Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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nicht entmündigt werden, oder für Vermögensmassen bestellt werden. Ein 
solcher Gelegenheitskurator kann auch für einen Minderjährigen bestellt 
werden, vgl. §§ 51, 121, 225, 271, 272 u. a. Auch das kommt vor, 
daß Personen, die das einundzwanzigste Jahr zurückgelegt haben, noch 
unter Vormundschaft stehen251). 
Pflegebefohlene sind Personen, die unter väterlicher Gewalt, Vor 
mundschaft, Beistandschaft oder Kuratel stehen, also die Kinder, die Mündel 
oder Pupillen (Z 1494), die beschränkt und die voll Entmündigten. Doch 
ist der Sprachgebrauch nicht fest. Der Ausdruck „Pflegebefohlene" wird 
bald (z. B. in § 1250) im weitesten, bald in einem engeren Sinne ge 
braucht; so werden die Pflegebefohlenen in §52, 96, 108 den Minder 
jährige^ sind in §1454 den Mündeln gegenübergcstellt?) 
II/Vormünder, Beistände und Kuratoren werden vom Gerichte er 
nannt und überwacht. Nur dieLnnstaltsvormundschaft (§ 207) ist eine 
gesetzliche Vormundschaft im ursprünglichen Sinne dieses Ausdruckes, das 
heißt eine Vormundschaft, die nicht auf Ernennung, sondern unmittel 
bar auf dem Gesetze beruht (unten §465, II). Das Amt desHGeneral- 
vormundes beruht auf Ernennung, nur muß die Ernennung «cht von 
Fall zu Fall vorgenommen werden, sie kann im voraus für eine ganze 
Klasse von Mündeln, z. B. für alle unehelichen erfolgen (unten § 465, III). 
Das Gericht, das regelmäßig die Fürsorge für die unter dem besonderen 
Schutze des Staates stehenden Personen veranlaßt, leitet, und überwacht, 
heißt Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht.^Als Vormund 
schaftsgericht sorgt es für die Mündel, als j-Pflcgschaftsgericht für die 
unter väterlicher Gewalt, Beistandschaft oder"Euratel stehenden Personen. 
Regelmäßig ist dies das Bezirksgericht, bei dem der Pflegebefohlene seinen 
allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat?) An die Stelle dieses 
Gerichtes tritt in gewissen Fällen, z. B. wenn es nicht rechtzeitig an- 
gcrufen werden kann, das Bezirksgericht des Aufenthaltsortes (§ 109a. 
IN.);4) auch kann das Vormundschafts- oder Pslegschaftsgericht seine 
Zuständigkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen ganz oder zum Teile einem 
andern Gerichte überlassen und zwar mit Genehmigung des Obersten 
Gerichtshofes selbst einem ausländischen Gerichte (§ 111 IN.)?) 
Über Minderjährige unter achtzehn Jahren steht dem JuLensi 
gerichte (dem JugeNdricyter) die Pflegschaftsgerichtsbarkeit zu, wenn 
es ihnen an zulänglicher Fürsorge gebricht (verlassene, verwahrloste, miß 
handelte Kinder), oder wenn sie wegen einer strafbaren Handlung verfolgt 
werden oder selbst durch eine solche verletzt oder gefährdet sind (§ 4 
-h Ebenso in anderen Gesetzen, z. B. 
8 109 a IN.: „Minderjährige oder 
Pflegebefohlene"; 8 111 IN.: „Mündel 
oder Pflegebefohlene". 
-) L ö w, JBl. 1902 Nr. 32,1. H a n k e, 
GZ. 1910 Nr. 13. 
") JMV. v. 11. Aug. 1914 RGBl. 
Nr. 209, E. Heller, Der neue 8 109 a 
IN. NotZ. 1914 Nr. 34. 
ö) Paupie in der NotZ. 1907 Nr. 2 
bis14und27,AlbertEhrenzweigebda. 
Nr. 21, 22, Eisinger ebda. Pr. 47 
und 1908 Nr. 34, Hellmer ebda. 1912 
Nr. 44 und 1914 Nr. 20. Entsch. v. 
4. Jan. 1916 ZBl. 1920, 199. Über die 
Delegierung nach K 31 IN. vgl. Entsch. 
Slg. XVIII Nr. 7636.
	        
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