8 475 .
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daß ein anderer Vormund sich für Rechnung des Mündels der Hilfe eines
Rechtsanwaltes hätte bedienen dürfend)
Eine vom Erblasser ausgesetzte Belohnung ist unvermindert zu
entrichten, wenn sie durch das freiwillig hinterlassene Vermögen gedeckt
ist, also den Pflichtteil nicht verkürzt?)
Der untreue Vormund ist lohnnnwürdig. Er muß nicht nur den
Schaden ersetzen, sondern auch die empfangene Belohnung zurückstellen?)
Dritter Abschnitt.
Ende der Vormundschaft.
H 475.
I. Die Vormundschaft erlischt vollständig (nicht bloß in betreff
des bestimmten Vormundes):
1. durch den Tod des Mündels (Z 249);H
2. durch die Begründung?) oder das Wiederaufleben^) der väter
lichen Gewalt;
3. durch die natürliche Großjährigkeit des Mündels (Z 251).
Doch kann die Vormundschaft wie die väterliche Gewalt — aber nicht
nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen^) — wegen Leibes- oder
Gemütsgebrechen des Mündels, wegen Verschwendung oder aus anderen
Gründen auf unbestimmte Zeit verlängert werdend) Die Verlängerung
muß ausgesprochen und kundgemacht werden, bevor der Mündel das Alter
der natürlichen Großjährigkeit erreicht hat. Äre verlängerte Vormundschaft
endet sodann erst mit ihrer gerichtlichen Aufhebung;
4. durch Altersnachsicht, d. h. durch gerichtliche Großjührig-
erklärung (H 252, neue Fassung)?-^) Voraussetzungen sind das zurück
gelegte achtzehnte Lebensjahr, die persönliche Einwilligung des Mündels
und das Gutachten des Vormundes?) Wenn also der Vormund die Alters
nachsicht beantragt, ist die Zustimmung des Mündels unbedingt erforderlich.
„Ohne seinen Willen darf dem Minderjährigen die geschützte Stellung,
welche er vermöge des regelmäßigen Rechts genießt, nicht entzogen, die
der Verdienste den Dank der Vormuud-
schaftsbehvrde auszusprechen.
°) Entsch. Slg. IV Nr. 1332. Vgl.
DBGB. 8 1835 Abs. 2. v. Schey,
OblVerh. 8 85 Note 23.
°) Zeiller, Komin. I S. 537.
') Josef im Recht 1915, 674. Vgl.
Kipp, Familienrecht 8 117 Rote 10.
H Oben 8 813 bei Note 50.
2) Also durch Kindesannahme oder
durch (gehörig festgestellte: 8 1883
DBGB.) Legitimation. Entsch. Slg. IV
Nr. 1591.
-) § 250 BGB.
H Daher die Anzeigepflicht des Vor
mundschaftsrates: 832 Z. 1 TeilRov. 1.
H Auch die einstweilige Vormund
schaft über Ausländer kann verlängert
werden: Entsch. Slg. V Nr. 1834.
Ebenso 8 5 tschechoslow. Ges. v.
23. Juli 1919 Slg. 447.
°) Auch wenn eine verheiratete
Mündel großjährig erklärt werden soll,
der Vormund also nur Bermögens-
kurator ist: Entsch. Slg. IX Nr. 3489.