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4SI.
Wege) über die Vaterschaftsfrage verhandelt und entschieden worden ist
— noch immer nicht festgestellt, daß das Kind wirklich unehelich sei.
Wohl aber gilt das Kind nun wenigstens der Vermutung nach als un
ehelich. Die Matrik wird berichtigt und ein Vormund bestellt, der nun
den Erzeuger des Kindes belangen kann. Er kann als solchen auch den
Ehemann, der Widerspruch erhoben hat, wann immer in Anspruch nehmen
und so die Ehelichkeit des vorläufig als unehelich behandelten Kindes
nachträglich feststellen lassen. Anderseits kann aber auch der Mann
nach Erhebung des Widerspruches jederzeit ans Feststellung der Unehelich
keit klagen, um der Ungewißheit ein Ende zu machen.^)
V. Hat sich eine Frau vor Ablauf der Wartezeit des H 120
wiederverehelicht, so kann die gesetzliche Vermutung sowohl für die
Vaterschaft des "ersten als auch für die des zweiten Ehemannes sprechen,
sofern nämlich die Geburt spätestens am dreihundertsten Tage nach Auf
lösung der ersten Ehe und doch nicht früher als am hunderteinundachtzigsten
Tage nach Schließung der zweiten Ehe erfolgt ist. Das Gesetz sagt nur,
daß dem in der zweiten Ehe geborenen Kinde, wenn die Möglichkeit
besteht, daß es vom ersten Manne erzeugt worden ist, ein Kurator zur
Vertretung seiner Rechte zu bestellen sei (A 121 a. E.). Es scheint,
daß der Kurator zwischen den beiden möglichen Vätern wählen kann,
ähnlich wie dies bei unehelichen Kindern der Fall ist.^)
H 451. .
3. Widerlegung dieser Vermutungen.
I. Ist das Kind vor oder nach der im tz 138 festgesetzten Zeit (zu
früh oder zu spät) geboren und im ersten Falle die Ehelichkeit vom
Manne rechtswirksam, also in Unkenntnis der Schwangerschaft und inner
halb der gesetzlichen Frist, widersprochen worden, so kann
1. die Vermutung der EHMHkeft im Prozesse begründet — also,
wenn sie unwiderlegt bleibt, die Ehelichkeit erwiesen — werden,
--) Entsch. Slg. VIII Nr. 2920. Entsch.
OG. Brünn v. 12. Jan. 1921 AS. 804.
") So auch Kutschier V S. 393,
v. Anders, Grundriß S. 76. Nach
englischem Rechte wühlt das Kind nach
Erreichung der Diskretionsjahre (Fuchs
S. 98 Note 104). Das DBGB. (8 1000)
hilft durch eine besondere Vermutung
(es kommt darauf an, ob das Kind
innerhalb 270 Tagen nach Auflösung
der ersten Ehe oder später geboren
worden ist). Die durchschnittliche
Schwangerschaftsdauer beträgt 273Tage
(Zangemeister a. a. O., Hofmann-
Haberda S. 199). Wie es sich im
österr. Rechte verhalte, ist streitig. Nach
v. Straß (Jurist XV S. 470f.) und
Elliuger zu 8 121 wäre der frühere
Ehemann als Vater anzusehen, nach
Wildner (Jurist Bd. 13 S. 801) der
frühere und der spätere nach Analogie
der Wahlkindschaft. Vgl. v. Herget,
Kann ein .Kind mehrere leibliche Väter
haben? in den Prager Mitt. 1870
S. 139ff. Fuchs überläßt (S. 98) die
Entscheidung der richterlichen Würdi
gung des Sachverständigenbeweises über
die Reife des Kindes unter Berück
sichtigung des Gesundheitszustandes des
ersten Gatten. Bgl. auch Planiol I
1414.