Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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klagen u. dgl.") Ist der Mündel Beklagter, so kann sich der Vormund 
ohne Genehmigung in den Streit einlassen; "n) analog ist auch zu Klagen, 
die nur der Verteidigung gegen fremde Ansprüche dienen, z. B. zur 
Widersprnchsklage gegen eine Exekution, gerichtliche Genehmigung nicht 
zu fordern.") 
Bei gewissen Geschäften verlangt das Gesetz die Genehmigung ohne 
Rücksicht auf Wichtigkeit oder - was auf dasselbe hinausläuft — es 
behandelt sie grundsätzlich als wichtig:") 
u) Der Vormund kann eigenmächtig keine Erbschaft ausschlagen 
oder unbedingt antreten (A 233). Die unbedingte Antretung wäre übrigens 
auch mit gerichtlicher Genehmigung nicht durchführbar, denn das In 
ventar muß, wenn der Erbe unter Vormundschaft steht, jedenfalls aus 
genommen werden (§ 92, Z. 1 VaSt.) und dann treten eben die Wir 
kungen einer bedingten Erbserklärung ein (Z 807 ABGB.). 
d) Der Vormund kann eigenmächtig weder unbewegliche (Z 232 )") 
noch zur Aufbewahrung bei Gericht oder bei ihm selbst bestimmte beweg 
liche Güter <M 229 bis 231) veräußern oder die Verpflichtung zu 
ihrer Veräußerung übernehmen.") Dagegen kann er ohneweiters ver 
äußern, was an beweglichen Sachen nach den Regeln des ordentlichen 
Wirtschaftsbetriebes veräußert zu werden Pflegt, insbesondere also Früchte, 
Waren usf. 
a) Der Genehmigung bedürfen auch Pacht- und Mietverträge, 
doch kann das Gericht dem Vormunde zu Vermietungen gegen die gewöhn 
liche Aufkündigung ^o) und zur Verpachtung einzelner Gutsbestandteile 
von geringerer Bedeutung und auf die landesüblichen Termine die Be 
willigung im allgemeinen — ohne Vorlage des Bestandvertrages von 
Fall zu Fall — erteilen (Z 189 VaSt.). 
cl) Der Vormund kann ohne Genehmigung kein mit gesetzmäßiger 
Sicherheit anliegendes Kapital aufkündigen (§ 233), anders also, wenn 
eine Forderung gerade wegen der fehlenden Sicherheit gekündigt werden 
muß (Z 236). Er kann ferner für sich allein kein anliegendes Kapital, 
wenn es zurückbezahlt wird, in Empfang nehmen, bedarf vielmehr 
hiezu einer besonderen Legitimation; der Schuldner kann aber die Zahlung 
unmittelbar an das Gericht (das Depositcnamt) leisten (Z 234). Das 
^) Die Redaktoren wollten allerdings 
auf die vormundschaftliche Genehmigung 
von Klagen ganz verzichten (Ofner, 
Prot. II S. 859, Pappenheim in den 
IM. 1899 Nr. 15, Kohn in der GH. 
1904 Sir. 47, 1905 Nr. 10, 1906 Nr. 25), 
zum Glücke ist ihre Absicht im Gesetze 
nicht zum Ausdrucke gelangt. Dies wäre 
insbesondere mit Rücksicht auf § 282 
BGB. (Kuratoren) bedenklich gewesen. 
Anderseits darf die Genehmigung nicht 
mit Krasnopolski IV S. 827 unter 
schiedslos für jede Klage verlangt 
werden. 
Ehrenzweig, System, II. Vd., S. Hälfte. 
rs») Entsch. OG. Brünn v. 29. Juli 
1919 AS. 248. 
") D. Gelles a. a. O. 
") 8 65 JosGB. V: „Unter diese 
Geschäfte von Wichtigkeit gehören..." 
Vgl. Till, Österr. PrivatR. V (Zoll, 
GZ. 1907 Nr. 52). 
'») Vgl. Entsch. Slg. X Nr. 4682 
(Zivilteilung). 
^) Z. B. sie verkaufen. 8 1821 Z. 3 
DBGB. 
-°) Vgl. Entsch. Slg. XV Nr. 5897. 
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