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2. Pflichten des Vormundes.
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s.) Sorge für die Person und für das Vermögen des Mündels. Haftung.
Der Vormund hat gleich dem Vater die Obsorge über die Person
und das Vermögen des Mündels.
1. Die Obsorge über die Person begreift in sich:
a) Die Verbindlichkeit, für ordnungsmäßige Erziehung des
Mündels^) zu sorgen (A 216); der Mündel ist dem Vormunde Ehr
erbietung und Folgsamkeit schuldig (§ 217), bleibt aber unter der Leitung
und Aussicht der Mutter (H 218)?) Lebt sie nicht mehr, so kommt die
Verbindlichkeit an die Großeltern (Z 143); endlich hat der Vormund
für anderweitige geeignete Unterbringung zu sorgen; in bedenklichen
Fällen muß er vorher die Bewilligung des Vormundschaftsgerichtes ein
holen (Z 216). Die Kosten der Erziehung und Verpflegung bestimmt
das Vormundschaftsgericht mit Rücksicht auf die etwa vom Vater ge
troffenen Anordnungen, auf das Gutachten des Vormundes und auf Stand,
Vermögen und andere Verhältnisse des Mündels: Z 219?) Zu decken
sind sie zunächst aus den Einkünften des Mündelvermögens; reichen die
Einkünfte nicht aus, so kann auch das Stammvermögen angegriffen werden,
ebenso, wenn es sich um eine Erziehung handelt, die den Mündel in
einen fortdauernden Nahrungsstand versetzen soll, in beiden Fällen aber
nur mit gerichtlicher Bewilligung: A 220; bevor das Stammvermögen
angegriffen wird, sind die im ß 143 genannten Personen heranzuziehen^),
doch darf für den zur Herbeiführung eines fortdauernden Nahrungs
standes notwendigen Aufwand auch in diesem Falle das Stammvermögen
angegriffen werden. Ist der Mündel mittellos, so sind vom Gerichte auch
andere Verwandte des Mündels aufzufordern, sich seiner Verpflegung
anzunehmcn (Z 221, Satz 1). „Außerdem hat der Vormund auf öffent
liche milde Stiftungen und bestehende Armenanstalten'') so lange einen
gerechten Anspruch, bis der Minderjährige imstande ist, sich durch eigene
Arbeit und Verwendung selbst zu ernähren" (Z 221, Satz 2).
b) Handelt es sich um die Verehelichung des Mündels, so hat
der Vormund seine Einwilligung oder Mißbilligung dem Vormundschafts
gerichte zu erklären, ohne dessen Einwilligung die Ehe nicht geschlossen
werden kann: Zß 49 bis 51, 245 ABGB.; vgl. 190, 191, Pat. von
1854. Darüber oben § 425 unter III. „Solange die Ehepakten nicht be
richtigt und alle Teilnehmer über die Bedingungen einig sind, welche das
*) Vgl. v. Ruber, Über Mündel
erziehung in der NotZ. 1882 Nr. 19
bis 22.
2 ) In der Regel selbst dann, wenn
sie die Vormundschaft nicht über
nommen oder wieder geheiratet hat.
°) Einen interessanten Fall bespricht
Klg., Über Maß und Ümfang der
Rechtswirküng gerichtlicher Verfügun
gen im außerstreitigen Verfahren in der
NotZ. 1883 Nr. 48.
^) Das übersieht Entsch. Slg. XII
Nr. 4604.
°) Reicher, Fürsorge S. 4öff. Vgl.
auch TeilNov. I 8 17.