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feststeht, sei es infolge Anerkennung^) sei es auch infolge eines Ur
teils, das sich auf die Feststellung der Vaterschaft beschränkt oder doch
die nun zu lösende Frage (Zeitpunkt der Selbsterhaltungsfähigkeit, Ver
sorgungspflicht u, dgl.) offen gelassen hat.^) Die Verweisung auf den
Rechtsweg ist, wenn die Vaterschaft feststeht, nur zulässig, wenn die
streitigen Tatsachen mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen
»nicht festgestellt werden können?») Das Gesetz wählt also für die Ent
scheidung der Ilntexchaltssrage den einfachsten Weg. Das ist in der Regel
das Verfuhren außer Streitsachen, wenn aber ohnehin Prozeß geführt
werden muß, dann die Einbeziehung in den Prozeß. Mißlich ist nur,
daß die Abgrenzung zwischen dem streitigen und dem außerstreitigen
Verfahren leicht zu Streitigkeiten und Zuständigkeitskonflikten Anlaß
gibt?6) Gewiß soll das Prozeßgericht die Durchführung des Verfahrens
nicht aus dem Grunde' der Unzulässigkeit des Rechtsweges ablehnen,
wenn das Vrirmnndschaftsgericht dem Vormunde mit rechtskräftigem Be
schlüsse^) die 'Klageerhebung ausgetragen hat?eb) Sollen Unterhalts
beitrüge, die bereits mit Vergleichs) oder Urteil?»-!) festgesetzt worden
sind, wegen Veränderung der Umstände erhöht oder herabgesetzt werden,
so ist darüber im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Unnütze
Schritte sind zu vermeiden: das Gericht sieht von der Bestimmung des
Unterhaltes ab, wenn der uneheliche Vater seine Pflichten in vollem
Umfange erfüllt und wenn er ganz unfähig ist, etwas, zu leisten. Auch
von der Feststellung der Vaterschaft kann abgesehen werden, wenn sie
zwecklos ist (Z 16, Abs. 1)?')
Nr. 2, Hellmer in der GZ. 1915
Nr. 2.
^) Es genügt, daß der Gegner die
Beiwohnung in der Empfängniszeit
und seine Verpflichtung zur Leistung
des Unterhaltes anerkennt; Entsch. v.
26. Sept. 1916 OG. Nr. 1767.
^) Hellmer a. a. O.
2 °) Darüber Hellmer in der GZ.
1914 Nr. 43, v. Schrutka NotZ.
1914 Nr. 47, Hantsch ebda. 11)16
Nr. 2 und Nr. 7, v. Schrutka und
Hellmer ebda. Nr. 6, I. Steiner
ebda. Nr. 8.
2 °) Hellmer in der GZ. 1016 Nr. 16,
Hantsch ebda. Nr. 23, O. Kästner in
der NotZ. 1916 Nr. 19.
2"") Der Beschluß des Vormuudschafts-
gerichtes bindet das Prozeßgericht, wenn
er den Beteiligten (auch dem angeblichen
Vater) zugestellt worden und in Rechts
kraft erwachsen ist: PleuarEntsch. OG.
Brünn vom 27. Okt. 1920 IM. 38.
Entsch. Slg. XVIII Nr. 7671,
7716, Entsch. v. 9. März 1920 SZ. II
Nr. 17; anders Entsch. Slg. XVIII
Nr. 7266.
Bgl.Hellmer a.a.O.,W. Siegel,
JBl. 1919 Nr. 27. Entsch. v. 11. April
1916 NotZ. 1916 Nr. 37, v. 4. April
1922 ZBl. 1022, 179 ldagegeu Entsch.
v. 11. Sept. 1917 ZBl. 1918, 6).
Plenarentscheidung des OG. Brünn
v. 10. Dez. >922 IM. 223 (anders
früher Entsch. OG. Brünn v. 4. Nov.
1920 Prager Archiv 8, 561 und v.
8. Febr. 1921 IM. 110). Zweifellos
gehört die Anfechtung des Vergleiches
wegen Irrtums u. dgl. guf den Rechts
weg.
Soz.Verw. ME. v. 31.Mai 192l
Nr. 84 (für beide Fälle), Entsch. v.
1. Febr. 1921 SZ. III Nr. 10; dagegen
Entsch. OG. Brünn v. 8. Febr. 1921
IM. 110.
2') Vgl. M. Hantsch, Stempelpflicht
der Vaterschaftsprotokolle, NotZ. 1916
Nr. 36. Geiger, Das uneheliche Kind,
S. 166 (Schweigevertrag).