Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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anstatt der noch nicht feststehenden wirklichen Kosten einstweilen „den 
gewöhnlichen Betrag" bei Gericht erlegen. Die Mutter kann den ganzen 
für sie erlegten Betrag sofort nach der Entbindung beheben. 
II. Die Rechte der Eltern erstrecken sich nach K 166 so weit, als 
es der Zweck der Erziehung erfordert. Danach hängt der Umfang der 
elterlichen Gewalt davon ab, ob die hiezu in erster Linie berufene Mutter 
oder der Vater oder ein Dritter die Erziehung besorgt (Z 169). Jeden 
falls steht beiden Eltern, solange sie sich dessen nicht unwürdig gemacht 
haben, der Anspruch auf Ehrerbietung zu.") Unter väterlicher Ge 
walt stehen uneheliche Kinder nicht. Deshalb bestellt das Gericht für 
sie gleich nach der Geburt einen Vormund (Z 166). Es kann dieses Amt 
übrigens auch der Mutter oder dem Vater") übertragen. Unterhalts 
ansprüche stehen nur der Mutter") und den mütterlichen Großeltern zu. 
Vierter Abschnitt. 
Verfahren. 
s 468. 
I. Für die Erziehung der Kinder sorgt der eheliche Vater selb 
ständig, in der Regel ohne Einmischung des Gerichtes (oben Z 455 bei 
Note 12). Sobald jedoch das Pflegschaftsgericht wie immer erfährt, 
daß der Vater sein Recht mißbraucht, seine Pflichten verabsäumt, oder 
sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, hat es 
im Verfahren außer Streitsachen „den Gegenstand der Beschwerde 
zu untersuchen und die den Umständen angemessenen Verfügungen zu 
treffen" (Z 178). Bei Minderjährigen unter achtzehn Jahren übt das 
Jugendgericht (der Jugendrichter) die Pflegschaftsgerichtsbarkeit aus. Ihm 
obliegt es, die in den M 142, 169 (zweiter Satz), 177, 178, 178 n, 217 
oder 218 BGB. vorgesehenen Verfügungen zu treffen (Z 4 VollzA. vom 
23. September 1920, StGBl. Nr. 439). Das Verfahren nach Z 178 
wird von Amts wegen eingeleitet. „Jedermann" kann gegen den Vater 
die Anzeige erstatten i), so das Kind selbst, ein Verwandter, das Straf 
gerichts oder irgend ein anderes Gericht^), die Gendarmerie^), der 
") Gründe der KasshE. v. 16. Jan. 
19 l« Nr. 3070 zu § >63 StG. 
") HfD. v. 11. Aug. 1798 JGS. 
Nr. 429. Entsch. Slg. Nr. 12.440. 
") Entsch. Slg. Nr. 4749, vgl. auch 
Nr. 0142. Stubenrauch 8. Ausl. I 
S. 269, v. Anders, FamR. S. 223, 
Grundriß S. 91, v. Hussarek a. a. O. 
S. 520s, Lößl S. 86s., Krasno- 
polski IV S. 273. — Gegen den 
Unterhaltsanspruch der Mutter: 
Krainz, Kirchstetter S. 117 Note 16; 
Schiffner, Gesetzliche Vermächtnisse 
S. 130 bei Note 22. 
r) Der Anzeiger wird aber dadurch 
allein nicht zur Partei, er hat kein 
Rekursrecht: Entsch. Slg. XV Nr. 6964. 
Rekursrecht gewisser Behörden: 8 7 
FürsErzGEutw. 
-) V. v. 3. Dez. 1899 VBl. Nr. 49 
u. a. 
") 8 9 VollzA. v. 1920. 
°) LVME. v. 10. Aug. 1904 JMVBl. 
S. 285.
	        
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