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Trennungsgrund ermöglicht. 92) Zur Scheidung („Heimtrennung") ge
nügt nämlich das Einverständnis der Ehegatten und es genügt nach
Ablauf der Frist auch zur Umwandlung der einverMndlichen Scheidung
in die endgültige Trennung. Die österreichische Trennung wegen un
überwindlicher Abneigung bleibt hinter dem skandinavischen Rechte nicht
allzuweit zurück, zumal wenn sich die Rechtsprechung entschlösse, die
fruchtlose Scheidung als ausreichenden Beweis der unüberwindlichen Ab
neigung anzuerkennen. Indessen ist es angesichts der stetig zunehmenden
Ehetrennungen doch wohl der Erwägung' wert, ob die Gesetzgebung gut
daran tut, den Trennungslnstigen alle Schwierigkeiten und alles Unbe
hagen zu ersparen.
Zweite Abteilung: Rechtliche Wirkungen der Ehe.
§ 434 .
I. Persönliche Wirkungen?)
I. „Die Gattin erhält den Namen des Mannes" (Z 92). Der
Mädchenname tritt zurück. Doch kann sie ihn mit dem Zusatze „geborene"
beifügen2) und dessen Mißbrauch verbieten, ohne daß ihr eingewendet
werden tonnte, daß sie ihr ursprüngliches Namenrecht durch die Ehe ver
loren habe. 9) Den Namen des Mannes behält sie auch nach seinem Tode
und — zwar nicht nach der Nichtigerklärung^), wohl aber — nach der
Trennung der Ehe.^) Das ist oft mißlich, aber auch die schweizerische
und französische Bestimmung, daß die getrennte Frau wieder ihren
früheren Namen annehmen muß (ZGB. Art. 149, Ooäs oivil, Art. 299)
ist nicht immer am Platze. Die Frau kann — etwa als Handelsfrau
oder als Künstlerin — ein großes Interesse an der Fortführung des
"0 Vgl. A. Bachrach in den IM.
1921 Nr. 1, F. Traumann, Eheschei
dungsrecht der Zukunft 1920, Winkler
und Heule in der JWSchr. 1922,1500,
A. Schmidt in der DJZ. 1922, 214,
dazu Renmann-Ettenreich ebda.
S. 375 u. a.
0 Rittner, Eherecht §8 41—43
S. 303ff., R. Bartsch, Die Rechts
stellung der Frau als Gattin und
Mutter 1900, Scharfmesser, Die
Stellung der Frau nach dem novel
lierten BGB. GH. 1917 Nr. 10,
v. Anders, Grundriß 8 21, v. Neu-
mann-Ettenreich, Eherecht S. 66ff.,
Krasnopolski, Privatrecht IV S. 81 ff.
— Deutsches Recht: Hörle, Über die
persönlichen und vermögensrechtlichen
Verhältnisse der Ehegatten, ArchBürgR.
31, 113. — Almüsi, Ung. PrivatR. I
S. 186.
2 ) Hörle a. a. O. S. 124.
') Köhler, Lehrbuch III S. 66. Ob
hierin ein Schub des Namens oder ein
Schutz der Persönlichkeit liegt (so
E. Adler, Der Namen S. 31 f.), kann
dahingestellt bleiben.
Dagegen (für das deutsche Recht)
Winkler im Recht 1923, 25.
0 Äußerung des Justizministeriums
v. l3. Mürz 1871 Z. 2180 bei S. in GZ.
1913 Nr. 16, Steiner in der NotZ.
1908 Nr. 16, Nippel IIS. 137, Pnch-
mann, Kirchenrecht 3. Ausl. II S. 410,
Hermann im ArchZivPrax. 46 S. 831,
332, Rittner S. 366, Ulbrich StWB.
(1. Ausl.) II S. 749, Scharfmesser in
d. JBl. 1919 Nr. 13.