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8 422.
und in eben dem Grade ist er mit dem anderen Ehegatten verschwägert"
(8 41). Danach besteht Schwägerschaft ersten Grades sowohl zwischen
Schwiegereltern und Schwiegerkindern, als auch zwischen Stiefeltern und
Stiefkindern. Dort handelt es sich um das Verhältnis des einen Ehe
gatten zu den Eltern, hier um dessen Verhältnis zu den Kindern des
andern. Uneheliche Verwandtschaft vermittelt uneheliche Schwägerschaft:
der unehejrche Sohn der Frau ist unehelicher Stiefsohn des Mannes.")
Zwilchen einem Ehegatten und den Verschwägerten des andern besteht
keine Schwägerschaft.") Ebensowenig zwischen den Verwandten des einen
und den Verwandten des andern Ehegatten, also auch nicht zwischen
sogenannten Stiefgeschwistern, d. h. zwischen den Kindern des einen und
denen des andern Ehegatten. Mit ihnen sind die bereits erwähnten Halb
geschwister nicht zu verwechseln, die der allgemeine Sprachgebrauch gleich
falls Stiefgeschwister nennt, nämlich Kinder aus verschiedenen Ehen, die
einen Elternteil miteinander gemein haben; zwischen ihnen besteht halb
bürtige, Verwandtschaft. 20 )
Die Schwägerschaft ist ein Familienverhältnis von untergeordneter
Bedeutung. Sie begründet weder Unterhaltsansprüchc2o») noch erbrecht
liche Ansprüche, wird aber in anderen Beziehungen der Verwandtschaft
gleichgestellt, z. B. als Ehehindernis (HZ 66, 125), beim Testaments-
zeugnisse (ZZ 594, 595), im Prozesse (§ 20 IN., Z 321 ZPO., Z 152
StPO.), im Strafrechte (ZA 216, 495, 501 StG.), im Gebührenrechte
(Amu. 4 zu Post 1 und 2 des Tarifes des Ges. vom 8. Juni 1923,
LGBl. Nr. 314) und sonst.
Als ein familienrechtliches Verhältnis muß nach dem heutigen
Stande unserer Gesetzgebung auch bas Konkubinat anerkannt werden.
Erlaubt ist es seit langem. Schon vor einem halben Jahrhunderte hat
der Verwaltungsgerichtshof erklärt: „Solange ein solches, wenn auch
nicht dem Sittengesetze entsprechendes Verhältnis nicht durch öffentliches
Ärgernis oder Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit störend in das
Gemeindeleben eingreift und eine Angelegenheit des Privatlebens bleibt,
entzieht es sich der Kompetenz der Behörde."20b) Die neuere Gesetzgebung
scheut sich nicht, die „Lebensgefährtin" gelegentlich der Ehegattin
mehr oder minder gleichzustellen. Zunächst zu ihrem Nachteile: „Personen,
die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben",
gehören zu den „nahen Angehörigen", der sog. kamilin sim^sata
") Fried in der NotZ. 1907 Nr. 36,
Reich NotHdb. S. 382, Bartsch,
Amu. 16.
*°) ^.kkinitas svemuli generis des
älteren kanonischen Rechtes, rorvLner«
der Griechen. „Ein Schwager macht
keinen anderen." —Z32 KO. (84AnfO.,
§ 1 Abs. 2 FamGläubGes.) rechnet die
Verschwägerten des einen Ehegatten zu
den nahen Angehörigen des an
dern, oben 8 411 Note 29.
2 °) Kipp, Lehrbuch 8 98.
-°°) Anders nach 88 161, l668 ung.
Entwurf. Über das geltende ungarische
Recht vgl. AlmLsy, Ung. Privatrecht I
S. 212.
Budwinski Nr. 690, vgl.^.
4342, 4466 u. a. (Ausweisung wegen
,,Bescholtenheit"). Baumgarten im
OStWB. IV S. 268. Deutsches Recht:
O. Mayer in Stengels WB. III S. 434
(Sittenpolizei).