Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

180 
4SI. 
Wege) über die Vaterschaftsfrage verhandelt und entschieden worden ist 
— noch immer nicht festgestellt, daß das Kind wirklich unehelich sei. 
Wohl aber gilt das Kind nun wenigstens der Vermutung nach als un 
ehelich. Die Matrik wird berichtigt und ein Vormund bestellt, der nun 
den Erzeuger des Kindes belangen kann. Er kann als solchen auch den 
Ehemann, der Widerspruch erhoben hat, wann immer in Anspruch nehmen 
und so die Ehelichkeit des vorläufig als unehelich behandelten Kindes 
nachträglich feststellen lassen. Anderseits kann aber auch der Mann 
nach Erhebung des Widerspruches jederzeit ans Feststellung der Unehelich 
keit klagen, um der Ungewißheit ein Ende zu machen.^) 
V. Hat sich eine Frau vor Ablauf der Wartezeit des H 120 
wiederverehelicht, so kann die gesetzliche Vermutung sowohl für die 
Vaterschaft des "ersten als auch für die des zweiten Ehemannes sprechen, 
sofern nämlich die Geburt spätestens am dreihundertsten Tage nach Auf 
lösung der ersten Ehe und doch nicht früher als am hunderteinundachtzigsten 
Tage nach Schließung der zweiten Ehe erfolgt ist. Das Gesetz sagt nur, 
daß dem in der zweiten Ehe geborenen Kinde, wenn die Möglichkeit 
besteht, daß es vom ersten Manne erzeugt worden ist, ein Kurator zur 
Vertretung seiner Rechte zu bestellen sei (A 121 a. E.). Es scheint, 
daß der Kurator zwischen den beiden möglichen Vätern wählen kann, 
ähnlich wie dies bei unehelichen Kindern der Fall ist.^) 
H 451. . 
3. Widerlegung dieser Vermutungen. 
I. Ist das Kind vor oder nach der im tz 138 festgesetzten Zeit (zu 
früh oder zu spät) geboren und im ersten Falle die Ehelichkeit vom 
Manne rechtswirksam, also in Unkenntnis der Schwangerschaft und inner 
halb der gesetzlichen Frist, widersprochen worden, so kann 
1. die Vermutung der EHMHkeft im Prozesse begründet — also, 
wenn sie unwiderlegt bleibt, die Ehelichkeit erwiesen — werden, 
--) Entsch. Slg. VIII Nr. 2920. Entsch. 
OG. Brünn v. 12. Jan. 1921 AS. 804. 
") So auch Kutschier V S. 393, 
v. Anders, Grundriß S. 76. Nach 
englischem Rechte wühlt das Kind nach 
Erreichung der Diskretionsjahre (Fuchs 
S. 98 Note 104). Das DBGB. (8 1000) 
hilft durch eine besondere Vermutung 
(es kommt darauf an, ob das Kind 
innerhalb 270 Tagen nach Auflösung 
der ersten Ehe oder später geboren 
worden ist). Die durchschnittliche 
Schwangerschaftsdauer beträgt 273Tage 
(Zangemeister a. a. O., Hofmann- 
Haberda S. 199). Wie es sich im 
österr. Rechte verhalte, ist streitig. Nach 
v. Straß (Jurist XV S. 470f.) und 
Elliuger zu 8 121 wäre der frühere 
Ehemann als Vater anzusehen, nach 
Wildner (Jurist Bd. 13 S. 801) der 
frühere und der spätere nach Analogie 
der Wahlkindschaft. Vgl. v. Herget, 
Kann ein .Kind mehrere leibliche Väter 
haben? in den Prager Mitt. 1870 
S. 139ff. Fuchs überläßt (S. 98) die 
Entscheidung der richterlichen Würdi 
gung des Sachverständigenbeweises über 
die Reife des Kindes unter Berück 
sichtigung des Gesundheitszustandes des 
ersten Gatten. Bgl. auch Planiol I 
1414.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.