8 463.
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Die Ansprüche des Kindes gegen die Mutter und die mütterlichen
Großeltern sind nicht nach Z 16 TN., sondern nach den für eheliche
Kinder geltenden Regeln zu behandeln?») Die Ansprüche gegen die Erben
des Vaters ( 8.171) gehören auf den Rechtsweg?»)
VI. Im Verfahren außer Streitsachen werden die vorzeitigen An
sprüche der außerehelichen Mutter gegen den außerehelichen Vater
(Z 168) geltend gemacht?«) Über ihre Ersatzansprüche für den vor
schußweise bestrittenen Unterhalt des Kindes (A 1042) entscheidet das
Bezirksgericht»^) im ordentlichen Rechtswege.
VII. Die Ansprüche großjähriger (ehelicher oder unehelicher)
Kinder gegen ihre Eltern gehören, abgesehen von den Ausstattungs
ansprüchen (oben III)) auf den ordentlichen Rechtsweg; »i). ebenso die
Ansprüche der Eltern und Großeltern gegen ihre Kinder und Enkel
auf Gewährung des Unterhaltes (ß 154).»») Die einstweilige Leistung des
Unterhaltes kann gemäß Z 381 EO. (vgl. ß 382, Z. 8) verfügt werden.«»)
VIII. Einstweilige Verfügungen können (nach Analogie des
H 382, Z. 8 EO.) auch in den der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor
behaltenen Angelegenheiten erlassen werden, um den einstweiligen Zu
stand zu regeln:»^) Auftrag, den Unterhalt vorläufig bis zur Ent
scheidung über den Anspruch zu leisten»»), Verbot, das Kind aus seinem
gegenwärtigen Aufenthaltsorte zu entfernen, bevor über dessen künftige
Unterbringung entschieden ist»») u. dgl. „Zur Sicherung des Anspruches i
auf Erhöhung des durch Urteil oder Vergleich in Geld festgesetzten Unter
haltes kann eine einstweilige Verfügung ... nur nach ... Z 379 EO. I
bewilligt werden" (Judikat Nr. 7 vom 5. Mai 1923).
IX. Der Unterhalt, den ein Angestellter oder Arbeiter zu ge
währen hat, wird in Verträgen und in Erkenntnissen nichf selten statt
Sie sind nicht, wie M. Hantsch, l
NotZ. 1918 Nr. 2, annimmt, dem
Rechtswege Vorbehalten. Die Mutter
schaft selbst muß, wenn sie bestritten
wird, im Rechtswege festgestellt werden.
Oben K449 Note 6. Der berühmteste
Jall streitiger Mutterschaft ist der des
englischen Dichters Richard Savage.
v. Schrutka, GZ. 1916 Nr. 4,
anders Hellmer ebda. Nr. 2.
2 °) Oben 8 401 Note 29.
2"°) Oben 8 416 Note 64.
2U Judikat Nr. 237 (oben Note 12),
vgl. z. B. Entsch. Slg. XV Nr. 6113,
XVIII Nr. 7600,7611. A. M. Rintelen
a. a. O. S. 118. Gewiß kann das Er
kenntnis im außerstreitigen Verfahren
(oben II) Verpflichtungen festsetzen, die
über die Zeit der Mind erjährigkeit hinaus
reichen: Entsch. v. 14. Dez. 1921 SZ.
III Nr. 125.
22 ) Entsch. Slg. Nr. 14.563, 15.142.
22 ) Dagegen Entsch. Slg. XVIII
Nr. 7600 (großjährige Kinder), Entsch.
v. 9. März 1920 SZ. II Nr. 16 — ohne
einleuchtenden Grund. Wie oben die
reichsdeutsche Rechtsprechung.
22 ) Rintelen, Einstweilige Ver
fügung S. 289f., Ott, Rechtsfürsorge
verfahren S. 98, 126, Stockinger,
Die einstweilige Verfügung im außer
streitigen Verfahren GH. 1907 Nr. 2,
3, 5, 6.
22 ) Vgl. Entsch. Slg. XI Nr. 4074,
XVI Nr. 6262. Vollstreckung: Entsch.
Slg. XVIII Nr. 7632.
2 °) Entsch. Slg. X Nr. 3877.