Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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daß ein anderer Vormund sich für Rechnung des Mündels der Hilfe eines 
Rechtsanwaltes hätte bedienen dürfend) 
Eine vom Erblasser ausgesetzte Belohnung ist unvermindert zu 
entrichten, wenn sie durch das freiwillig hinterlassene Vermögen gedeckt 
ist, also den Pflichtteil nicht verkürzt?) 
Der untreue Vormund ist lohnnnwürdig. Er muß nicht nur den 
Schaden ersetzen, sondern auch die empfangene Belohnung zurückstellen?) 
Dritter Abschnitt. 
Ende der Vormundschaft. 
H 475. 
I. Die Vormundschaft erlischt vollständig (nicht bloß in betreff 
des bestimmten Vormundes): 
1. durch den Tod des Mündels (Z 249);H 
2. durch die Begründung?) oder das Wiederaufleben^) der väter 
lichen Gewalt; 
3. durch die natürliche Großjährigkeit des Mündels (Z 251). 
Doch kann die Vormundschaft wie die väterliche Gewalt — aber nicht 
nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen^) — wegen Leibes- oder 
Gemütsgebrechen des Mündels, wegen Verschwendung oder aus anderen 
Gründen auf unbestimmte Zeit verlängert werdend) Die Verlängerung 
muß ausgesprochen und kundgemacht werden, bevor der Mündel das Alter 
der natürlichen Großjährigkeit erreicht hat. Äre verlängerte Vormundschaft 
endet sodann erst mit ihrer gerichtlichen Aufhebung; 
4. durch Altersnachsicht, d. h. durch gerichtliche Großjührig- 
erklärung (H 252, neue Fassung)?-^) Voraussetzungen sind das zurück 
gelegte achtzehnte Lebensjahr, die persönliche Einwilligung des Mündels 
und das Gutachten des Vormundes?) Wenn also der Vormund die Alters 
nachsicht beantragt, ist die Zustimmung des Mündels unbedingt erforderlich. 
„Ohne seinen Willen darf dem Minderjährigen die geschützte Stellung, 
welche er vermöge des regelmäßigen Rechts genießt, nicht entzogen, die 
der Verdienste den Dank der Vormuud- 
schaftsbehvrde auszusprechen. 
°) Entsch. Slg. IV Nr. 1332. Vgl. 
DBGB. 8 1835 Abs. 2. v. Schey, 
OblVerh. 8 85 Note 23. 
°) Zeiller, Komin. I S. 537. 
') Josef im Recht 1915, 674. Vgl. 
Kipp, Familienrecht 8 117 Rote 10. 
H Oben 8 813 bei Note 50. 
2) Also durch Kindesannahme oder 
durch (gehörig festgestellte: 8 1883 
DBGB.) Legitimation. Entsch. Slg. IV 
Nr. 1591. 
-) § 250 BGB. 
H Daher die Anzeigepflicht des Vor 
mundschaftsrates: 832 Z. 1 TeilRov. 1. 
H Auch die einstweilige Vormund 
schaft über Ausländer kann verlängert 
werden: Entsch. Slg. V Nr. 1834. 
Ebenso 8 5 tschechoslow. Ges. v. 
23. Juli 1919 Slg. 447. 
°) Auch wenn eine verheiratete 
Mündel großjährig erklärt werden soll, 
der Vormund also nur Bermögens- 
kurator ist: Entsch. Slg. IX Nr. 3489.
	        
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