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anstatt der noch nicht feststehenden wirklichen Kosten einstweilen „den
gewöhnlichen Betrag" bei Gericht erlegen. Die Mutter kann den ganzen
für sie erlegten Betrag sofort nach der Entbindung beheben.
II. Die Rechte der Eltern erstrecken sich nach K 166 so weit, als
es der Zweck der Erziehung erfordert. Danach hängt der Umfang der
elterlichen Gewalt davon ab, ob die hiezu in erster Linie berufene Mutter
oder der Vater oder ein Dritter die Erziehung besorgt (Z 169). Jeden
falls steht beiden Eltern, solange sie sich dessen nicht unwürdig gemacht
haben, der Anspruch auf Ehrerbietung zu.") Unter väterlicher Ge
walt stehen uneheliche Kinder nicht. Deshalb bestellt das Gericht für
sie gleich nach der Geburt einen Vormund (Z 166). Es kann dieses Amt
übrigens auch der Mutter oder dem Vater") übertragen. Unterhalts
ansprüche stehen nur der Mutter") und den mütterlichen Großeltern zu.
Vierter Abschnitt.
Verfahren.
s 468.
I. Für die Erziehung der Kinder sorgt der eheliche Vater selb
ständig, in der Regel ohne Einmischung des Gerichtes (oben Z 455 bei
Note 12). Sobald jedoch das Pflegschaftsgericht wie immer erfährt,
daß der Vater sein Recht mißbraucht, seine Pflichten verabsäumt, oder
sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, hat es
im Verfahren außer Streitsachen „den Gegenstand der Beschwerde
zu untersuchen und die den Umständen angemessenen Verfügungen zu
treffen" (Z 178). Bei Minderjährigen unter achtzehn Jahren übt das
Jugendgericht (der Jugendrichter) die Pflegschaftsgerichtsbarkeit aus. Ihm
obliegt es, die in den M 142, 169 (zweiter Satz), 177, 178, 178 n, 217
oder 218 BGB. vorgesehenen Verfügungen zu treffen (Z 4 VollzA. vom
23. September 1920, StGBl. Nr. 439). Das Verfahren nach Z 178
wird von Amts wegen eingeleitet. „Jedermann" kann gegen den Vater
die Anzeige erstatten i), so das Kind selbst, ein Verwandter, das Straf
gerichts oder irgend ein anderes Gericht^), die Gendarmerie^), der
") Gründe der KasshE. v. 16. Jan.
19 l« Nr. 3070 zu § >63 StG.
") HfD. v. 11. Aug. 1798 JGS.
Nr. 429. Entsch. Slg. Nr. 12.440.
") Entsch. Slg. Nr. 4749, vgl. auch
Nr. 0142. Stubenrauch 8. Ausl. I
S. 269, v. Anders, FamR. S. 223,
Grundriß S. 91, v. Hussarek a. a. O.
S. 520s, Lößl S. 86s., Krasno-
polski IV S. 273. — Gegen den
Unterhaltsanspruch der Mutter:
Krainz, Kirchstetter S. 117 Note 16;
Schiffner, Gesetzliche Vermächtnisse
S. 130 bei Note 22.
r) Der Anzeiger wird aber dadurch
allein nicht zur Partei, er hat kein
Rekursrecht: Entsch. Slg. XV Nr. 6964.
Rekursrecht gewisser Behörden: 8 7
FürsErzGEutw.
-) V. v. 3. Dez. 1899 VBl. Nr. 49
u. a.
") 8 9 VollzA. v. 1920.
°) LVME. v. 10. Aug. 1904 JMVBl.
S. 285.