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kann die Fran also ihre bedingte Forderung geltend macheno) und die
Sicherstellung des darauf entfallenden Konkursanteiles verlangen.
3. Die Widerlage gebührt der Frau nur, wenn sie den Mann über
lebt, nnd darum erst nach dessen Tode.^°) Hat ein Dritter die Widerlage
für den Mann bestellt, so behält sie der überlebende Mann, wenn sie
ihm als Ausstattung (Z 1231) übergeben worden ist. Das vom Dritten
bloß der'Astau gemachte Versprechen wird hinfällig.") Nur im Falle
der Trennung kann die (schuldlose) Frau die Widerlage schon bei Leb
zeiten des Mannes erlangen, weil ihr da alles gebührt, was ihr in den
Ehepakten auf den Fall des Überlebens versprochen worden ist (Z 1266).
Die Verabredung, daß die Widerlage „auf jedesmaliges Verlangen"
während der Ehe zahlbar sei, widerstreitet dem Wesen der Widerlage.
Eine solche Zuwendung ist vielmehr eine Eheschenkung (Morgengabe). ^)
Vrrmüstder und Kuratoren einer Pflegebefohlenen Braut sollen für
die Sicherstellung der Widerlagers ebenso wie für die des Heirats
gutes sorgM (Z 1245), doch können die Gläubiger des Mannes die Sicher-
stellung^an^echten.") Ist die Sicherstellung in den Ehepakten nicht be
dungen worden, so kann sie die Frau verlangen, „wenn in der Folge
Gefahr, eintritt" (Z 1245 ). r)
H 445.
I>. Fruchtnießung aus den Todesfall (Advitalitätsrccht).st
Der Advitalitätsvertrag iü-^in VMnächtnisvertrag, in dem ein Gatte
dem andern auf<»en Fall deA^ü^fclsUns den Fruchtgenuß des ganzen
Ellinger zu § 123A*b. Randa, Eig.
2. Ausl. S. 496 Note sch Kr«snopolski
Grünhuts Zeitschr. l6, 71 Note 125 und
Lehrbuch IV S. 179, Stullenrauch
8. Ausl. II S. 632, Ri nt el üM^audbuch
S. 348, vgl. auch Kaserer^Naterialien
zum AnfG. S. 134. — Anders Krainz:
„Die Widerlage ist eine Schenkung",
ebenso Winiwarter IV, S. 446, tlll-
mann in Grünhuts Zeitschr. Bd. 4
S. 103, v. Anders, FamR. S. 130f.
Ogonowski S. 321f. will die Wider
lage, soweit sie den Betrag des Heirats
gutes übersteigt, als Schenkung behan
deln: so KO. v. 1781 8 1».
2 ) Denkschrift zur KO. S. 66: „Der
Anregung, auch die Widerlagsforderung
der Gattin des Gemeinschuldners unter
die vom Konkurse ausgeschlossenen For
derungen zu zählen, wurde nicht ent
sprochen, weil die Widerlage in einer
dem Heiratsgute angemessenen
Höhe vielfach als ernstliche Verpflich
tung des Mannes zur Versorgung seiner
Gattin angesehen wird, deren Zurück
setzung nicht zu rechtfertigen wäre."
^°) Sie ist Gegenstand der Erb
gebühr nach ß 2 Ges. v. 6.Febr. 1919
RGBl. Nr. 98.
") Vgl. Stein in der Prager JVJ.-
Schr. 1888 S. 29ff.
") Anders Entsch. Slg. Nr. 8166 i»
einem Falle, wo von einer Widerlage
schon deshalb keine Rede sein konnte,
weil die Frau kein Heiratsgut zugebracht
hatte. Aber die Praxis läßt es gerne bei
den von den Beteiligten gebrauchten
Ausdrücken bewenden.
") Vgl. Lhota GZ. 1869 Nr. 8,
v. Randa S. 496. Besteht die Wider
lage in'einem Grundstücke, so ist das
bedingte Eigentumsrecht der Frau ein
zuverleiben.
») Vgl. oben § 443 bei Note 6.
Bartsch, Komm. S. 256 Note 70.
r°) Entsch. Slg. XIV Nr. 6677.
0 Ogonowski S. 867ff., Zobkow,
Das österreichische Advitnlitätsrecht