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Verfügungen über die Nutzungen soll der Mann ohne diese Einschrän
kung befugt sein. Aber seine Bertretungsmacht beruht ja nicht auf
einer allgemeinen Vollmacht, die erst im Wege der Auslegung einge
schränkt werden müßte, sie ist vielmehr von vornherein auf das Er
fordernis der Verwaltung beschränkt. Weiter reicht sie nicht, aber so
weit reicht sie.
H 441.
L. Die Morgengabell)
I. Schon im Mittelalter hatte die Morgengabe ihre ursprüngliche
Bedeutung eingebüßt; der Ausdruck bezeichnete sehr verschiedenartige Zu
wendungen. 2 ) In der Kodifikationszeit verwendete man ihn für Gaben
des Mannes, did als Schenkungen gelten, aber von dem hie und da
noch bestehenden Verbote der Schenkungen unter Ehegatten ausgenommen
werden sollten. Zur Erläuterung der Konkursordnung erlassene Hof-
dekrete^) erklärten die Morgcngabe ausdrücklich für eine Schenkung. An
läßlich der Begutachtung eines Vorentwurfes zum Westgalizischen Gesetz
buche beantragte die Landeskommission in Krain, eine Bestimmung über
die Morgengabe in das Gesetzbuch aufzunehmen, da sie fast in allen
Heiratsverträgen verabredet sei, und zwar solle die Morgengabe als eine
gewöhnliche Schenkung behandelt werden. ß 1232 entspricht diesem Vor
schläge, insofern er die Morgengabe als Geschenk bezeichnet. Daß er
sie ein Geschenk nennt, das der Mann seiner Gattin am ersten Morgen
zu geben verspricht^), beweist, daß die Gesetzesverfasser (Martini) hier
nicht aus dem Leben, sondern aus der Rechtsgeschichte geschöpft und so
der Morgengabe in ihrer allerältesten Gestalt zu einem neuen, freilich
nur papierenen, Leben verholfen haben.
II. Ob die Morgengabe am ersten Morgen oder zu irgend einer
andern Zeit gegeben oder versprochen wird, das kann nur für die An
wendbarkeit der Vermutung des Z 1232, Satz 2, in Betracht kommen.
Das Wesen der Morgengabe wird dadurch nicht berührt. Es besteht
darin, daß diese Zuwendung zugleich AhELkt (8 1217) und Schenkung
(ß 1232) ist. Die Ehegatten können einander Schenkungen machen, die
Dagegen: Entsch. v. 16. März 1921
SZ. III Nr. 34. Stubeurauch (ältere
Auflagen) und Kirchstetter zu § 1239,
Schindler Zeitschr. f. österr. R. 1841
II S. 92f.
0 R. Bartsch, Eheliches Güterrecht
im Erzherzogtum Österreich 8 7, v.
Voltelini, Zur Geschichte des ehe
lichen Güterrechtes in Tirol S. 21 ff.,
Ogonowski S. 346ff., Hradil, Das
Heiratsgut S. 18ff.
2 ) Stobbe-Lehmann IV S. 126f.,
Hradil S. 19.
ch Z. B. in Borderösterreich, in Gra-
diska. Harrasowsky, Ooü. Tber. I
S. 118 Note 23.
«) HfD. v. 20. Juni 1782 JGS.
Nr. 54 und HfD. v. 1. Juli 1782 JGS.
Nr. 61. .
°) Harrasowsky, Entw. Martinis
S. 200 Note 13.
°) Gehört die Zeitbestimmung zu
„geben" oder zu „verspricht"? Gemeiut
ist das erste, geschichtlich richtiger das
zweite. Da der Brauch abgekommen ist,
kann die Frage auf sich beruhen.