Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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(H 32 KO., K 4 An.fO., anders Z 1 FamGläubG.)?"^) Auch 
die Steuergesetzgebung stellt der Gattin „eine sonstige, in dau 
ernder Haushaltungsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen stehende 
ständige Lebensgefährtin" gleich?^) Sie erlangt aber hie und 
da auch die Rechte einer Ehegattin/ so z. B. im Journalisten 
gesetze, das im A 7 einfach neben das Wort Witwe in Klammer „Lebens 
gefährtin" setzt und damit der Konkubine den gleichen Versorgungs 
anspruch gibt?"--) Das Pensionsversicherungsgesetz vom 23. Juli 1920, 
Nr. 370 (Z 4) bestimmt: „Der Witwe ist die Lebensgefährtin, die durch 
mindestens zwei Jahre unmittelbar vor dem Tode des Versicherten mit 
diesem einen gemeinsamen Haushalt führte, gleichgestellt, wenn eine 
anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden ist." 
III. Das Familienrecht befaßt sich mit den Familienverhältnissen, 
vor allem also mit Ehe und Verwandtschaft. Nach altem Brauche schließt 
sich die Vormundschaft an, denn der Vormund soll den Vater ersetzen, 
Vater und Vormund stehen vielfach unter gleichen Regeln. Der Vor 
mundschaft ist die Pflegschaft (Kuratel) nachgebildet. Auch sie wird im 
Familienrechte behandelt. Hingegen wird das Gesindeverhältnis, das noch 
im westgalizischen Gesetzbuche zum Familienrechte gestellt war, dem 
Rechte der Schuldverhältnisse eingefügt (Z 1172); das Gesinde zählt nicht 
mehr zur Familie.^) 
Ob es Familienrechte im subjektiven Sinne gebe und wie sie 
sich von den Sachenrechten und den Forderungsrechten unterscheiden, das 
war eine Frage, für die man sich in der Blütezeit der Begriffsjurisprudenz 
lebhaft interessierte.^) Krainz behandelte sie eingehend.?») Ihm waren 
die ehemäunliche, die väterliche und die elterliche Gewalt „wahre sub 
jektive Rechte" und zwar Familienrechte, von den Forderungsrechten ge 
schieden durch die in der Leitungs- und Vollstreckungsbefugnis liegende 
Überordnung des Berechtigten und durch die von Staats wegen be 
stehende Verpflichtung, das Familienrecht auszuüben. Indessen besteht 
heutzutage zwischen den Ehegatten kein Gewaltverhültnis, sondern wechsel 
seitige Rechte und Verbindlichkeiten (ß 44). Den Rechten der Eltern 
stehen Rechte der Kinder gegenüber.^) Kein scharfer, begrifflicher Gegen 
satz trennt diese Familienrechte von den Forderungsrechten. Wenn die 
Familienrechte den Verpflichteten fester und dauerhafter binden als die 
Forderungsrechte und wenn ihre Ausübung in höherem Maße der Will 
kür entrückt ist 25), so ist das eben nur ein Unterschied des Grades oder 
2 °°) Bartsch, Amn. 12—14 zu 8 32 ! 
KO., Alb. Ehrenzweig, Komm, zur 
AnfO. S. 292. In erster Linie war an 
eheähnliche Verhältnisse nach Art der 
rituellen Judenehen gedacht: Denkschrift 
zur KO. S. 42f. 
Vdg. v. 13. Mai 1921, BGBl. 
Nr. 279 Art. 3. 
-°°) Vgl.auch86aAbs.4Ges.v.20.Dez. 
1917 RGBl. Nr. 494 (Stundung). 
-") Ofner, Prot. 1 S. 212. 
Vgl. über die mannigfaltigen 
MeinungenH. Nawiasky, Forderungs 
und Gewaltverhältnis in der Festschr. 
f. Zitelmann 1913, v. Tuhr, Allg. 
Teil I 6. 
2°) In § 27 der älteren Auflagen. 
2') Gegenseitigkeit der Familienrechte. 
Gierke, Privatrecht I 8 29 Anm. 12. 
2 °) So v. Tuhr, Allg. Teil I S. 146.
	        
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