Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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2. Pflichten des Vormundes. 
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s.) Sorge für die Person und für das Vermögen des Mündels. Haftung. 
Der Vormund hat gleich dem Vater die Obsorge über die Person 
und das Vermögen des Mündels. 
1. Die Obsorge über die Person begreift in sich: 
a) Die Verbindlichkeit, für ordnungsmäßige Erziehung des 
Mündels^) zu sorgen (A 216); der Mündel ist dem Vormunde Ehr 
erbietung und Folgsamkeit schuldig (§ 217), bleibt aber unter der Leitung 
und Aussicht der Mutter (H 218)?) Lebt sie nicht mehr, so kommt die 
Verbindlichkeit an die Großeltern (Z 143); endlich hat der Vormund 
für anderweitige geeignete Unterbringung zu sorgen; in bedenklichen 
Fällen muß er vorher die Bewilligung des Vormundschaftsgerichtes ein 
holen (Z 216). Die Kosten der Erziehung und Verpflegung bestimmt 
das Vormundschaftsgericht mit Rücksicht auf die etwa vom Vater ge 
troffenen Anordnungen, auf das Gutachten des Vormundes und auf Stand, 
Vermögen und andere Verhältnisse des Mündels: Z 219?) Zu decken 
sind sie zunächst aus den Einkünften des Mündelvermögens; reichen die 
Einkünfte nicht aus, so kann auch das Stammvermögen angegriffen werden, 
ebenso, wenn es sich um eine Erziehung handelt, die den Mündel in 
einen fortdauernden Nahrungsstand versetzen soll, in beiden Fällen aber 
nur mit gerichtlicher Bewilligung: A 220; bevor das Stammvermögen 
angegriffen wird, sind die im ß 143 genannten Personen heranzuziehen^), 
doch darf für den zur Herbeiführung eines fortdauernden Nahrungs 
standes notwendigen Aufwand auch in diesem Falle das Stammvermögen 
angegriffen werden. Ist der Mündel mittellos, so sind vom Gerichte auch 
andere Verwandte des Mündels aufzufordern, sich seiner Verpflegung 
anzunehmcn (Z 221, Satz 1). „Außerdem hat der Vormund auf öffent 
liche milde Stiftungen und bestehende Armenanstalten'') so lange einen 
gerechten Anspruch, bis der Minderjährige imstande ist, sich durch eigene 
Arbeit und Verwendung selbst zu ernähren" (Z 221, Satz 2). 
b) Handelt es sich um die Verehelichung des Mündels, so hat 
der Vormund seine Einwilligung oder Mißbilligung dem Vormundschafts 
gerichte zu erklären, ohne dessen Einwilligung die Ehe nicht geschlossen 
werden kann: Zß 49 bis 51, 245 ABGB.; vgl. 190, 191, Pat. von 
1854. Darüber oben § 425 unter III. „Solange die Ehepakten nicht be 
richtigt und alle Teilnehmer über die Bedingungen einig sind, welche das 
*) Vgl. v. Ruber, Über Mündel 
erziehung in der NotZ. 1882 Nr. 19 
bis 22. 
2 ) In der Regel selbst dann, wenn 
sie die Vormundschaft nicht über 
nommen oder wieder geheiratet hat. 
°) Einen interessanten Fall bespricht 
Klg., Über Maß und Ümfang der 
Rechtswirküng gerichtlicher Verfügun 
gen im außerstreitigen Verfahren in der 
NotZ. 1883 Nr. 48. 
^) Das übersieht Entsch. Slg. XII 
Nr. 4604. 
°) Reicher, Fürsorge S. 4öff. Vgl. 
auch TeilNov. I 8 17.
	        
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