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8 433.
Vereinigung vollkommen gleich, die Anzeige erfolgt nur der Ordnung
wegen. Gewiß ist, daß nicht jeder eheliche Verkehr zwischen geschiedenen
Eheleuten, auch nicht die Begründung eines gemeinschaftlichen Haushaltes
sofort als Wiedervereinigung im Sinne des H 110 (Aufhebung der
Scheidungswirkungen) angesehen werden kann.^s) Das Zusammenleben
kann ein bloß zeitliches (auf Probe) sein, mit dem Vorbehalte, die
Gemeinschaft wieder aufzuheben und alle Ansprüche aus dem Scheidungs
erkenntnisse oder Übereinkommen für diesen Fall aufrecht zu halten.
Daß eine dauernde Wiedervereinigung gewollt sei, ist jedenfalls dann
anzunehmen, wenn die Ehegatten ihren Willen in der vorgcschriebenen
Form, d. h. durch gemeinsame gerichtliche Anzeige erklärt haben. ioo)
Außerdem wohl auch dann, wenn die Vereinigung tatsächlich bis zum
Tode gedauert hat. In diesem Falle kommt es nicht weiter in Betracht,
daß die Ehegatten befugt waren, die Gemeinschaft eigenmächtig aufzu
heben, da sie von dieser Befugnis eben keinen Gebrauch gemacht haben.
Anderseits wäre es hart, an die Unterlassung der Anzeige nach dem
Tode des Gatten schwere Nachteile (z, B. Entziehung des gesetzlichen
Erbrechts nach ß759) zu knüpfen, da die Anzeige nun nicht Mehr
nachgeholt werden kann. Das tschechoslowakische Ehegesetz (ZZ 15, 18)
schweigt von der Anzeige der Wiedervereinigung, das ungarische (A 106)
verlangt sie, doch scheint es, daß auch in Ungarn diese Förmlichkeit nicht
für wesentlich gehalten wird.E)
tz 433.
L. Die Auflösung der Ehe.
I. Tod.
Ist zur Zeit der Eheschließung auch nur ein Teil katholisch, so
kann das Band der Ehe nur durch den Tod getrennt werden (Z 111).
Will der Hinterbliebene Gatte heiraten, so muß er den Tod seines früheren
Gatten beweisen <M 62, 78). Dieser Beweis ist, wenn er nicht durch
eine öffentliche Urkunde (Totenschein) erbracht werden kann, von dem
zuständigen Gerichtshöfe aufzunehmen und zu beurteilen, i) Ist der Ehe-
Jndessen will der zweite Satz des 8 110
nicht bloß die eigenmächtige Aufhebung
der wieder aufgenommenen Gemein
schaft verbieten. Der Nachdruck liegt
vielmehr darauf, daß er eine zweite
Scheidung erlaubt und das; die Ehe
gatten bei der zweiten Scheidung
(nur) eben das zu beobachten haben,
was in Rücksicht der ersten Scheidung
vorgeschrieben ist. In dem fraglichen
Satze, der zuerst in der 2. Ausl, des
WestgGB. erscheint (vgl. Pfaff in den
JBl. 1890 S. 414) liegt nämlich allem
Anscheine nach die (ablehnende) Erledi
gung desvonHarrasowsky, Oodlber.
V S. 43 Note 33 a. E. angeführten Be
schlusses der Revisionskommission.
°2) Doch kann die Hausgemeinschaft
auch ohne geschlechtlichen Verkehr aus
reichen: Entsch. OG. Brünn v. 4. Jan.
1921 Prager JZ. l, 2ö7.
i°°) Eine entgegenstehende Verein
barung bleibt unbeachtet: Entsch. OG.
Brünn v. 11. Jan. 1921 Prager JZ. 1,
28 (Archiv 4, 109) t
E) Vgl. Almüsi, Ung. Privatrecht
I S. 192.
') 8 10 Ges. v. 16. Febr. 1883 RGBl.
Rr. 20. Älteres Recht: HfD. v. 17. Febr.
1827 JGS. Nr. 2269.