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klagen u. dgl.") Ist der Mündel Beklagter, so kann sich der Vormund
ohne Genehmigung in den Streit einlassen; "n) analog ist auch zu Klagen,
die nur der Verteidigung gegen fremde Ansprüche dienen, z. B. zur
Widersprnchsklage gegen eine Exekution, gerichtliche Genehmigung nicht
zu fordern.")
Bei gewissen Geschäften verlangt das Gesetz die Genehmigung ohne
Rücksicht auf Wichtigkeit oder - was auf dasselbe hinausläuft — es
behandelt sie grundsätzlich als wichtig:")
u) Der Vormund kann eigenmächtig keine Erbschaft ausschlagen
oder unbedingt antreten (A 233). Die unbedingte Antretung wäre übrigens
auch mit gerichtlicher Genehmigung nicht durchführbar, denn das In
ventar muß, wenn der Erbe unter Vormundschaft steht, jedenfalls aus
genommen werden (§ 92, Z. 1 VaSt.) und dann treten eben die Wir
kungen einer bedingten Erbserklärung ein (Z 807 ABGB.).
d) Der Vormund kann eigenmächtig weder unbewegliche (Z 232 )")
noch zur Aufbewahrung bei Gericht oder bei ihm selbst bestimmte beweg
liche Güter <M 229 bis 231) veräußern oder die Verpflichtung zu
ihrer Veräußerung übernehmen.") Dagegen kann er ohneweiters ver
äußern, was an beweglichen Sachen nach den Regeln des ordentlichen
Wirtschaftsbetriebes veräußert zu werden Pflegt, insbesondere also Früchte,
Waren usf.
a) Der Genehmigung bedürfen auch Pacht- und Mietverträge,
doch kann das Gericht dem Vormunde zu Vermietungen gegen die gewöhn
liche Aufkündigung ^o) und zur Verpachtung einzelner Gutsbestandteile
von geringerer Bedeutung und auf die landesüblichen Termine die Be
willigung im allgemeinen — ohne Vorlage des Bestandvertrages von
Fall zu Fall — erteilen (Z 189 VaSt.).
cl) Der Vormund kann ohne Genehmigung kein mit gesetzmäßiger
Sicherheit anliegendes Kapital aufkündigen (§ 233), anders also, wenn
eine Forderung gerade wegen der fehlenden Sicherheit gekündigt werden
muß (Z 236). Er kann ferner für sich allein kein anliegendes Kapital,
wenn es zurückbezahlt wird, in Empfang nehmen, bedarf vielmehr
hiezu einer besonderen Legitimation; der Schuldner kann aber die Zahlung
unmittelbar an das Gericht (das Depositcnamt) leisten (Z 234). Das
^) Die Redaktoren wollten allerdings
auf die vormundschaftliche Genehmigung
von Klagen ganz verzichten (Ofner,
Prot. II S. 859, Pappenheim in den
IM. 1899 Nr. 15, Kohn in der GH.
1904 Sir. 47, 1905 Nr. 10, 1906 Nr. 25),
zum Glücke ist ihre Absicht im Gesetze
nicht zum Ausdrucke gelangt. Dies wäre
insbesondere mit Rücksicht auf § 282
BGB. (Kuratoren) bedenklich gewesen.
Anderseits darf die Genehmigung nicht
mit Krasnopolski IV S. 827 unter
schiedslos für jede Klage verlangt
werden.
Ehrenzweig, System, II. Vd., S. Hälfte.
rs») Entsch. OG. Brünn v. 29. Juli
1919 AS. 248.
") D. Gelles a. a. O.
") 8 65 JosGB. V: „Unter diese
Geschäfte von Wichtigkeit gehören..."
Vgl. Till, Österr. PrivatR. V (Zoll,
GZ. 1907 Nr. 52).
'») Vgl. Entsch. Slg. X Nr. 4682
(Zivilteilung).
^) Z. B. sie verkaufen. 8 1821 Z. 3
DBGB.
-°) Vgl. Entsch. Slg. XV Nr. 5897.
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