Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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Z 422. 
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wandten der absteigenden Linie verstanden; doch greift dieser Sprach 
gebrauch, wie das Gesetz selbst andentet („in der Regel"), nicht durch.") 
Die übrigen Verwandten stehen in der Seitenlinie (Seiten 
verwandte). Sie sind vollbürtiae Verwandte, wenn ihre Verwandt 
schaft durch ein Stammelternpaar, halbbihrtigL, wenn sie durch einen 
einzelnen Vorfahren vermittelt wirdT^albbrüder stammen also von dem 
selben Vater und verschiedenen Müttern oder von derselben Mutter und 
verschiedenen Vätern. 
Den Grad der Verwandtschaft bestimmt Z 41 nach der Zahl der 
Zeugungen („tot sunt gruäus'czuot Aonorntionss"). Das ist die römische 
Zählweise; *2) bei Zwillingen müssen selbstverständlich zwei Zeugungs- 
aktc angenommen 'werden.») Der Verwandtschaftsgrad kommt für 'die 
gesetzliche Erbfolge nicht in Betracht, wohl aber gelegentlich für die Fidei- 
kommißerbfolge und für das Anerbenrecht, ferner für die Berufung zur 
Vormundschaft, für das Gebührenrccht nsf. 
Ehelich oder unehelich ist die Verwandtschaft, je nachdem sie 
durchaus auf ehelicher Abstammung beruht oder nicht.") Dem deutschen 
bürgerlichen Gesetzbuche gelten das^ uneheliche Kind und dessen Vater nicht 
als verwandt. Das liegt deM/allgemeinen bürgerlichen Gesetzbnche ferne; 
doch beschränkt es gelegentlich den Ausdruck „Familie" aus die eheliche 
Nachkommenschaft.») 
Sch wäg erschüft ist nach Z 40 die Verbindung, die zwischen einem 
Ehegatten und den Verwandten des anderen entsteht. Die Schwägerschast 
wird also begründet durch die Ehe, nicht wie im älteren kanonischen Rechte 
durch den geschlechtlichen Verkehr. Sie dauert auch^nacki dex^ZluMsung der 
Ehe fort:») der Schwiegersohn bleibt auch nach dem Tode der Tochter 
Schwiegersohn.") Die Schwägerschaft wird vermittelt durch die Ver 
wandtschaft mit dem Ehegatten. „In welcher Linie und in welchem 
Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie 
") „Eltern" bezeichnet nur den Vater 
und die Mutter z. B. in 88 6ö, 80, 
l40, 144, 160—162, 1220, 1221 u. a., 
„Kinder" nur Sohn und Tochter in 
88 28, 44, 160-162, 186, 700, 054 
u. a., anderseits „Großeltern" auch die 
entfernteren Vorfahren in W 143, 763, 
1220, 1221. Vgl. auch Entsch. Sla. 
Nr. 15.753 („Enkel"). 
") Die kanonische Berechnung, ob 
wohl auf altdeutscher Zählweise be 
ruhend, ist dein österreichischen und 
dem heutigen deutschen Rechte fremd. 
Vgl. v. Scherer, Kirchenrecht II 
S. 296ff. Colt. zur. esn. 96. Die bio 
logische Rechnung (nach der Masse des 
gemeinsamen „Erbgutes") kommt für 
die Rechtsordnung nicht in Betracht. 
Darüber H. Freudenthal, Zeitschr. 
für Ethnologie 48 (1016) S. 26. 
") Das DBGB. spricht nicht (wie 
noch der erste Entwurf) von Zeugungen, 
sondern von Geburten. Ihm folgt das 
Schweiz. GB. Sachlich besteht kein 
Unterschied. 
") Schifsner, S. 147. 
") §8 44, 161; vgl. hiezu die alte 
Fassung des 8 166. 
i°) So ausdrücklich DBGB. 8 1690, 
Schweizer ZGB. Art. 21. KasshE. v. 
14. Sept. 1915 Nr. 4249 (Befreiung der 
Verschwägerten vom Zeugnisse auch 
nach der Trennung der Ehe), Entsch. 
Slg. XVI Nr. 6635 (Unfähigkeit zum 
Testamentszeugnisse selbst nach der 
Wiederverehelichung), Bartsch, Amn.6 
zu 8 32 KO. 
").Es gilt nicht der Satz: ,Marke 
ms. kille, inort mon Zsnckre."
	        
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