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aber auch dann nur mit Bewilligung des Vormundschaftsgerichtes; dieses
muß, bevor es die Veräußerungsbewilligung erteilt oder verweigert, die
entscheidende Weisung des Vorgesetzten Gerichtshofes einholen??) Voll
zogen wird die Veräußerung regelmäßig. in öffentlicher Versteigerung
und nur aus wichtigen Gründen aus freier Hand, so insbesondere, wenn
ein besonders hoher Preis geboten wird, der bei öffentlicher Versteigerung
voraussichtlich nicht zu erreichen wäre. Ist der Mündel Miteigen
tümer, so bedarf die Zivilteilung durch Veräußerung des Gutes, wenn
sie auf wechselseitigem Übereinkommen beruht, gleichfalls der gericht
lichen Genehmigung; anders wenn sie gegen den Mündel im Prozeßwege
durchgesetzt wird?b)
s 471.
b) Vertretung.
I, Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter des Mündels lM 243,
244). Er kann dessen Geschäfte entweder allein abschließend oder mit
ihm bei der Abschließung Zusammenwirken, indem er das Geschäft ini
voraus, zugleich oder nach Umständen nachträglich genehmigt. Er
kann den Mündel auch durch einen andern vertreten lassen (K 243),
dem er in dessen Namen eine Vollmacht erteilt. Keineswegs aber kann
er sich der persönlichen Einflußnahme auf die Angelegenheiten des Mündels
in der Weise entziehen, daß er alle möglichen Geschäfte im voraus ge
nehmigt oder dazu einem Dritten Vollmacht gibt?) Vor Gericht (Z 243)
muß der Vormund den Mündel auch dann vertreten, wenn der Mündel be
fugt wäre, sich selbst zu vertreten, dies aber nicht tun will oder kann,
insbesondere also in Prozessen über das freie Vermögen (unten H,). In
familienrechtlichen Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen
kann der Mündel persönlich Anträge und Beschwerden änbringen^),
der Vormund kann aber dagegen in dessen eigenem Interesse Stellung
nehmen?)
II, Hinsichtlich des freien Vermögens gelten für Mündel die
gleichen Regeln wie für Kinder unter väterlicher Gewalt (oben Z 458,
II, 2), Der mündige Minderjährige verfügt also frei über das, was er
durch seinen Fleiß erwirbr, und über die ihm zum Gebrauch e^) über
lassenen Sachen (Z 246); einem achtzehnjährigen Minderjährigen kann
das Vormundschaftsgericht den „reinen Überschuß seiner Einkünfte" zur
"ft 8 109 IN. Vgl. M. L., Zur Aus
legung des 8 109 Abs, 2 IN, in der
NotZ. 1600 Nr, 11, Die Ansichten über
die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung
sind geteilt; dagegen Pawlik a, a. O,
"ft Vgl, Entsch, Slg, X Nr, 4032
(vormundschaftsgerichtliche Genehmi
gung der Bersteigerungsbedingnisse).
ft Vgl, über die Errichtung von
Notariatsakten § 192 VaSt. und dazu
Ungenannter in NotZ, 1890 Nr. 5,
Fried ebda. 1891 Nr, 26, 39; dagegen
Krasewski ebda, Nr, 36,
ft Kipp, Lehrbuch 8 113 I- Vgl,
oben § 458 Note 46.
ft Rintelen, Grundriß S. 19,
ft Ott, Rechtsfürsorgeverfahren
S, 240.
ft S. oben 8 468 II 2 b.