262
8 464.
in festen Geldbeträgen in einem Bruchteil e der jeweiligen Dienstes
bezüge festgesetzt. In diesem Falle bleibt die Bestimmung der zu zahlenden
Geldsumme dem Exekutionsverfahren Vorbehalten (Z 10a EO.)??)
Drittes Hauptstück: Vormundschaft und Pflegschaft.
H 464.
Einleitung. Die beteiligten Personen und Behörden.
I. „Diejenigen, welche wegen Mangels an Jahren, Gebrechen des
Geistes oder anderer Verhältnisse wegen ihre Angelegenheiten selbst ge- >
hörig zu besorgen unfähig sind, stehen unter dein besonderen Schutze der
Gesetze" (Z 21). Bei Minderjährigen, die in einem ehelichen Vater einen
natürlichen Beschützer haben, steht dieser staatliche Schutz in zweiter Linie.
Er tritt in den Vordergrund, wo die väterliche Gewalt fehlt oder ver
sagt. Da bestellt der Staat einen Vormund, der unter der Aufsicht der
Vormundschaftsbehörde für den Pflegebefohlenen sorgt. Unsere Gesetz
gebung bezeichnet als Vo rm u nd nur den Vertreter eines Minderjährigen.
Für voll Entmündigte sorgt der Kurator und den gesetzlichen Vertreter
des beschränkt Entmündigten nennt unsere neueste Gesetzgebung Bei
stand. Doch besteht zwischen allen diesen vom Gerichte bestellten Ver
tretern kein wesentlicher Unterschied (ß 282 ABGB, H 4, Abs. 3 EntmO.),
sie alle sind Vormünder im weiteren Sinne und werden auch im deutschen
nnd im schweizerischen Gesetzbuche als Vormünder bezeichnet.
Die römische Tutel hatte immerhin etwas Besonderes, das sie von
der Kuratel unterschied (die auatoritas). Hingegen vermag unser allge
meines bürgerliches Gesetzbuch (Z 188) nur darauf zu verweisen, daß
der Vormund „vorzüglich für die Person" des Mündels, also erst in
zweiter Linie sür dessen Vermögen zu sorgen habe. Darin liegt aber
kein unterscheidendes Merkmal. Denn die Person des Mündels wird
gewöhnlich der Mutter anvertraut, auch wenn sie nicht Vormünderin ist
(ZZ 169, 218) und der Kurator (oder Beistand) ist durchaus nicht immer
auf die Vermögensverwaltung beschränkt; daß sich der Kurator eines
Geisteskranken auch um dessen Person zu kümmern habe, war schon unseren
Redaktoren klar4) Irrig wäre aber auch die Annahme, daß einem Minder
jährigen iinmcr nur ein Vormund, nie ein Kurator zu bestellen sei. Nach
der Entmündigungsverordnung erhält der voll Entmündigte, auch wenn
er minderjährig ist, einen Kurator. Außerdem heißen aber Kuratoren
auch die verschiedenartigen Pfleger, die gelegentlich für Personen, die
") Petschek in der GZ. 1922 Nr. 6,
vgl. auch M. Bo eck, Gleitender Unter
halt, JWSchr. 1923, 71 und Entsch.
v. 21. März 1922 ZBl. 1922, 220
(früheres Recht).
^ Ofner, Prot. I S. 173. Auch
Krainz bemerkt, daß ihm „eine Auf
sicht über die Person zukomme. Sie hat
aber nicht die Kriterien einer privat
rechtlichen Gewalt."