist. (Kapitals-Versicherung.)
  • III. Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich, oder nach einer festgesetzten Zeit, solange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Versicherung.)
  • IV. Sicherstellung steigender jährlicher Renten. (Versorgung.)
  • V. Sicherstellung eines bestimmten Kapitales, welches beim Eintritte eines festgesetzten Sterbefalles ausgezahlt wird. (Lebensversicherung.)
  • VI. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer ausgezahlt wird. (Allgemeine Pension.)
  • VII. Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im Voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24sten Lebensjahre ausgezahlt wird. (Kinder-Versorgung.)
  • Nothwendige Erfordernisse zum Beitritte und zur Erlangung einer Versorgung aus einer oder der anderen gemeinnützigen Anstalt
  • Sparkasse.
  • Lebensversicherungs-Anstalt.
  • Kapitalien- und Rentenversicherungs-Anstalt.
  • Allgemeine österreichische Versorgungsanstalt.
  • Allgemeines Witwen und Waisen-Pensions-Institut.
  • Inhalt.
  • Cover

Full text

78 
5. Soll alle Jahre im Monate Mai die Inventur vorgenommen werden. 
6. Sollen alle nothwendigen Auslagen, als: Gewölbzins, Besol¬ 
dung der Handlungsdiener, Erwerbsteuer u. s. w. aus der gemeinschaftli¬ 
chen Kasse bestritten werden. 
7. Soll jeder Theilhaber aus der Kasse jährlich 1000 fl. C. M. zu 
seinem Unterhalte zu nehmen berechtiget seyn, dasjenige aber, was noch 
über alle Auslagen bar in der Kaffe zurückbleibt, soll wieder als Kapital 
angelegt, und in der Handlung benützt werden. 
8. Wenn es nöthig ist, fremde Kapitalien aufzunehmen, soll solches 
nie ohne Wissen beider Gesellschafter geschehen, so wie beide dafür haften 
müssen. (Datum und Unterschrift.) 
XXII. Ehepakten. XXIII. Erbvertrag. 
§. 1. Unter Ehepakten (gewöhnlich, aber unrichtig Heirathskon- 
trakt genannt), versteht man diejenigen Vertrage, welche in Absicht auf 
die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. (§.1217.) 
Was rücksichtlich des Vermögens der Ehegatten zu gel¬ 
ten hat, wenn keine Ehepakten errichtet wurden. 
§. 2. Wie wir beim Testamente zuerst von der Jntestat-Erbfolge 
handeln mußten , um einzusehen, ob es in einem besonder» Falle nothwen- 
dig sey, ein Testament zu errichten, so müssen wir auch hier vorläufig 
die gesetzlichen Bestimmungen auseinander setzen, welche zu gelten haben, 
wenn bei Abschließung derEhe.rückfichtlich des Vermögens kein besonderes 
Übereinkommen getroffen wurde. 
Wurden keine Ehepakten errichtet, so behält jeder Ehegatte das Ei¬ 
genthumsrecht auf sein Vermögen, und zwar sowohl auf dasjenige, wel¬ 
ches er bereits in die Ehe mitbrachte, als auch auf jenes, welches er 
während der Ehe auf was immer für eine Art erwirbt. (§. 1233.) Jedes 
behält daher sein Vermögen abgesondert, und kann nach Gefallen darüber ver¬ 
fügen. Darnach sind auch in einem solchen Falle die Rechte zu beurtheilen, 
welche dritten Personen gegen das Vermögen des einen oder des andern 
Ehegatten zustehen. Wenn ein Ehegatte Schulden hat, so geht dieses ihn 
allein an, und die Gläubiger haben auf das Vermögen des andern Ehe¬ 
gatten , wenn er nicht allenfalls freiwillig eine Mithaftung übernahm, 
kein Recht. 
Das Vermögen, welches ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, ist 
in den meisten Fällen schwer zu erweisen, besonders bet der gewerbtrei- 
benden und arbeitenden Klasse, wo gewöhnlich beide Ehegatten gemein¬ 
schaftlich zum Erwerbe Mitwirken, und sich der Antheil eines jeden kaum 
berechnen oder bemessen läßt. Im Zweifel wird hinsichtlich des erworbe-
	        

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