Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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^ Verfahren außer Streitsachen bestimmt?") Es ist hier "gleichgültig, ob das 
Kind"eheli^oder'unehelich, ob es minderjährig oder großjährig ist und 
ob die Ehe erst geschlossen werden soll") oder bereits geschlossen worden 
ist"), obwohl das Verfahren nach Z 1221 „auf Ansuchen der Braut 
leute" eingeleitet werden soll. Das Gesetz ermächtigt hiemit den Bräu 
tigam, die Braut zu vertreten, da es ihr peinlich sein kann, Persön 
lich gegen ihren Vater gerichtliche Schritte einzuleiten.") Auch zum» 
Rekurse bedarf der Bräutigam keiner Vollmacht.") In der Zurücknahme 
des Antrages auf Bestimmung der Heiratsausstattung liegt im Zweifel 
kein Verzicht"^, ebendarum muß das Verfahren fortgesetzt werden, 
wenn es auch nur der Verpflichtete verlangt?^) 
IV. JmsVxrfahren außer Streitsachen entscheidet das Gericht gemäß 
§ 142 über die Zuweisung^erBinder nach der Scheidung oder Tren 
nung der Ehe (oben Z 455, III). Der auf diese Zuweisung oder das ge 
nehmigte Übereinkommen gestützte Anspruch des einen Gatten gegen den 
andern auf Herausgabe des Kindes oder Ermöglichung des Verkehrs mit 
ihm ist gleichfalls in diesem Verfahren geltend zu machen?") 
V. Bei den minderjährigen unehelichen Kindern (Z 16 TN. I) 
ist die Feststellung der Vaterschaft wie bei den ehelichen dem MozÄs^.-V 
Vorbehalten, über die Unterhalts- und Versorgungspflichtentscheidet 
jedpch das Gericht bald im stuuntlMN,,.ck>ald W.außerstr.eitigen .Verfahren:^' 
im - streitigen, wenn der Vormund auf Feststellung der Vaterschaft geklagt 
und zugleich den Anspruch auf Zuerkennung des Unterhaltes erhoben 
hat 22 ), tm Verfahren außer Streitsachen, wenn die Vaterschaft bereits 
< Nur wenn der Vater vertrags 
mäßig ein bestimmtes Heiratsgut 
zugesichert hat, ist der Rechtsweg zu 
lässig: Entsch. v. 6. Juli 1913 IM. 
1013 Nr. 38. Vgl. auch Entsch. Slg. 
XVIII Nr. 7687? 
") Entsch. Slg. XV Nr. 5861, Entsch. 
OG. Brünn v. 30. Sept. 1919 AS. 
273. 
") Oben K 456 Note 7. Entsch. Slg. 
VIII Nr. 2966 SpR. Nr. 178: „§ 1221 
BGB. hat auch auf jene Fälle An 
wendung, in welchen eine bereits ver 
ehelichte Tochter oder Enkelin mit dem 
Begehren um Bestimmung des Heirats 
gutes auftritt.? Ebenso Entsch. Slg. 
Nr. 10.983, VI Nr. 2428, 2449 und 
« bezüglich der Ausstattung des Sohnes) 
VII Nr. 2826, XV Nr. 5918. Entgegen 
gesetzt: Entsch. Slg. Nr. 14.716, III 
Nr. 927, V Nr. 1940. 
Der Martinische Entwurf ver 
langte das „Ansuchen der Brautleute 
oder ihrer Angehörigen". 
Entsch. Slg. XIV Nr. 5360. Die 
Kosten der Vertretung durch einen 
Rechtsfreund werden nicht ersetzt: 
Entsch. Slg. XVIII Nr. 7464. 
^°) Oben § 466 Note 17 b. 
"") Entsch. Slg. XVII Nr. 6962. 
-°) Vgl. Entsch. Slg. Nr. 2492, 
4814,11.485 u. a. Zuständigkeit: Entsch. 
Slg. Nr. 3262. Zwangsvollstreckung: 
Sternberg, Die Exekutionshaft im 
F-amilienrechte, NotZ. 1908 Nr. 4, 
Karplus, Exekution von Persvnenrecht. 
in den JBl. 1902 Nr. 10—13, Entsch. 
Slg. V Nr. 1886. — Auch über derlei 
Streitigkeiten zwischen unehelichen 
Eltern ist im Wege der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Entsch. 
Slg. Nr. 13.420. Ebenso über ähnliche 
Streitigkeiten zwischen den leiblichen 
und den Pflegeeltern: Entsch. Slg. 
Nr. 14.692. 
Wenn die Versorgungspflicht be 
stritten wird, scheint die Praxis nicht 
geneigt, im äußerstreitigen Verfahren 
zu entscheiden. Entsch. v. 6. Febr. 1917 
OG. Nr. 1812. 
° 2 ) Hantsch in der NotZ. 1915 
17*
	        
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