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nicht entmündigt werden, oder für Vermögensmassen bestellt werden. Ein
solcher Gelegenheitskurator kann auch für einen Minderjährigen bestellt
werden, vgl. §§ 51, 121, 225, 271, 272 u. a. Auch das kommt vor,
daß Personen, die das einundzwanzigste Jahr zurückgelegt haben, noch
unter Vormundschaft stehen251).
Pflegebefohlene sind Personen, die unter väterlicher Gewalt, Vor
mundschaft, Beistandschaft oder Kuratel stehen, also die Kinder, die Mündel
oder Pupillen (Z 1494), die beschränkt und die voll Entmündigten. Doch
ist der Sprachgebrauch nicht fest. Der Ausdruck „Pflegebefohlene" wird
bald (z. B. in § 1250) im weitesten, bald in einem engeren Sinne ge
braucht; so werden die Pflegebefohlenen in §52, 96, 108 den Minder
jährige^ sind in §1454 den Mündeln gegenübergcstellt?)
II/Vormünder, Beistände und Kuratoren werden vom Gerichte er
nannt und überwacht. Nur dieLnnstaltsvormundschaft (§ 207) ist eine
gesetzliche Vormundschaft im ursprünglichen Sinne dieses Ausdruckes, das
heißt eine Vormundschaft, die nicht auf Ernennung, sondern unmittel
bar auf dem Gesetze beruht (unten §465, II). Das Amt desHGeneral-
vormundes beruht auf Ernennung, nur muß die Ernennung «cht von
Fall zu Fall vorgenommen werden, sie kann im voraus für eine ganze
Klasse von Mündeln, z. B. für alle unehelichen erfolgen (unten § 465, III).
Das Gericht, das regelmäßig die Fürsorge für die unter dem besonderen
Schutze des Staates stehenden Personen veranlaßt, leitet, und überwacht,
heißt Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht.^Als Vormund
schaftsgericht sorgt es für die Mündel, als j-Pflcgschaftsgericht für die
unter väterlicher Gewalt, Beistandschaft oder"Euratel stehenden Personen.
Regelmäßig ist dies das Bezirksgericht, bei dem der Pflegebefohlene seinen
allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat?) An die Stelle dieses
Gerichtes tritt in gewissen Fällen, z. B. wenn es nicht rechtzeitig an-
gcrufen werden kann, das Bezirksgericht des Aufenthaltsortes (§ 109a.
IN.);4) auch kann das Vormundschafts- oder Pslegschaftsgericht seine
Zuständigkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen ganz oder zum Teile einem
andern Gerichte überlassen und zwar mit Genehmigung des Obersten
Gerichtshofes selbst einem ausländischen Gerichte (§ 111 IN.)?)
Über Minderjährige unter achtzehn Jahren steht dem JuLensi
gerichte (dem JugeNdricyter) die Pflegschaftsgerichtsbarkeit zu, wenn
es ihnen an zulänglicher Fürsorge gebricht (verlassene, verwahrloste, miß
handelte Kinder), oder wenn sie wegen einer strafbaren Handlung verfolgt
werden oder selbst durch eine solche verletzt oder gefährdet sind (§ 4
-h Ebenso in anderen Gesetzen, z. B.
8 109 a IN.: „Minderjährige oder
Pflegebefohlene"; 8 111 IN.: „Mündel
oder Pflegebefohlene".
-) L ö w, JBl. 1902 Nr. 32,1. H a n k e,
GZ. 1910 Nr. 13.
") JMV. v. 11. Aug. 1914 RGBl.
Nr. 209, E. Heller, Der neue 8 109 a
IN. NotZ. 1914 Nr. 34.
ö) Paupie in der NotZ. 1907 Nr. 2
bis14und27,AlbertEhrenzweigebda.
Nr. 21, 22, Eisinger ebda. Pr. 47
und 1908 Nr. 34, Hellmer ebda. 1912
Nr. 44 und 1914 Nr. 20. Entsch. v.
4. Jan. 1916 ZBl. 1920, 199. Über die
Delegierung nach K 31 IN. vgl. Entsch.
Slg. XVIII Nr. 7636.