Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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8 433. 
des § 24 auch für sich allein ^) nach Lage des Falles begründen, wenn 
eben keine Umstünde vorliegen, die den Schluß vom Ausbleiben der 
Nachrichten auf den Tod zweifelhaft machen. Es ist also zu unterscheiden. 
Wenn ein Kassier mit den ihm anvertrauten Geldern oder eine Frau 
mit ihrem Liebhaber das Weite gesucht hat, so kann das (ganz begreifliche) 
Ausbleiben von Mitteilungen über das fernere Wohlergehen zwar die 
Todroerklärung, aber nicht die Ehclösungserklärung rechtfertigen; anders 
wenn ein in geordneten Verhältnissen lebender, zärtlicher Familienvater 
verschwunden ist und die Seinen jahrelang von ihm kein Lebenszeichen 
erhalten haben. 
Das rechtskräftige Anflösungserkcnntnis berechtigt — wie ein Toten 
schein — zur neuerlichen Eheschließung, aber die Gültigkeit der zweiten 
Ehe hängt trotzdem davon ab, ob der Verschollene zur Zeit dieser Ehe 
schließung noch am Leben war oder nicht. Die erste Ehe wird weder 
durch das gerichtliche Erkenntnis o), noch — wie nach ungarischem und 
nach deutschem Rechte o) — durch die Schließung der neuen Ehe ausgelöst. 
II. Trennung. io) 
Die Trennung ist für die «katholischen Christen in den KZ 115, 
116, für die Juden in den ZK 133 bis 136 geregelt. Das christliche 
Trennungsrecht gilt aber auch für Personen, die weder Christen noch 
Juden sind. 
I. „Nichtkatholischen christlichen Religionsverwandten ge 
stattet das Gesetz nach ihren Religionsbegriffen ans erheblichen Gründen 
die Trennung der Ehe zu fordern" (Z 115). 
1. Danach sind trennbar die Ehen 
и) der Evangelischen, 
к) der orientalischenii), nicht auch die der nnicrtenü") Griechen, 
o) der Altkatholiken io), 
„überzeugt" sein. Entsch. Slg. XII 
Nr. 451», XIII Nr. 5013, Entsch. v. 
30. Okt. 1917 IM. 1918 Nr.»; Entsch. 
OG. Brünn v. 26. April 1921 Prager 
Archiv 566 und vom 26. Jan. 1921 
JM/73. 
') R. Bartsch, Vorschriften über die 
Todeserklärung, S. 16, Ströbele, 
Todeserklärung S. 9, gegen Ritt- 
ner, Eherecht, S. 294f., Madeyski 
NotZ. 1882 Nr. 16f., 32f., F. Chvmed 
in den JBl. 1915 Nr. 2. 
°) Das Gegenteil behaupten allen 
Ernstes für die Akatholiken F. Chomed 
JBl. 1915 Nr. 2, auch für die Katho 
liken H. Fürst, ebda. 1921 Nr. 7. 
o) Das deutsche Gesetzbuch widmet 
der Ehe nach zu Unrecht erfolgter Todes 
erklärung einen eigenen Titel (88 >348 
bis 1352). Vgl. Dernburg, Wieder 
verheiratung im Falle der Todeser 
klärung eines Gatten 1902 (in der 
Festschr. f. d. 26. Juristentag). 
^") v. Hussarek, Zum Ehetrennungs 
rechte des ABGB. in der Festschr. 1911 
II S. 305. Bgl. auch Fahrner, Ge 
schichte der Ehescheidung im kanonischen 
Rechte I 1903. 
") HfKzD. v. 20. Nov. 1820 gal. 
ProvGS. II S. 325. Dolliner, Über 
die Auflösbarkeit der Ehe, besonders 
zwischen nicht unierten Griechen in 
PratobeverasMat. V S.1 ff. (VIS. I ff., 
VII S. Iff.). 
^"), Die Kirche „dissimuliert" (v. 
Scherer S. 653), der Staat setzt die 
katholische Auffassung durch, Entsch. 
Slg. Nr. 5047. Dolliner, Erläute 
rung IV S. 108. 
") SpR. Nr. 202 (Slg. XI Nr. 4169). 
I Bor diesem Spruche (1908) streitig, v.
	        
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