Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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477. 
Haber oder M Order lautenden Teilschuldverschreibungen^) mit Ein 
schluß der Pfandbriefe^) und der fundierten Bank-^) und Lokalbahn- 
Schuldverschreibungen.^) Der Grund der Kuratel liegt nicht bloß darin, 
daß ein großer Teil der Papierbesitzer unbekannt und abwesend ist. Denn 
der Kurator vertritt auch die bekannten und anwesenden Besitzer. Vielmehr 
sollen Angelegenheiten, die alle Besitzer gleichmäßig berühren und aus 
rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nur einheitlich- geordnet werden 
können, von einem gemeinsamen Vertreter im Namen aller erledigt 
werden.^) In solchen gemeinsamen Angelegenheiten kann der einzelne 
sein Recht nicht selbständig geltend machen (K 9 Ges. vom 24. April 
1874, Nr. 49). Wenn z. B. der Aussteller erklärt, daß er die Papiere oder 
die dazu gehörigen Coupons nur mit einem Abzüge einlösen wolle ^o)' 
oder wenn er den Verlosungsplan eigenmächtig ändert^), so kann ihn 
nur der aus diesem Anlasse zu bestellende Kurator im Namen aller be 
langen. Der einzelne aber kann sein Recht geltend machen, wenn es ihm 
ohne Grund oder aus Gründen bestritten wird, die für die übrigen Papier 
besitzer nicht in Betracht kommen^), z. B. weil sein Papier unecht oder 
kraftlos erklärt, sein Anspruch bereits getilgt oder verjährt sei. Im Konkurse 
kann nur der Kurator bevorrechtete Schuldverschreibungen (Pfandbriefe usf.) 
geltend machen.^) Doch macht die gemeinsame Vertretung den einzelnen 
nicht etwa mundtot. Nach dem Gesetze vom 5. Dezember 1877, Nr. 111^), 
werden die Papierbesitzer mittels Ediktes zu Versammlungen einbernfen. 
Sie haben hier Gelegenheit, sich zu äußern, bevor das Pflegschaftsgericht 
die Rechtshandlungen des Kurators genehmigt. Ihre Beschlüsse sind zwar 
nicht bindend, sie können aber schwer ins Gewicht fallen.^) Zur Über 
wachung und Beratung des Kurators wählen sie Vertrauensmänner.^) 
Der Kurator legt die Äußerung der Vertrauensmänner dem Gerichte vor, 
wenn er die Genehmigung seiner Rechtshandlungen beantragt. Gegen die 
") Ges. v. 24. April 1874 Nr. 49. 
Dazu Eutsch. Slg. VII Nr. 2687: Das 
Gesetz gilt auch für die Teilschuldver 
schreibungen der zum Geschäftsbetriebe 
in Österreich zugelassenen ausländischen 
Aktiengesellschaften. 
") Ges. v. 24. April 1874 Nr. 48. 
") Ges. v. 27. Dez. 1905 Nr. 213. 
«) Art. XVI Ges. v. 8. Aug. 1010 
Nr. 149. 
l°) Pollak, Über die aktive Klage 
legitimation derBesitzer fälligerCoupons 
von Teilschuldverschreibungen JBl. 
1892 Nr. 46 (dazu Z. ebda. Nr. 47). 
b°) Vgl. z. B. Eutsch. Slg. Nr. 7100. 
Entsch. Slg. Il Nr. 781. 
°2) Erläuternde Bemerkungen zum 
GesEntw. in Kaserers Mat. XVII 
S. 26. 
bb) Art. V EinfG. zur KO. 
») Nagelstock in den JBl. 1883 
Nr. 32. Vgl. auch das deutsche Gesetz 
über die gemeinsamen Rechte der Be 
sitzer von Schuldverschreibungen vom 
4. Dez. 1899. 
°b) Vgl. z. B. die Gründe der Entsch. 
Slg. XII Nr. 4767: „Nachdem eine 
überwältigende Majorität für die Ge 
nehmigung des Übereinkommens ge 
stimmt hat, mußte das Gericht hieraus 
mit unzweifelhafter Sicherheit ent 
nehmen, daß die Prioritäre, welche als 
zumeist erfahrene und geschäftskundige 
Personen ihre Vorteile wohl am besten 
selbst zu wahren wissen, die Genehmi 
gung des Übereinkommens als in ihrem 
Interesse gelegen erachten." 
b°) Dabei sorgt für die Vertretung 
der Minderheit —> in der Art des 
Art. 88 KO. — der neue Absatz, den 
Art. VII EinfG. zur KO. dem § 10 
des Ges. v. 1877 angefügt hat.
	        
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