8 436 .
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und weil es hart wäre, wenn im Konkurse des Mannes der Frau die
Kette vom Halse, der Ring vom Finger genommen würde. Auch daraus
wurde ausdrücklich hingewiesen, daß die Grenzscheidung schwer falle, denn
der Begriff Kostbarkeit sei relativ. Alle „weiblichen Dinge" sollten also
der Frau dauernd belassen werden. Die Vermutung der Schenkung ist
freilich nicht überall am Platze. Nur das kann hinsichtlich der zum
persönlichen Gebrauche der Frau bestimmten Dinge allgemein vermutet
werden, daß der Mann sie ihr als Eigentum und nicht bloß zum Ge
brauche habe überlassen wollen. Ob aber in der Zuwendung eine Schenkung
liege, das hängt erst noch davon ab, ob sie sich im Rahmen der Unter
haltspflicht hält oder darüber hinausgeht.
Erster Abschnitt.
Vermögensverhältnisse während der Ehe.
§ 436 .
1. Die Unterhaltspflicht.^
I. Ohne Rücksicht auf den Gütcrstand verpflichtet das Gesetz (Z 91)
den Mann, der Frau während der Ehe „nach seinem Vermögen den an
ständigen Unterhalt zu verschaffen".
1. Das Gesetz kennt nur eine Unterhaltspflicht des Mannes. Da
die Ehegatten verpflichtet sind, sich gegenseitigen Beistand zu leisten
(Z 44), muß es uns wohl selbstverständlich erscheinen, daß im Not
fälle auch die Frau oerpflichtet ist, den (erwerbsunfähigen) Mann zu
erhalten. 2 ) Die Verfasser des bürgerlichen Gesetzbuches haben allerdings
von einer solchen Verpflichtung nichts wissen wollen. ^) Weil nun die
^) Bgl. die oben 8 800 Note 41 an
geführten Schriftsteller und — über
Unterhaltspflichten im allgemeinen —
Krasnopolski IV S. OOsf. Dazu hin
sichtlich des Ehegatten Bartsch, Ver
fahren in Ehesachen S. 399ff., v. Neu-
mann-Ettenreich, Eherecht S. 70ff.
— Deutsches Recht: Neustadt, Ehe-
recht S. 331ff. M. Wolfs, Bürg. Recht
IV 8 32.
-) DBGB. 8 1360, Ung. Entw. § 30.
UnfBG. H ? 3- 2 a. Stubenrauch
8. Ausl. I S. 165, St ros; in den FBI.
1888 Nr. 31, Lößl ebda. 1802 NtzLO
und GZ. 1902 Nr. 38, Armin inDäst
JBl. 4007 Nr. 4, Hanausek, Ges.
Erbrecht des Ehegatten S. 62 Note 82.
°) Der Vorschlag, dem Weibe zur
Pflicht zu machen, den ohne Verschulden
in Armut geratenen Mann zu ernähren,
wurde abgelehnt (Ofner, Prot. I
S. 74). Krainz erklärt, diese Ver
pflichtung sei weder aus dem un
bestimmten 8 44 ABGB. noch sonstwie
zu begründen. Ebenso Gründe der
Entsch. Slg. Nr. 3658,9607, I. Schwartz
in der GH. 1891 Nr. 29, Rittner S. 316
Note 17, v. Anders, FamR. S. 97,
Grundriß S. 36, Lößl, Recht aus
Unterhalt S. 68, Tersch in der VerwZ.
1904 Nr. 52, Krasnopolski IV S. 97,
v. Neumann-Ettenreich S. 77; v.
Hussarek, Grünhuts Zeitschr. 20,
S. 628f., nimmt an, daß der Mann
wegen Verweigerung des Unterhaltes
auf Scheidung (oder Trennung) klagen
und sodann von der Frau als dem
schuldigen Teile den angemessenen
Unterhalt fordern könne.