Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

8 434 . 
109 
Trennungsgrund ermöglicht. 92) Zur Scheidung („Heimtrennung") ge 
nügt nämlich das Einverständnis der Ehegatten und es genügt nach 
Ablauf der Frist auch zur Umwandlung der einverMndlichen Scheidung 
in die endgültige Trennung. Die österreichische Trennung wegen un 
überwindlicher Abneigung bleibt hinter dem skandinavischen Rechte nicht 
allzuweit zurück, zumal wenn sich die Rechtsprechung entschlösse, die 
fruchtlose Scheidung als ausreichenden Beweis der unüberwindlichen Ab 
neigung anzuerkennen. Indessen ist es angesichts der stetig zunehmenden 
Ehetrennungen doch wohl der Erwägung' wert, ob die Gesetzgebung gut 
daran tut, den Trennungslnstigen alle Schwierigkeiten und alles Unbe 
hagen zu ersparen. 
Zweite Abteilung: Rechtliche Wirkungen der Ehe. 
§ 434 . 
I. Persönliche Wirkungen?) 
I. „Die Gattin erhält den Namen des Mannes" (Z 92). Der 
Mädchenname tritt zurück. Doch kann sie ihn mit dem Zusatze „geborene" 
beifügen2) und dessen Mißbrauch verbieten, ohne daß ihr eingewendet 
werden tonnte, daß sie ihr ursprüngliches Namenrecht durch die Ehe ver 
loren habe. 9) Den Namen des Mannes behält sie auch nach seinem Tode 
und — zwar nicht nach der Nichtigerklärung^), wohl aber — nach der 
Trennung der Ehe.^) Das ist oft mißlich, aber auch die schweizerische 
und französische Bestimmung, daß die getrennte Frau wieder ihren 
früheren Namen annehmen muß (ZGB. Art. 149, Ooäs oivil, Art. 299) 
ist nicht immer am Platze. Die Frau kann — etwa als Handelsfrau 
oder als Künstlerin — ein großes Interesse an der Fortführung des 
"0 Vgl. A. Bachrach in den IM. 
1921 Nr. 1, F. Traumann, Eheschei 
dungsrecht der Zukunft 1920, Winkler 
und Heule in der JWSchr. 1922,1500, 
A. Schmidt in der DJZ. 1922, 214, 
dazu Renmann-Ettenreich ebda. 
S. 375 u. a. 
0 Rittner, Eherecht §8 41—43 
S. 303ff., R. Bartsch, Die Rechts 
stellung der Frau als Gattin und 
Mutter 1900, Scharfmesser, Die 
Stellung der Frau nach dem novel 
lierten BGB. GH. 1917 Nr. 10, 
v. Anders, Grundriß 8 21, v. Neu- 
mann-Ettenreich, Eherecht S. 66ff., 
Krasnopolski, Privatrecht IV S. 81 ff. 
— Deutsches Recht: Hörle, Über die 
persönlichen und vermögensrechtlichen 
Verhältnisse der Ehegatten, ArchBürgR. 
31, 113. — Almüsi, Ung. PrivatR. I 
S. 186. 
2 ) Hörle a. a. O. S. 124. 
') Köhler, Lehrbuch III S. 66. Ob 
hierin ein Schub des Namens oder ein 
Schutz der Persönlichkeit liegt (so 
E. Adler, Der Namen S. 31 f.), kann 
dahingestellt bleiben. 
Dagegen (für das deutsche Recht) 
Winkler im Recht 1923, 25. 
0 Äußerung des Justizministeriums 
v. l3. Mürz 1871 Z. 2180 bei S. in GZ. 
1913 Nr. 16, Steiner in der NotZ. 
1908 Nr. 16, Nippel IIS. 137, Pnch- 
mann, Kirchenrecht 3. Ausl. II S. 410, 
Hermann im ArchZivPrax. 46 S. 831, 
332, Rittner S. 366, Ulbrich StWB. 
(1. Ausl.) II S. 749, Scharfmesser in 
d. JBl. 1919 Nr. 13.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.