Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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a) „Unzertrennliche Gemeinschaft." Damit soll nicht, wie im Kirchen 
rechte, die Möglichkeit einer Trennung, wohl aber die Möglichkeit einer 
Eheschließung auf Zeit (auf ein Jahr, auf Probe, unter einer auflösenden 
Bedingung) ausgeschlossen werden. 
b) „Kinder zu zeugen, sie zu erziehen." Kein Ehegatte muß es sich 
gefallen lassen, daß der andere die Empfängnis verhütet. Aber die Ehe 
zwischen zeugungsunfähigen (unfruchtbaren) Personen ist nicht deshalb 
allein ungültig?) 
a) „Sich gegenseitigen Beistand zu leisten." Daraus folgt nicht nur 
die Unterhaltspflicht des Mannes (Z 91), sondern auch die im Gesetze 
nicht besonders geregelte Pflicht der Frau, den erwerbsunfähigen Mann 
zu erhalten. 
II. Vorbereitet wird die Eheschließung durch das Verlöbnis, d. h. 
das wechselseitige Versprechen, sich zu ehelichen?) Seinem Inhalte nach 
ist es ein Vorvertrag, es hat aber nicht die rechtliche Wirksamkeit eines 
Vorvertrages?) Von Kaiser Josef II. wurde es mit HfT>. vom 30. August 
1782, JGS. Nr. 73, für „gänzlich aufgehoben" erklärt, da es weder 
für den Staat, noch für den einzelnen nützlich, vielmehr für beide in 
Rücksicht ans die gezwungenen Ehen schädlich sei^), und noch Z 45 
B. G. B. verfügt, daß das Verlöbnis keine rechtliche Wirkung nach sich 
ziehe, weder zur Schließung der Ehe selbst^), noch zur Leistung des 
jenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist. Die 
Ausbedingung einer Vertragsstrafe ist also ungültig; ist die Strafe 
irrtümlich gezahlt worden, so kann sie gemäß § 1431 zurückgefordert 
werden;") ebendasselbe gilt vom Reugelde. Auch durch ein Angeld 
kann das Verlöbnis nicht befestigt, das etwa gegebene Angeld also sofort 
zurückgefordert werden??) Dagegen kann nachträglich — gelegentlich des 
Rücktrittes — eine Vergütung gültig versprochen werden?^) 
") Die Naturrechtslehrer legten dem 
bonum groll!; entscheidende Bedeutung 
bei und wollten die unfruchtbare Ehe 
nicht als Ehe „im eigentlichen philo 
sophischen Sinne" gelten lassen. Zdiller 
a. a. Ö. 8 167 Note. 
') Stutz. Die Rechtsnatur des Ver 
löbnisses 1901, Dittenberger. Das 
Verlöbnisrecht 1901, Zihlmann, Der 
Verlöbnisbruch 1902, Rittner S.358 ff., 
Scherer 8 110, Krasnopolski, Der 
Verlöbnisbruch im österr. Recht. Son- 
derabdrnck aus der GZ. 1004 Nr. 43, 
44, 86, 46, Ders, Lehrbuch IV 8 8, 
Dniestrzanski, Z. L. v. Verlöbnis in 
Grünhuts Zeitschr. Bd.33 S. 87ff. 
°) Pfaff, Die Klausel S. 131 f., vgl. 
Krasnopolski, Verlöbnisbruch S.40ff., 
Dniestrzanski S. 124f., Till bei 
Zoll GZ. 1907 Nr. 52. Über den 
Trennungsvorvertrag siehe Entsch. 
Slg. II Nr. 500. 
°) Harrasowsky, Entw. Härtens 
S. 32 Note, Hock, Staatsrat S. 244f. 
*°) Doch ist der Bruch des Heirats 
versprechens im Falle des 8 606 StG. 
(Entehrung) strafbar. Vgl. KasshE. v. 
3. Oktober 1899 Slg. Nr. 2393, Scheu, 
in den IM. 1901 Nr. 38, «t., in der 
GH. 1902 Nr. 8, dagegen Wassing 
ebda. Nr. 10, Replik von «t. ebda. Nr. 11. 
") Dolliner, Eherecht I S. 8, 
Stnbenrauch I S. 194, Krasno 
polski S. 64f., Dniestrzanski S.124; 
dagegen Unger l S. 192 Note 124, 
v. Anders, Familienrecht S. 88 (vgl. 
jedoch dessen Grundriß 8 2), Krainz. 
") I. Schwartz, in den JBl. 1889 
Nr.-Z5, Ofner, ebda Nr. 39, Krasno 
polski S. 54; a.M. Singer Nr. 79 
(III), Stubenrauch 8. Aufl. I S. 109, 
Krainz. 
") Entsch. Slg. Nr. 12.l l l I Nr. 118. 
Vgl. Krasnopolski S.55.
	        
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