Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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H 445. 
kann die Fran also ihre bedingte Forderung geltend macheno) und die 
Sicherstellung des darauf entfallenden Konkursanteiles verlangen. 
3. Die Widerlage gebührt der Frau nur, wenn sie den Mann über 
lebt, nnd darum erst nach dessen Tode.^°) Hat ein Dritter die Widerlage 
für den Mann bestellt, so behält sie der überlebende Mann, wenn sie 
ihm als Ausstattung (Z 1231) übergeben worden ist. Das vom Dritten 
bloß der'Astau gemachte Versprechen wird hinfällig.") Nur im Falle 
der Trennung kann die (schuldlose) Frau die Widerlage schon bei Leb 
zeiten des Mannes erlangen, weil ihr da alles gebührt, was ihr in den 
Ehepakten auf den Fall des Überlebens versprochen worden ist (Z 1266). 
Die Verabredung, daß die Widerlage „auf jedesmaliges Verlangen" 
während der Ehe zahlbar sei, widerstreitet dem Wesen der Widerlage. 
Eine solche Zuwendung ist vielmehr eine Eheschenkung (Morgengabe). ^) 
Vrrmüstder und Kuratoren einer Pflegebefohlenen Braut sollen für 
die Sicherstellung der Widerlagers ebenso wie für die des Heirats 
gutes sorgM (Z 1245), doch können die Gläubiger des Mannes die Sicher- 
stellung^an^echten.") Ist die Sicherstellung in den Ehepakten nicht be 
dungen worden, so kann sie die Frau verlangen, „wenn in der Folge 
Gefahr, eintritt" (Z 1245 ). r) 
H 445. 
I>. Fruchtnießung aus den Todesfall (Advitalitätsrccht).st 
Der Advitalitätsvertrag iü-^in VMnächtnisvertrag, in dem ein Gatte 
dem andern auf<»en Fall deA^ü^fclsUns den Fruchtgenuß des ganzen 
Ellinger zu § 123A*b. Randa, Eig. 
2. Ausl. S. 496 Note sch Kr«snopolski 
Grünhuts Zeitschr. l6, 71 Note 125 und 
Lehrbuch IV S. 179, Stullenrauch 
8. Ausl. II S. 632, Ri nt el üM^audbuch 
S. 348, vgl. auch Kaserer^Naterialien 
zum AnfG. S. 134. — Anders Krainz: 
„Die Widerlage ist eine Schenkung", 
ebenso Winiwarter IV, S. 446, tlll- 
mann in Grünhuts Zeitschr. Bd. 4 
S. 103, v. Anders, FamR. S. 130f. 
Ogonowski S. 321f. will die Wider 
lage, soweit sie den Betrag des Heirats 
gutes übersteigt, als Schenkung behan 
deln: so KO. v. 1781 8 1». 
2 ) Denkschrift zur KO. S. 66: „Der 
Anregung, auch die Widerlagsforderung 
der Gattin des Gemeinschuldners unter 
die vom Konkurse ausgeschlossenen For 
derungen zu zählen, wurde nicht ent 
sprochen, weil die Widerlage in einer 
dem Heiratsgute angemessenen 
Höhe vielfach als ernstliche Verpflich 
tung des Mannes zur Versorgung seiner 
Gattin angesehen wird, deren Zurück 
setzung nicht zu rechtfertigen wäre." 
^°) Sie ist Gegenstand der Erb 
gebühr nach ß 2 Ges. v. 6.Febr. 1919 
RGBl. Nr. 98. 
") Vgl. Stein in der Prager JVJ.- 
Schr. 1888 S. 29ff. 
") Anders Entsch. Slg. Nr. 8166 i» 
einem Falle, wo von einer Widerlage 
schon deshalb keine Rede sein konnte, 
weil die Frau kein Heiratsgut zugebracht 
hatte. Aber die Praxis läßt es gerne bei 
den von den Beteiligten gebrauchten 
Ausdrücken bewenden. 
") Vgl. Lhota GZ. 1869 Nr. 8, 
v. Randa S. 496. Besteht die Wider 
lage in'einem Grundstücke, so ist das 
bedingte Eigentumsrecht der Frau ein 
zuverleiben. 
») Vgl. oben § 443 bei Note 6. 
Bartsch, Komm. S. 256 Note 70. 
r°) Entsch. Slg. XIV Nr. 6677. 
0 Ogonowski S. 867ff., Zobkow, 
Das österreichische Advitnlitätsrecht
	        
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