Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

8 436 . 
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und weil es hart wäre, wenn im Konkurse des Mannes der Frau die 
Kette vom Halse, der Ring vom Finger genommen würde. Auch daraus 
wurde ausdrücklich hingewiesen, daß die Grenzscheidung schwer falle, denn 
der Begriff Kostbarkeit sei relativ. Alle „weiblichen Dinge" sollten also 
der Frau dauernd belassen werden. Die Vermutung der Schenkung ist 
freilich nicht überall am Platze. Nur das kann hinsichtlich der zum 
persönlichen Gebrauche der Frau bestimmten Dinge allgemein vermutet 
werden, daß der Mann sie ihr als Eigentum und nicht bloß zum Ge 
brauche habe überlassen wollen. Ob aber in der Zuwendung eine Schenkung 
liege, das hängt erst noch davon ab, ob sie sich im Rahmen der Unter 
haltspflicht hält oder darüber hinausgeht. 
Erster Abschnitt. 
Vermögensverhältnisse während der Ehe. 
§ 436 . 
1. Die Unterhaltspflicht.^ 
I. Ohne Rücksicht auf den Gütcrstand verpflichtet das Gesetz (Z 91) 
den Mann, der Frau während der Ehe „nach seinem Vermögen den an 
ständigen Unterhalt zu verschaffen". 
1. Das Gesetz kennt nur eine Unterhaltspflicht des Mannes. Da 
die Ehegatten verpflichtet sind, sich gegenseitigen Beistand zu leisten 
(Z 44), muß es uns wohl selbstverständlich erscheinen, daß im Not 
fälle auch die Frau oerpflichtet ist, den (erwerbsunfähigen) Mann zu 
erhalten. 2 ) Die Verfasser des bürgerlichen Gesetzbuches haben allerdings 
von einer solchen Verpflichtung nichts wissen wollen. ^) Weil nun die 
^) Bgl. die oben 8 800 Note 41 an 
geführten Schriftsteller und — über 
Unterhaltspflichten im allgemeinen — 
Krasnopolski IV S. OOsf. Dazu hin 
sichtlich des Ehegatten Bartsch, Ver 
fahren in Ehesachen S. 399ff., v. Neu- 
mann-Ettenreich, Eherecht S. 70ff. 
— Deutsches Recht: Neustadt, Ehe- 
recht S. 331ff. M. Wolfs, Bürg. Recht 
IV 8 32. 
-) DBGB. 8 1360, Ung. Entw. § 30. 
UnfBG. H ? 3- 2 a. Stubenrauch 
8. Ausl. I S. 165, St ros; in den FBI. 
1888 Nr. 31, Lößl ebda. 1802 NtzLO 
und GZ. 1902 Nr. 38, Armin inDäst 
JBl. 4007 Nr. 4, Hanausek, Ges. 
Erbrecht des Ehegatten S. 62 Note 82. 
°) Der Vorschlag, dem Weibe zur 
Pflicht zu machen, den ohne Verschulden 
in Armut geratenen Mann zu ernähren, 
wurde abgelehnt (Ofner, Prot. I 
S. 74). Krainz erklärt, diese Ver 
pflichtung sei weder aus dem un 
bestimmten 8 44 ABGB. noch sonstwie 
zu begründen. Ebenso Gründe der 
Entsch. Slg. Nr. 3658,9607, I. Schwartz 
in der GH. 1891 Nr. 29, Rittner S. 316 
Note 17, v. Anders, FamR. S. 97, 
Grundriß S. 36, Lößl, Recht aus 
Unterhalt S. 68, Tersch in der VerwZ. 
1904 Nr. 52, Krasnopolski IV S. 97, 
v. Neumann-Ettenreich S. 77; v. 
Hussarek, Grünhuts Zeitschr. 20, 
S. 628f., nimmt an, daß der Mann 
wegen Verweigerung des Unterhaltes 
auf Scheidung (oder Trennung) klagen 
und sodann von der Frau als dem 
schuldigen Teile den angemessenen 
Unterhalt fordern könne.
	        
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