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wandten der absteigenden Linie verstanden; doch greift dieser Sprach
gebrauch, wie das Gesetz selbst andentet („in der Regel"), nicht durch.")
Die übrigen Verwandten stehen in der Seitenlinie (Seiten
verwandte). Sie sind vollbürtiae Verwandte, wenn ihre Verwandt
schaft durch ein Stammelternpaar, halbbihrtigL, wenn sie durch einen
einzelnen Vorfahren vermittelt wirdT^albbrüder stammen also von dem
selben Vater und verschiedenen Müttern oder von derselben Mutter und
verschiedenen Vätern.
Den Grad der Verwandtschaft bestimmt Z 41 nach der Zahl der
Zeugungen („tot sunt gruäus'czuot Aonorntionss"). Das ist die römische
Zählweise; *2) bei Zwillingen müssen selbstverständlich zwei Zeugungs-
aktc angenommen 'werden.») Der Verwandtschaftsgrad kommt für 'die
gesetzliche Erbfolge nicht in Betracht, wohl aber gelegentlich für die Fidei-
kommißerbfolge und für das Anerbenrecht, ferner für die Berufung zur
Vormundschaft, für das Gebührenrccht nsf.
Ehelich oder unehelich ist die Verwandtschaft, je nachdem sie
durchaus auf ehelicher Abstammung beruht oder nicht.") Dem deutschen
bürgerlichen Gesetzbuche gelten das^ uneheliche Kind und dessen Vater nicht
als verwandt. Das liegt deM/allgemeinen bürgerlichen Gesetzbnche ferne;
doch beschränkt es gelegentlich den Ausdruck „Familie" aus die eheliche
Nachkommenschaft.»)
Sch wäg erschüft ist nach Z 40 die Verbindung, die zwischen einem
Ehegatten und den Verwandten des anderen entsteht. Die Schwägerschast
wird also begründet durch die Ehe, nicht wie im älteren kanonischen Rechte
durch den geschlechtlichen Verkehr. Sie dauert auch^nacki dex^ZluMsung der
Ehe fort:») der Schwiegersohn bleibt auch nach dem Tode der Tochter
Schwiegersohn.") Die Schwägerschaft wird vermittelt durch die Ver
wandtschaft mit dem Ehegatten. „In welcher Linie und in welchem
Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie
") „Eltern" bezeichnet nur den Vater
und die Mutter z. B. in 88 6ö, 80,
l40, 144, 160—162, 1220, 1221 u. a.,
„Kinder" nur Sohn und Tochter in
88 28, 44, 160-162, 186, 700, 054
u. a., anderseits „Großeltern" auch die
entfernteren Vorfahren in W 143, 763,
1220, 1221. Vgl. auch Entsch. Sla.
Nr. 15.753 („Enkel").
") Die kanonische Berechnung, ob
wohl auf altdeutscher Zählweise be
ruhend, ist dein österreichischen und
dem heutigen deutschen Rechte fremd.
Vgl. v. Scherer, Kirchenrecht II
S. 296ff. Colt. zur. esn. 96. Die bio
logische Rechnung (nach der Masse des
gemeinsamen „Erbgutes") kommt für
die Rechtsordnung nicht in Betracht.
Darüber H. Freudenthal, Zeitschr.
für Ethnologie 48 (1016) S. 26.
") Das DBGB. spricht nicht (wie
noch der erste Entwurf) von Zeugungen,
sondern von Geburten. Ihm folgt das
Schweiz. GB. Sachlich besteht kein
Unterschied.
") Schifsner, S. 147.
") §8 44, 161; vgl. hiezu die alte
Fassung des 8 166.
i°) So ausdrücklich DBGB. 8 1690,
Schweizer ZGB. Art. 21. KasshE. v.
14. Sept. 1915 Nr. 4249 (Befreiung der
Verschwägerten vom Zeugnisse auch
nach der Trennung der Ehe), Entsch.
Slg. XVI Nr. 6635 (Unfähigkeit zum
Testamentszeugnisse selbst nach der
Wiederverehelichung), Bartsch, Amn.6
zu 8 32 KO.
").Es gilt nicht der Satz: ,Marke
ms. kille, inort mon Zsnckre."