Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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aber auch dann nur mit Bewilligung des Vormundschaftsgerichtes; dieses 
muß, bevor es die Veräußerungsbewilligung erteilt oder verweigert, die 
entscheidende Weisung des Vorgesetzten Gerichtshofes einholen??) Voll 
zogen wird die Veräußerung regelmäßig. in öffentlicher Versteigerung 
und nur aus wichtigen Gründen aus freier Hand, so insbesondere, wenn 
ein besonders hoher Preis geboten wird, der bei öffentlicher Versteigerung 
voraussichtlich nicht zu erreichen wäre. Ist der Mündel Miteigen 
tümer, so bedarf die Zivilteilung durch Veräußerung des Gutes, wenn 
sie auf wechselseitigem Übereinkommen beruht, gleichfalls der gericht 
lichen Genehmigung; anders wenn sie gegen den Mündel im Prozeßwege 
durchgesetzt wird?b) 
s 471. 
b) Vertretung. 
I, Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter des Mündels lM 243, 
244). Er kann dessen Geschäfte entweder allein abschließend oder mit 
ihm bei der Abschließung Zusammenwirken, indem er das Geschäft ini 
voraus, zugleich oder nach Umständen nachträglich genehmigt. Er 
kann den Mündel auch durch einen andern vertreten lassen (K 243), 
dem er in dessen Namen eine Vollmacht erteilt. Keineswegs aber kann 
er sich der persönlichen Einflußnahme auf die Angelegenheiten des Mündels 
in der Weise entziehen, daß er alle möglichen Geschäfte im voraus ge 
nehmigt oder dazu einem Dritten Vollmacht gibt?) Vor Gericht (Z 243) 
muß der Vormund den Mündel auch dann vertreten, wenn der Mündel be 
fugt wäre, sich selbst zu vertreten, dies aber nicht tun will oder kann, 
insbesondere also in Prozessen über das freie Vermögen (unten H,). In 
familienrechtlichen Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen 
kann der Mündel persönlich Anträge und Beschwerden änbringen^), 
der Vormund kann aber dagegen in dessen eigenem Interesse Stellung 
nehmen?) 
II, Hinsichtlich des freien Vermögens gelten für Mündel die 
gleichen Regeln wie für Kinder unter väterlicher Gewalt (oben Z 458, 
II, 2), Der mündige Minderjährige verfügt also frei über das, was er 
durch seinen Fleiß erwirbr, und über die ihm zum Gebrauch e^) über 
lassenen Sachen (Z 246); einem achtzehnjährigen Minderjährigen kann 
das Vormundschaftsgericht den „reinen Überschuß seiner Einkünfte" zur 
"ft 8 109 IN. Vgl. M. L., Zur Aus 
legung des 8 109 Abs, 2 IN, in der 
NotZ. 1600 Nr, 11, Die Ansichten über 
die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung 
sind geteilt; dagegen Pawlik a, a. O, 
"ft Vgl, Entsch, Slg, X Nr, 4032 
(vormundschaftsgerichtliche Genehmi 
gung der Bersteigerungsbedingnisse). 
ft Vgl, über die Errichtung von 
Notariatsakten § 192 VaSt. und dazu 
Ungenannter in NotZ, 1890 Nr. 5, 
Fried ebda. 1891 Nr, 26, 39; dagegen 
Krasewski ebda, Nr, 36, 
ft Kipp, Lehrbuch 8 113 I- Vgl, 
oben § 458 Note 46. 
ft Rintelen, Grundriß S. 19, 
ft Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 
S, 240. 
ft S. oben 8 468 II 2 b.
	        
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