Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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8 435 . 
II. Das eheliche Güterrecht, h 
tz 435. 
Einleitung: Ehepakten und gesetzlicher Güterstand. 
I. Tie Wirtschaftsordnung hat es nicht wie die Rechtsordnung mit 
Einzelnen, sondern mit Familien zu tun. Diese sind die wirtschaftlichen 
Einheiten. Innerhalb.der Familie hat der Unterschied zwischen Mein 
und Tein unter normalen Verhältnissen geringe Bedeutung. Die Frage, 
ob irgend ein während der Ehe für den Haushalt angeschaffter Gegen 
stand dem Manne oder der Frau oder beiden gehört, ist um so schwerer 
zu lösen, je gleichgültiger sie im Augenblick des Erwerbes den Beteiligten 
ist. Aber hinterher nötigen bald Zwangsvollstreckung oder Konkurs, bald 
Scheidung oder Trennung und schließlich der Tod dazu, den Rechtskreis 
des Mannes von dem der Frau abzugrenzen. Im Hinblicke auf solche 
Ereignisse, nicht um — wie sonst bei Verträgen, z. B. über Gesellschafts- 
Verhältnisse — die gegenwärtigen Beziehungen zu ordnen, werden die 
güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten in den Ehepakten in oft recht 
künstlicher und den Gatten selbst schwer verständlicher Weise geregelt, und 
eben jene Ereignisse hat auch der Gesetzgeber im Auge, wenn er den 
ohne Ehepakten geltenden Güterstand festsetzt. Nicht nur die Ehepakten, 
sondern auch die gesetzlichen Güterstände der verschiedenen Staaten bieten 
darum, trotz der un wesentlichen gleichen Auffassung der Ehe, ein merk 
würdig buntes Bild. Gesetzlich gilt bald ? Gütertren nung, bald /Gü't 'er- 
tzeEjWgg, bald ^Wter^meinjlHaft in mamherlci"Spielarten uno Übet- 
gangsformen. Bei deT''Gütertrennung ist das Frauengut dem Alaune 
ganz entzogen, bei der Güterverbindung 2 ) wird es ihm zur Nutznießung 
überlassen, bei der Gütergemeinschaft vereinigen sich die Vermögen beider 
Ehegatten. Tie Gütertrennung gilt als gesetzlicher Gütcrstand in Öster 
reich, England, Italien, Rumänien, Rußland. Doch nähert sich die öster- 
typen (1915) S. 16, Nabel a. a. O. 
S. 112. 
1 Ogonowski, Österreichisches Ehe 
güterrecht I (einziger) Bd. 1880, 
v. Anders, FamR. §8 22ff., Grundriß 
W 25ff., Krasnopolski, Lehrb. IV 
88 26ff., M. Reich, Das Ehegüterrecht 
in den deutschen Teilen von Steier 
mark, Kärnten nud Kinin Festschr. 1811 
I S. 361 ff. — Deutsches Recht: Neu 
stadt, Das Eherecht 1910 S. 354ff. 
Geschichtliches: Siegel, Das Güter 
recht der Ehegatten im Stiftslande 
Salzburg 1882, Czyhlarz, Zur Ge 
schichte des ehelichen Güterrechtes im 
böhmisch-mährischen Landrecht 1883, 
v. Voltelini, Zur Geschichte des ehe 
lichen Gütsrrechtes in Tirol 1898, 
Bartsch, Eheliches Güterrecht im Erz 
herzogtum Österreich 1905, Ders., 
Das eheliche Güterrecht in der Summa 
Raymnnds von Wiener-Neustadt 1912, 
Hradil, Untersuchungen zur spät 
mittelalterlichen Ehegüterrechtsbildnng. 
I. Das Heiratsgut 1908, I. Psaff, Zu 
8 1237 ABGB., NotZ. 1921 Nr. 5. -- 
D. Ullmann, Die Stellung der Ehe 
gatten im Konkurse, Grünhuts Zeitschr. 
4, 91. — Reforinfragen: Kafka in der 
GZ. ,1908 Nr. 50. 
2 ) „Güterstand der ehemännlichen 
Verwaltung und Nutznießung", oft 
(nach R. Schröder) als „Verwaltungs 
gemeinschaft" bezeichnet. Den Ausdruck 
„Güterverbindung" hat das Schweiz. 
ZGB. gewählt.
	        
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