Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

262 
8 464. 
in festen Geldbeträgen in einem Bruchteil e der jeweiligen Dienstes 
bezüge festgesetzt. In diesem Falle bleibt die Bestimmung der zu zahlenden 
Geldsumme dem Exekutionsverfahren Vorbehalten (Z 10a EO.)??) 
Drittes Hauptstück: Vormundschaft und Pflegschaft. 
H 464. 
Einleitung. Die beteiligten Personen und Behörden. 
I. „Diejenigen, welche wegen Mangels an Jahren, Gebrechen des 
Geistes oder anderer Verhältnisse wegen ihre Angelegenheiten selbst ge- > 
hörig zu besorgen unfähig sind, stehen unter dein besonderen Schutze der 
Gesetze" (Z 21). Bei Minderjährigen, die in einem ehelichen Vater einen 
natürlichen Beschützer haben, steht dieser staatliche Schutz in zweiter Linie. 
Er tritt in den Vordergrund, wo die väterliche Gewalt fehlt oder ver 
sagt. Da bestellt der Staat einen Vormund, der unter der Aufsicht der 
Vormundschaftsbehörde für den Pflegebefohlenen sorgt. Unsere Gesetz 
gebung bezeichnet als Vo rm u nd nur den Vertreter eines Minderjährigen. 
Für voll Entmündigte sorgt der Kurator und den gesetzlichen Vertreter 
des beschränkt Entmündigten nennt unsere neueste Gesetzgebung Bei 
stand. Doch besteht zwischen allen diesen vom Gerichte bestellten Ver 
tretern kein wesentlicher Unterschied (ß 282 ABGB, H 4, Abs. 3 EntmO.), 
sie alle sind Vormünder im weiteren Sinne und werden auch im deutschen 
nnd im schweizerischen Gesetzbuche als Vormünder bezeichnet. 
Die römische Tutel hatte immerhin etwas Besonderes, das sie von 
der Kuratel unterschied (die auatoritas). Hingegen vermag unser allge 
meines bürgerliches Gesetzbuch (Z 188) nur darauf zu verweisen, daß 
der Vormund „vorzüglich für die Person" des Mündels, also erst in 
zweiter Linie sür dessen Vermögen zu sorgen habe. Darin liegt aber 
kein unterscheidendes Merkmal. Denn die Person des Mündels wird 
gewöhnlich der Mutter anvertraut, auch wenn sie nicht Vormünderin ist 
(ZZ 169, 218) und der Kurator (oder Beistand) ist durchaus nicht immer 
auf die Vermögensverwaltung beschränkt; daß sich der Kurator eines 
Geisteskranken auch um dessen Person zu kümmern habe, war schon unseren 
Redaktoren klar4) Irrig wäre aber auch die Annahme, daß einem Minder 
jährigen iinmcr nur ein Vormund, nie ein Kurator zu bestellen sei. Nach 
der Entmündigungsverordnung erhält der voll Entmündigte, auch wenn 
er minderjährig ist, einen Kurator. Außerdem heißen aber Kuratoren 
auch die verschiedenartigen Pfleger, die gelegentlich für Personen, die 
") Petschek in der GZ. 1922 Nr. 6, 
vgl. auch M. Bo eck, Gleitender Unter 
halt, JWSchr. 1923, 71 und Entsch. 
v. 21. März 1922 ZBl. 1922, 220 
(früheres Recht). 
^ Ofner, Prot. I S. 173. Auch 
Krainz bemerkt, daß ihm „eine Auf 
sicht über die Person zukomme. Sie hat 
aber nicht die Kriterien einer privat 
rechtlichen Gewalt."
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.