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des § 24 auch für sich allein ^) nach Lage des Falles begründen, wenn
eben keine Umstünde vorliegen, die den Schluß vom Ausbleiben der
Nachrichten auf den Tod zweifelhaft machen. Es ist also zu unterscheiden.
Wenn ein Kassier mit den ihm anvertrauten Geldern oder eine Frau
mit ihrem Liebhaber das Weite gesucht hat, so kann das (ganz begreifliche)
Ausbleiben von Mitteilungen über das fernere Wohlergehen zwar die
Todroerklärung, aber nicht die Ehclösungserklärung rechtfertigen; anders
wenn ein in geordneten Verhältnissen lebender, zärtlicher Familienvater
verschwunden ist und die Seinen jahrelang von ihm kein Lebenszeichen
erhalten haben.
Das rechtskräftige Anflösungserkcnntnis berechtigt — wie ein Toten
schein — zur neuerlichen Eheschließung, aber die Gültigkeit der zweiten
Ehe hängt trotzdem davon ab, ob der Verschollene zur Zeit dieser Ehe
schließung noch am Leben war oder nicht. Die erste Ehe wird weder
durch das gerichtliche Erkenntnis o), noch — wie nach ungarischem und
nach deutschem Rechte o) — durch die Schließung der neuen Ehe ausgelöst.
II. Trennung. io)
Die Trennung ist für die «katholischen Christen in den KZ 115,
116, für die Juden in den ZK 133 bis 136 geregelt. Das christliche
Trennungsrecht gilt aber auch für Personen, die weder Christen noch
Juden sind.
I. „Nichtkatholischen christlichen Religionsverwandten ge
stattet das Gesetz nach ihren Religionsbegriffen ans erheblichen Gründen
die Trennung der Ehe zu fordern" (Z 115).
1. Danach sind trennbar die Ehen
и) der Evangelischen,
к) der orientalischenii), nicht auch die der nnicrtenü") Griechen,
o) der Altkatholiken io),
„überzeugt" sein. Entsch. Slg. XII
Nr. 451», XIII Nr. 5013, Entsch. v.
30. Okt. 1917 IM. 1918 Nr.»; Entsch.
OG. Brünn v. 26. April 1921 Prager
Archiv 566 und vom 26. Jan. 1921
JM/73.
') R. Bartsch, Vorschriften über die
Todeserklärung, S. 16, Ströbele,
Todeserklärung S. 9, gegen Ritt-
ner, Eherecht, S. 294f., Madeyski
NotZ. 1882 Nr. 16f., 32f., F. Chvmed
in den JBl. 1915 Nr. 2.
°) Das Gegenteil behaupten allen
Ernstes für die Akatholiken F. Chomed
JBl. 1915 Nr. 2, auch für die Katho
liken H. Fürst, ebda. 1921 Nr. 7.
o) Das deutsche Gesetzbuch widmet
der Ehe nach zu Unrecht erfolgter Todes
erklärung einen eigenen Titel (88 >348
bis 1352). Vgl. Dernburg, Wieder
verheiratung im Falle der Todeser
klärung eines Gatten 1902 (in der
Festschr. f. d. 26. Juristentag).
^") v. Hussarek, Zum Ehetrennungs
rechte des ABGB. in der Festschr. 1911
II S. 305. Bgl. auch Fahrner, Ge
schichte der Ehescheidung im kanonischen
Rechte I 1903.
") HfKzD. v. 20. Nov. 1820 gal.
ProvGS. II S. 325. Dolliner, Über
die Auflösbarkeit der Ehe, besonders
zwischen nicht unierten Griechen in
PratobeverasMat. V S.1 ff. (VIS. I ff.,
VII S. Iff.).
^"), Die Kirche „dissimuliert" (v.
Scherer S. 653), der Staat setzt die
katholische Auffassung durch, Entsch.
Slg. Nr. 5047. Dolliner, Erläute
rung IV S. 108.
") SpR. Nr. 202 (Slg. XI Nr. 4169).
I Bor diesem Spruche (1908) streitig, v.