Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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die Pflegschastsgerichte schon derzeit in solchen Fällen Kinder auch gegen 
den Willen des Vaters in die Besserungsanstalt ab, obwohl das Gesetzt) 
„außer den gesetzlich bestimmten Fällen" den Antrag des gesetzlichen 
Vertreters fordert. Ein Vater, der den durch die Umstände gebotenen 
Antrag nicht stellt, erfüllt eben eine mit seiner Gewalt verbundene Pflicht 
nicht (Z 178) und das Pflegschaftsgericht kann dann auf Antrag eines 
^ zu diesem Zwecke bestellten Kurators^) oder auch ohne diese wesenlose 
Förmlichkeit") die Abgabe in eine Besserungsanstalt veranlassen. Vgl. über 
die Fürsorgeerziehung auch unten Z 469, II, 1. 
II. Über die Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher 
Kinder gegen ihre Eltern und Großeltern entscheidet das Pflegschafts- 
gericht"^) im Verfahren außer Streitsachen.^) Über das maßgebende 
Verwandt)chaftsverhältnis (insbesondere die eheliche Vaterschaft) muß, 
wenn es bestritten wird, im ^ordentlichen Rechtswege entschieden werden.^) 
Dessenungeachtet kann das Kinchsolange die Vermutung der Ehelichkeit 
nicht rechtskräftig umgestoßen ist, den Unterhalt im Verfahren außer 
Streitsachen verlangen.^) 
Die Ansprüche der Kinder gegen ihren ehelichen Vater aus dem 
Titel der ihm zustehenden Vermögensverwaltung und Vertretung 
eignen sich um so weniger zur Austragung im Rechtswege, als der 
Vater hier nur die Stellung eines Kurators einnimmt und ein solcher 
vom Gerichte vom^Amts, wegen zur Erfüllung seiner Obliegenheiten ver 
halten werden muß. Auch das Begehren des großjährig gewordenen 
Kindes um Herausgabe seines während der Minderjährigkeit vom Vater 
verwalteten Vermögens ist im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
anzubringen und der Vater von Amts wegen zur Herausgabe zu Ver 
halten.") Anders verhält es sich mit den Ansprüchen minderjähriger 
Kinder, die nicht aus dem Eltern- und Kinderverhältnisse stammen, 
z. B. dem Ansprüche auf Bezahlung einer gewöhnlichen Geldschuld. In 
solchen Fällen bestellt das Gericht zur Vertretung des Kindes einen 
Kurator (Z 271). 
III. Die Heiratsausstattung (§Z 1221, 1231) wird stets im 
°) § 16 Ges. v. 24. Mai 1886 RGBl. 
Nr. 90, V. v. 7. Mai 1903 BBl. Nr. 14, 
dazu Erl. v. 31. Okt. 1903 VBl. S. 266. 
Reicher (II) S. 160ff. 
") Entsch. Slg. XI Nr. 4414. 
") Entsch. des LG. Wien, mitgeteilt 
von vr. H. K. G. in der GZ. 1913 
Nr. 22. 
Anders nach Entsch. Slg. XVII 
Nr. 6866, vgl. dagegen die Gründe 
des in der folgenden Note angeführten 
Judikates. 
") Judikat Nr. 287 (Slg. XVIII 
Nr. 7608), Entsch. v. 17. Juni 1919 
SZ. I Nr. 46. Janisch in der RotZ.- 
1912 Nr. 14. 
") An die Voraussetzungen der Fest 
stellungsklage (ß 228 ZPO.: Nachweis 
eines rechtlichen Interesses an als 
baldiger Feststellung) sind Familien 
standssachen nicht gebunden, anders 
Entsch. Slg. II Nr. 626. — Die Heimat 
gemeinde ist zur Bestreitung der öffent 
lich beurkundeten Legitimation eines 
unehelichen Kindes nicht berechtigt: 
Entsch. Slg. I Nr. 331. 
"") Entsch. OG. Brünn v. 10. Febr. 
1920 Prager Archiv 2, 17. 
") Entsch. Slg. Rr. 3777.
	        
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