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(H 32 KO., K 4 An.fO., anders Z 1 FamGläubG.)?"^) Auch
die Steuergesetzgebung stellt der Gattin „eine sonstige, in dau
ernder Haushaltungsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen stehende
ständige Lebensgefährtin" gleich?^) Sie erlangt aber hie und
da auch die Rechte einer Ehegattin/ so z. B. im Journalisten
gesetze, das im A 7 einfach neben das Wort Witwe in Klammer „Lebens
gefährtin" setzt und damit der Konkubine den gleichen Versorgungs
anspruch gibt?"--) Das Pensionsversicherungsgesetz vom 23. Juli 1920,
Nr. 370 (Z 4) bestimmt: „Der Witwe ist die Lebensgefährtin, die durch
mindestens zwei Jahre unmittelbar vor dem Tode des Versicherten mit
diesem einen gemeinsamen Haushalt führte, gleichgestellt, wenn eine
anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden ist."
III. Das Familienrecht befaßt sich mit den Familienverhältnissen,
vor allem also mit Ehe und Verwandtschaft. Nach altem Brauche schließt
sich die Vormundschaft an, denn der Vormund soll den Vater ersetzen,
Vater und Vormund stehen vielfach unter gleichen Regeln. Der Vor
mundschaft ist die Pflegschaft (Kuratel) nachgebildet. Auch sie wird im
Familienrechte behandelt. Hingegen wird das Gesindeverhältnis, das noch
im westgalizischen Gesetzbuche zum Familienrechte gestellt war, dem
Rechte der Schuldverhältnisse eingefügt (Z 1172); das Gesinde zählt nicht
mehr zur Familie.^)
Ob es Familienrechte im subjektiven Sinne gebe und wie sie
sich von den Sachenrechten und den Forderungsrechten unterscheiden, das
war eine Frage, für die man sich in der Blütezeit der Begriffsjurisprudenz
lebhaft interessierte.^) Krainz behandelte sie eingehend.?») Ihm waren
die ehemäunliche, die väterliche und die elterliche Gewalt „wahre sub
jektive Rechte" und zwar Familienrechte, von den Forderungsrechten ge
schieden durch die in der Leitungs- und Vollstreckungsbefugnis liegende
Überordnung des Berechtigten und durch die von Staats wegen be
stehende Verpflichtung, das Familienrecht auszuüben. Indessen besteht
heutzutage zwischen den Ehegatten kein Gewaltverhültnis, sondern wechsel
seitige Rechte und Verbindlichkeiten (ß 44). Den Rechten der Eltern
stehen Rechte der Kinder gegenüber.^) Kein scharfer, begrifflicher Gegen
satz trennt diese Familienrechte von den Forderungsrechten. Wenn die
Familienrechte den Verpflichteten fester und dauerhafter binden als die
Forderungsrechte und wenn ihre Ausübung in höherem Maße der Will
kür entrückt ist 25), so ist das eben nur ein Unterschied des Grades oder
2 °°) Bartsch, Amn. 12—14 zu 8 32 !
KO., Alb. Ehrenzweig, Komm, zur
AnfO. S. 292. In erster Linie war an
eheähnliche Verhältnisse nach Art der
rituellen Judenehen gedacht: Denkschrift
zur KO. S. 42f.
Vdg. v. 13. Mai 1921, BGBl.
Nr. 279 Art. 3.
-°°) Vgl.auch86aAbs.4Ges.v.20.Dez.
1917 RGBl. Nr. 494 (Stundung).
-") Ofner, Prot. 1 S. 212.
Vgl. über die mannigfaltigen
MeinungenH. Nawiasky, Forderungs
und Gewaltverhältnis in der Festschr.
f. Zitelmann 1913, v. Tuhr, Allg.
Teil I 6.
2°) In § 27 der älteren Auflagen.
2') Gegenseitigkeit der Familienrechte.
Gierke, Privatrecht I 8 29 Anm. 12.
2 °) So v. Tuhr, Allg. Teil I S. 146.