Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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feststeht, sei es infolge Anerkennung^) sei es auch infolge eines Ur 
teils, das sich auf die Feststellung der Vaterschaft beschränkt oder doch 
die nun zu lösende Frage (Zeitpunkt der Selbsterhaltungsfähigkeit, Ver 
sorgungspflicht u, dgl.) offen gelassen hat.^) Die Verweisung auf den 
Rechtsweg ist, wenn die Vaterschaft feststeht, nur zulässig, wenn die 
streitigen Tatsachen mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen 
»nicht festgestellt werden können?») Das Gesetz wählt also für die Ent 
scheidung der Ilntexchaltssrage den einfachsten Weg. Das ist in der Regel 
das Verfuhren außer Streitsachen, wenn aber ohnehin Prozeß geführt 
werden muß, dann die Einbeziehung in den Prozeß. Mißlich ist nur, 
daß die Abgrenzung zwischen dem streitigen und dem außerstreitigen 
Verfahren leicht zu Streitigkeiten und Zuständigkeitskonflikten Anlaß 
gibt?6) Gewiß soll das Prozeßgericht die Durchführung des Verfahrens 
nicht aus dem Grunde' der Unzulässigkeit des Rechtsweges ablehnen, 
wenn das Vrirmnndschaftsgericht dem Vormunde mit rechtskräftigem Be 
schlüsse^) die 'Klageerhebung ausgetragen hat?eb) Sollen Unterhalts 
beitrüge, die bereits mit Vergleichs) oder Urteil?»-!) festgesetzt worden 
sind, wegen Veränderung der Umstände erhöht oder herabgesetzt werden, 
so ist darüber im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Unnütze 
Schritte sind zu vermeiden: das Gericht sieht von der Bestimmung des 
Unterhaltes ab, wenn der uneheliche Vater seine Pflichten in vollem 
Umfange erfüllt und wenn er ganz unfähig ist, etwas, zu leisten. Auch 
von der Feststellung der Vaterschaft kann abgesehen werden, wenn sie 
zwecklos ist (Z 16, Abs. 1)?') 
Nr. 2, Hellmer in der GZ. 1915 
Nr. 2. 
^) Es genügt, daß der Gegner die 
Beiwohnung in der Empfängniszeit 
und seine Verpflichtung zur Leistung 
des Unterhaltes anerkennt; Entsch. v. 
26. Sept. 1916 OG. Nr. 1767. 
^) Hellmer a. a. O. 
2 °) Darüber Hellmer in der GZ. 
1914 Nr. 43, v. Schrutka NotZ. 
1914 Nr. 47, Hantsch ebda. 11)16 
Nr. 2 und Nr. 7, v. Schrutka und 
Hellmer ebda. Nr. 6, I. Steiner 
ebda. Nr. 8. 
2 °) Hellmer in der GZ. 1016 Nr. 16, 
Hantsch ebda. Nr. 23, O. Kästner in 
der NotZ. 1916 Nr. 19. 
2"") Der Beschluß des Vormuudschafts- 
gerichtes bindet das Prozeßgericht, wenn 
er den Beteiligten (auch dem angeblichen 
Vater) zugestellt worden und in Rechts 
kraft erwachsen ist: PleuarEntsch. OG. 
Brünn vom 27. Okt. 1920 IM. 38. 
Entsch. Slg. XVIII Nr. 7671, 
7716, Entsch. v. 9. März 1920 SZ. II 
Nr. 17; anders Entsch. Slg. XVIII 
Nr. 7266. 
Bgl.Hellmer a.a.O.,W. Siegel, 
JBl. 1919 Nr. 27. Entsch. v. 11. April 
1916 NotZ. 1916 Nr. 37, v. 4. April 
1922 ZBl. 1022, 179 ldagegeu Entsch. 
v. 11. Sept. 1917 ZBl. 1918, 6). 
Plenarentscheidung des OG. Brünn 
v. 10. Dez. >922 IM. 223 (anders 
früher Entsch. OG. Brünn v. 4. Nov. 
1920 Prager Archiv 8, 561 und v. 
8. Febr. 1921 IM. 110). Zweifellos 
gehört die Anfechtung des Vergleiches 
wegen Irrtums u. dgl. guf den Rechts 
weg. 
Soz.Verw. ME. v. 31.Mai 192l 
Nr. 84 (für beide Fälle), Entsch. v. 
1. Febr. 1921 SZ. III Nr. 10; dagegen 
Entsch. OG. Brünn v. 8. Febr. 1921 
IM. 110. 
2') Vgl. M. Hantsch, Stempelpflicht 
der Vaterschaftsprotokolle, NotZ. 1916 
Nr. 36. Geiger, Das uneheliche Kind, 
S. 166 (Schweigevertrag).
	        
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