Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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8 422. 
und in eben dem Grade ist er mit dem anderen Ehegatten verschwägert" 
(8 41). Danach besteht Schwägerschaft ersten Grades sowohl zwischen 
Schwiegereltern und Schwiegerkindern, als auch zwischen Stiefeltern und 
Stiefkindern. Dort handelt es sich um das Verhältnis des einen Ehe 
gatten zu den Eltern, hier um dessen Verhältnis zu den Kindern des 
andern. Uneheliche Verwandtschaft vermittelt uneheliche Schwägerschaft: 
der unehejrche Sohn der Frau ist unehelicher Stiefsohn des Mannes.") 
Zwilchen einem Ehegatten und den Verschwägerten des andern besteht 
keine Schwägerschaft.") Ebensowenig zwischen den Verwandten des einen 
und den Verwandten des andern Ehegatten, also auch nicht zwischen 
sogenannten Stiefgeschwistern, d. h. zwischen den Kindern des einen und 
denen des andern Ehegatten. Mit ihnen sind die bereits erwähnten Halb 
geschwister nicht zu verwechseln, die der allgemeine Sprachgebrauch gleich 
falls Stiefgeschwister nennt, nämlich Kinder aus verschiedenen Ehen, die 
einen Elternteil miteinander gemein haben; zwischen ihnen besteht halb 
bürtige, Verwandtschaft. 20 ) 
Die Schwägerschaft ist ein Familienverhältnis von untergeordneter 
Bedeutung. Sie begründet weder Unterhaltsansprüchc2o») noch erbrecht 
liche Ansprüche, wird aber in anderen Beziehungen der Verwandtschaft 
gleichgestellt, z. B. als Ehehindernis (HZ 66, 125), beim Testaments- 
zeugnisse (ZZ 594, 595), im Prozesse (§ 20 IN., Z 321 ZPO., Z 152 
StPO.), im Strafrechte (ZA 216, 495, 501 StG.), im Gebührenrechte 
(Amu. 4 zu Post 1 und 2 des Tarifes des Ges. vom 8. Juni 1923, 
LGBl. Nr. 314) und sonst. 
Als ein familienrechtliches Verhältnis muß nach dem heutigen 
Stande unserer Gesetzgebung auch bas Konkubinat anerkannt werden. 
Erlaubt ist es seit langem. Schon vor einem halben Jahrhunderte hat 
der Verwaltungsgerichtshof erklärt: „Solange ein solches, wenn auch 
nicht dem Sittengesetze entsprechendes Verhältnis nicht durch öffentliches 
Ärgernis oder Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit störend in das 
Gemeindeleben eingreift und eine Angelegenheit des Privatlebens bleibt, 
entzieht es sich der Kompetenz der Behörde."20b) Die neuere Gesetzgebung 
scheut sich nicht, die „Lebensgefährtin" gelegentlich der Ehegattin 
mehr oder minder gleichzustellen. Zunächst zu ihrem Nachteile: „Personen, 
die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben", 
gehören zu den „nahen Angehörigen", der sog. kamilin sim^sata 
") Fried in der NotZ. 1907 Nr. 36, 
Reich NotHdb. S. 382, Bartsch, 
Amu. 16. 
*°) ^.kkinitas svemuli generis des 
älteren kanonischen Rechtes, rorvLner« 
der Griechen. „Ein Schwager macht 
keinen anderen." —Z32 KO. (84AnfO., 
§ 1 Abs. 2 FamGläubGes.) rechnet die 
Verschwägerten des einen Ehegatten zu 
den nahen Angehörigen des an 
dern, oben 8 411 Note 29. 
2 °) Kipp, Lehrbuch 8 98. 
-°°) Anders nach 88 161, l668 ung. 
Entwurf. Über das geltende ungarische 
Recht vgl. AlmLsy, Ung. Privatrecht I 
S. 212. 
Budwinski Nr. 690, vgl.^. 
4342, 4466 u. a. (Ausweisung wegen 
,,Bescholtenheit"). Baumgarten im 
OStWB. IV S. 268. Deutsches Recht: 
O. Mayer in Stengels WB. III S. 434 
(Sittenpolizei).
	        
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