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a) „Unzertrennliche Gemeinschaft." Damit soll nicht, wie im Kirchen
rechte, die Möglichkeit einer Trennung, wohl aber die Möglichkeit einer
Eheschließung auf Zeit (auf ein Jahr, auf Probe, unter einer auflösenden
Bedingung) ausgeschlossen werden.
b) „Kinder zu zeugen, sie zu erziehen." Kein Ehegatte muß es sich
gefallen lassen, daß der andere die Empfängnis verhütet. Aber die Ehe
zwischen zeugungsunfähigen (unfruchtbaren) Personen ist nicht deshalb
allein ungültig?)
a) „Sich gegenseitigen Beistand zu leisten." Daraus folgt nicht nur
die Unterhaltspflicht des Mannes (Z 91), sondern auch die im Gesetze
nicht besonders geregelte Pflicht der Frau, den erwerbsunfähigen Mann
zu erhalten.
II. Vorbereitet wird die Eheschließung durch das Verlöbnis, d. h.
das wechselseitige Versprechen, sich zu ehelichen?) Seinem Inhalte nach
ist es ein Vorvertrag, es hat aber nicht die rechtliche Wirksamkeit eines
Vorvertrages?) Von Kaiser Josef II. wurde es mit HfT>. vom 30. August
1782, JGS. Nr. 73, für „gänzlich aufgehoben" erklärt, da es weder
für den Staat, noch für den einzelnen nützlich, vielmehr für beide in
Rücksicht ans die gezwungenen Ehen schädlich sei^), und noch Z 45
B. G. B. verfügt, daß das Verlöbnis keine rechtliche Wirkung nach sich
ziehe, weder zur Schließung der Ehe selbst^), noch zur Leistung des
jenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist. Die
Ausbedingung einer Vertragsstrafe ist also ungültig; ist die Strafe
irrtümlich gezahlt worden, so kann sie gemäß § 1431 zurückgefordert
werden;") ebendasselbe gilt vom Reugelde. Auch durch ein Angeld
kann das Verlöbnis nicht befestigt, das etwa gegebene Angeld also sofort
zurückgefordert werden??) Dagegen kann nachträglich — gelegentlich des
Rücktrittes — eine Vergütung gültig versprochen werden?^)
") Die Naturrechtslehrer legten dem
bonum groll!; entscheidende Bedeutung
bei und wollten die unfruchtbare Ehe
nicht als Ehe „im eigentlichen philo
sophischen Sinne" gelten lassen. Zdiller
a. a. Ö. 8 167 Note.
') Stutz. Die Rechtsnatur des Ver
löbnisses 1901, Dittenberger. Das
Verlöbnisrecht 1901, Zihlmann, Der
Verlöbnisbruch 1902, Rittner S.358 ff.,
Scherer 8 110, Krasnopolski, Der
Verlöbnisbruch im österr. Recht. Son-
derabdrnck aus der GZ. 1004 Nr. 43,
44, 86, 46, Ders, Lehrbuch IV 8 8,
Dniestrzanski, Z. L. v. Verlöbnis in
Grünhuts Zeitschr. Bd.33 S. 87ff.
°) Pfaff, Die Klausel S. 131 f., vgl.
Krasnopolski, Verlöbnisbruch S.40ff.,
Dniestrzanski S. 124f., Till bei
Zoll GZ. 1907 Nr. 52. Über den
Trennungsvorvertrag siehe Entsch.
Slg. II Nr. 500.
°) Harrasowsky, Entw. Härtens
S. 32 Note, Hock, Staatsrat S. 244f.
*°) Doch ist der Bruch des Heirats
versprechens im Falle des 8 606 StG.
(Entehrung) strafbar. Vgl. KasshE. v.
3. Oktober 1899 Slg. Nr. 2393, Scheu,
in den IM. 1901 Nr. 38, «t., in der
GH. 1902 Nr. 8, dagegen Wassing
ebda. Nr. 10, Replik von «t. ebda. Nr. 11.
") Dolliner, Eherecht I S. 8,
Stnbenrauch I S. 194, Krasno
polski S. 64f., Dniestrzanski S.124;
dagegen Unger l S. 192 Note 124,
v. Anders, Familienrecht S. 88 (vgl.
jedoch dessen Grundriß 8 2), Krainz.
") I. Schwartz, in den JBl. 1889
Nr.-Z5, Ofner, ebda Nr. 39, Krasno
polski S. 54; a.M. Singer Nr. 79
(III), Stubenrauch 8. Aufl. I S. 109,
Krainz.
") Entsch. Slg. Nr. 12.l l l I Nr. 118.
Vgl. Krasnopolski S.55.