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die Pflegschastsgerichte schon derzeit in solchen Fällen Kinder auch gegen
den Willen des Vaters in die Besserungsanstalt ab, obwohl das Gesetzt)
„außer den gesetzlich bestimmten Fällen" den Antrag des gesetzlichen
Vertreters fordert. Ein Vater, der den durch die Umstände gebotenen
Antrag nicht stellt, erfüllt eben eine mit seiner Gewalt verbundene Pflicht
nicht (Z 178) und das Pflegschaftsgericht kann dann auf Antrag eines
^ zu diesem Zwecke bestellten Kurators^) oder auch ohne diese wesenlose
Förmlichkeit") die Abgabe in eine Besserungsanstalt veranlassen. Vgl. über
die Fürsorgeerziehung auch unten Z 469, II, 1.
II. Über die Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher
Kinder gegen ihre Eltern und Großeltern entscheidet das Pflegschafts-
gericht"^) im Verfahren außer Streitsachen.^) Über das maßgebende
Verwandt)chaftsverhältnis (insbesondere die eheliche Vaterschaft) muß,
wenn es bestritten wird, im ^ordentlichen Rechtswege entschieden werden.^)
Dessenungeachtet kann das Kinchsolange die Vermutung der Ehelichkeit
nicht rechtskräftig umgestoßen ist, den Unterhalt im Verfahren außer
Streitsachen verlangen.^)
Die Ansprüche der Kinder gegen ihren ehelichen Vater aus dem
Titel der ihm zustehenden Vermögensverwaltung und Vertretung
eignen sich um so weniger zur Austragung im Rechtswege, als der
Vater hier nur die Stellung eines Kurators einnimmt und ein solcher
vom Gerichte vom^Amts, wegen zur Erfüllung seiner Obliegenheiten ver
halten werden muß. Auch das Begehren des großjährig gewordenen
Kindes um Herausgabe seines während der Minderjährigkeit vom Vater
verwalteten Vermögens ist im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit
anzubringen und der Vater von Amts wegen zur Herausgabe zu Ver
halten.") Anders verhält es sich mit den Ansprüchen minderjähriger
Kinder, die nicht aus dem Eltern- und Kinderverhältnisse stammen,
z. B. dem Ansprüche auf Bezahlung einer gewöhnlichen Geldschuld. In
solchen Fällen bestellt das Gericht zur Vertretung des Kindes einen
Kurator (Z 271).
III. Die Heiratsausstattung (§Z 1221, 1231) wird stets im
°) § 16 Ges. v. 24. Mai 1886 RGBl.
Nr. 90, V. v. 7. Mai 1903 BBl. Nr. 14,
dazu Erl. v. 31. Okt. 1903 VBl. S. 266.
Reicher (II) S. 160ff.
") Entsch. Slg. XI Nr. 4414.
") Entsch. des LG. Wien, mitgeteilt
von vr. H. K. G. in der GZ. 1913
Nr. 22.
Anders nach Entsch. Slg. XVII
Nr. 6866, vgl. dagegen die Gründe
des in der folgenden Note angeführten
Judikates.
") Judikat Nr. 287 (Slg. XVIII
Nr. 7608), Entsch. v. 17. Juni 1919
SZ. I Nr. 46. Janisch in der RotZ.-
1912 Nr. 14.
") An die Voraussetzungen der Fest
stellungsklage (ß 228 ZPO.: Nachweis
eines rechtlichen Interesses an als
baldiger Feststellung) sind Familien
standssachen nicht gebunden, anders
Entsch. Slg. II Nr. 626. — Die Heimat
gemeinde ist zur Bestreitung der öffent
lich beurkundeten Legitimation eines
unehelichen Kindes nicht berechtigt:
Entsch. Slg. I Nr. 331.
"") Entsch. OG. Brünn v. 10. Febr.
1920 Prager Archiv 2, 17.
") Entsch. Slg. Rr. 3777.