Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

94 
8 433. 
Vereinigung vollkommen gleich, die Anzeige erfolgt nur der Ordnung 
wegen. Gewiß ist, daß nicht jeder eheliche Verkehr zwischen geschiedenen 
Eheleuten, auch nicht die Begründung eines gemeinschaftlichen Haushaltes 
sofort als Wiedervereinigung im Sinne des H 110 (Aufhebung der 
Scheidungswirkungen) angesehen werden kann.^s) Das Zusammenleben 
kann ein bloß zeitliches (auf Probe) sein, mit dem Vorbehalte, die 
Gemeinschaft wieder aufzuheben und alle Ansprüche aus dem Scheidungs 
erkenntnisse oder Übereinkommen für diesen Fall aufrecht zu halten. 
Daß eine dauernde Wiedervereinigung gewollt sei, ist jedenfalls dann 
anzunehmen, wenn die Ehegatten ihren Willen in der vorgcschriebenen 
Form, d. h. durch gemeinsame gerichtliche Anzeige erklärt haben. ioo) 
Außerdem wohl auch dann, wenn die Vereinigung tatsächlich bis zum 
Tode gedauert hat. In diesem Falle kommt es nicht weiter in Betracht, 
daß die Ehegatten befugt waren, die Gemeinschaft eigenmächtig aufzu 
heben, da sie von dieser Befugnis eben keinen Gebrauch gemacht haben. 
Anderseits wäre es hart, an die Unterlassung der Anzeige nach dem 
Tode des Gatten schwere Nachteile (z, B. Entziehung des gesetzlichen 
Erbrechts nach ß759) zu knüpfen, da die Anzeige nun nicht Mehr 
nachgeholt werden kann. Das tschechoslowakische Ehegesetz (ZZ 15, 18) 
schweigt von der Anzeige der Wiedervereinigung, das ungarische (A 106) 
verlangt sie, doch scheint es, daß auch in Ungarn diese Förmlichkeit nicht 
für wesentlich gehalten wird.E) 
tz 433. 
L. Die Auflösung der Ehe. 
I. Tod. 
Ist zur Zeit der Eheschließung auch nur ein Teil katholisch, so 
kann das Band der Ehe nur durch den Tod getrennt werden (Z 111). 
Will der Hinterbliebene Gatte heiraten, so muß er den Tod seines früheren 
Gatten beweisen <M 62, 78). Dieser Beweis ist, wenn er nicht durch 
eine öffentliche Urkunde (Totenschein) erbracht werden kann, von dem 
zuständigen Gerichtshöfe aufzunehmen und zu beurteilen, i) Ist der Ehe- 
Jndessen will der zweite Satz des 8 110 
nicht bloß die eigenmächtige Aufhebung 
der wieder aufgenommenen Gemein 
schaft verbieten. Der Nachdruck liegt 
vielmehr darauf, daß er eine zweite 
Scheidung erlaubt und das; die Ehe 
gatten bei der zweiten Scheidung 
(nur) eben das zu beobachten haben, 
was in Rücksicht der ersten Scheidung 
vorgeschrieben ist. In dem fraglichen 
Satze, der zuerst in der 2. Ausl, des 
WestgGB. erscheint (vgl. Pfaff in den 
JBl. 1890 S. 414) liegt nämlich allem 
Anscheine nach die (ablehnende) Erledi 
gung desvonHarrasowsky, Oodlber. 
V S. 43 Note 33 a. E. angeführten Be 
schlusses der Revisionskommission. 
°2) Doch kann die Hausgemeinschaft 
auch ohne geschlechtlichen Verkehr aus 
reichen: Entsch. OG. Brünn v. 4. Jan. 
1921 Prager JZ. l, 2ö7. 
i°°) Eine entgegenstehende Verein 
barung bleibt unbeachtet: Entsch. OG. 
Brünn v. 11. Jan. 1921 Prager JZ. 1, 
28 (Archiv 4, 109) t 
E) Vgl. Almüsi, Ung. Privatrecht 
I S. 192. 
') 8 10 Ges. v. 16. Febr. 1883 RGBl. 
Rr. 20. Älteres Recht: HfD. v. 17. Febr. 
1827 JGS. Nr. 2269.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.