8 463.
— 259
^ Verfahren außer Streitsachen bestimmt?") Es ist hier "gleichgültig, ob das
Kind"eheli^oder'unehelich, ob es minderjährig oder großjährig ist und
ob die Ehe erst geschlossen werden soll") oder bereits geschlossen worden
ist"), obwohl das Verfahren nach Z 1221 „auf Ansuchen der Braut
leute" eingeleitet werden soll. Das Gesetz ermächtigt hiemit den Bräu
tigam, die Braut zu vertreten, da es ihr peinlich sein kann, Persön
lich gegen ihren Vater gerichtliche Schritte einzuleiten.") Auch zum»
Rekurse bedarf der Bräutigam keiner Vollmacht.") In der Zurücknahme
des Antrages auf Bestimmung der Heiratsausstattung liegt im Zweifel
kein Verzicht"^, ebendarum muß das Verfahren fortgesetzt werden,
wenn es auch nur der Verpflichtete verlangt?^)
IV. JmsVxrfahren außer Streitsachen entscheidet das Gericht gemäß
§ 142 über die Zuweisung^erBinder nach der Scheidung oder Tren
nung der Ehe (oben Z 455, III). Der auf diese Zuweisung oder das ge
nehmigte Übereinkommen gestützte Anspruch des einen Gatten gegen den
andern auf Herausgabe des Kindes oder Ermöglichung des Verkehrs mit
ihm ist gleichfalls in diesem Verfahren geltend zu machen?")
V. Bei den minderjährigen unehelichen Kindern (Z 16 TN. I)
ist die Feststellung der Vaterschaft wie bei den ehelichen dem MozÄs^.-V
Vorbehalten, über die Unterhalts- und Versorgungspflichtentscheidet
jedpch das Gericht bald im stuuntlMN,,.ck>ald W.außerstr.eitigen .Verfahren:^'
im - streitigen, wenn der Vormund auf Feststellung der Vaterschaft geklagt
und zugleich den Anspruch auf Zuerkennung des Unterhaltes erhoben
hat 22 ), tm Verfahren außer Streitsachen, wenn die Vaterschaft bereits
< Nur wenn der Vater vertrags
mäßig ein bestimmtes Heiratsgut
zugesichert hat, ist der Rechtsweg zu
lässig: Entsch. v. 6. Juli 1913 IM.
1013 Nr. 38. Vgl. auch Entsch. Slg.
XVIII Nr. 7687?
") Entsch. Slg. XV Nr. 5861, Entsch.
OG. Brünn v. 30. Sept. 1919 AS.
273.
") Oben K 456 Note 7. Entsch. Slg.
VIII Nr. 2966 SpR. Nr. 178: „§ 1221
BGB. hat auch auf jene Fälle An
wendung, in welchen eine bereits ver
ehelichte Tochter oder Enkelin mit dem
Begehren um Bestimmung des Heirats
gutes auftritt.? Ebenso Entsch. Slg.
Nr. 10.983, VI Nr. 2428, 2449 und
« bezüglich der Ausstattung des Sohnes)
VII Nr. 2826, XV Nr. 5918. Entgegen
gesetzt: Entsch. Slg. Nr. 14.716, III
Nr. 927, V Nr. 1940.
Der Martinische Entwurf ver
langte das „Ansuchen der Brautleute
oder ihrer Angehörigen".
Entsch. Slg. XIV Nr. 5360. Die
Kosten der Vertretung durch einen
Rechtsfreund werden nicht ersetzt:
Entsch. Slg. XVIII Nr. 7464.
^°) Oben § 466 Note 17 b.
"") Entsch. Slg. XVII Nr. 6962.
-°) Vgl. Entsch. Slg. Nr. 2492,
4814,11.485 u. a. Zuständigkeit: Entsch.
Slg. Nr. 3262. Zwangsvollstreckung:
Sternberg, Die Exekutionshaft im
F-amilienrechte, NotZ. 1908 Nr. 4,
Karplus, Exekution von Persvnenrecht.
in den JBl. 1902 Nr. 10—13, Entsch.
Slg. V Nr. 1886. — Auch über derlei
Streitigkeiten zwischen unehelichen
Eltern ist im Wege der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Entsch.
Slg. Nr. 13.420. Ebenso über ähnliche
Streitigkeiten zwischen den leiblichen
und den Pflegeeltern: Entsch. Slg.
Nr. 14.692.
Wenn die Versorgungspflicht be
stritten wird, scheint die Praxis nicht
geneigt, im äußerstreitigen Verfahren
zu entscheiden. Entsch. v. 6. Febr. 1917
OG. Nr. 1812.
° 2 ) Hantsch in der NotZ. 1915
17*