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Haber oder M Order lautenden Teilschuldverschreibungen^) mit Ein
schluß der Pfandbriefe^) und der fundierten Bank-^) und Lokalbahn-
Schuldverschreibungen.^) Der Grund der Kuratel liegt nicht bloß darin,
daß ein großer Teil der Papierbesitzer unbekannt und abwesend ist. Denn
der Kurator vertritt auch die bekannten und anwesenden Besitzer. Vielmehr
sollen Angelegenheiten, die alle Besitzer gleichmäßig berühren und aus
rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nur einheitlich- geordnet werden
können, von einem gemeinsamen Vertreter im Namen aller erledigt
werden.^) In solchen gemeinsamen Angelegenheiten kann der einzelne
sein Recht nicht selbständig geltend machen (K 9 Ges. vom 24. April
1874, Nr. 49). Wenn z. B. der Aussteller erklärt, daß er die Papiere oder
die dazu gehörigen Coupons nur mit einem Abzüge einlösen wolle ^o)'
oder wenn er den Verlosungsplan eigenmächtig ändert^), so kann ihn
nur der aus diesem Anlasse zu bestellende Kurator im Namen aller be
langen. Der einzelne aber kann sein Recht geltend machen, wenn es ihm
ohne Grund oder aus Gründen bestritten wird, die für die übrigen Papier
besitzer nicht in Betracht kommen^), z. B. weil sein Papier unecht oder
kraftlos erklärt, sein Anspruch bereits getilgt oder verjährt sei. Im Konkurse
kann nur der Kurator bevorrechtete Schuldverschreibungen (Pfandbriefe usf.)
geltend machen.^) Doch macht die gemeinsame Vertretung den einzelnen
nicht etwa mundtot. Nach dem Gesetze vom 5. Dezember 1877, Nr. 111^),
werden die Papierbesitzer mittels Ediktes zu Versammlungen einbernfen.
Sie haben hier Gelegenheit, sich zu äußern, bevor das Pflegschaftsgericht
die Rechtshandlungen des Kurators genehmigt. Ihre Beschlüsse sind zwar
nicht bindend, sie können aber schwer ins Gewicht fallen.^) Zur Über
wachung und Beratung des Kurators wählen sie Vertrauensmänner.^)
Der Kurator legt die Äußerung der Vertrauensmänner dem Gerichte vor,
wenn er die Genehmigung seiner Rechtshandlungen beantragt. Gegen die
") Ges. v. 24. April 1874 Nr. 49.
Dazu Eutsch. Slg. VII Nr. 2687: Das
Gesetz gilt auch für die Teilschuldver
schreibungen der zum Geschäftsbetriebe
in Österreich zugelassenen ausländischen
Aktiengesellschaften.
") Ges. v. 24. April 1874 Nr. 48.
") Ges. v. 27. Dez. 1905 Nr. 213.
«) Art. XVI Ges. v. 8. Aug. 1010
Nr. 149.
l°) Pollak, Über die aktive Klage
legitimation derBesitzer fälligerCoupons
von Teilschuldverschreibungen JBl.
1892 Nr. 46 (dazu Z. ebda. Nr. 47).
b°) Vgl. z. B. Eutsch. Slg. Nr. 7100.
Entsch. Slg. Il Nr. 781.
°2) Erläuternde Bemerkungen zum
GesEntw. in Kaserers Mat. XVII
S. 26.
bb) Art. V EinfG. zur KO.
») Nagelstock in den JBl. 1883
Nr. 32. Vgl. auch das deutsche Gesetz
über die gemeinsamen Rechte der Be
sitzer von Schuldverschreibungen vom
4. Dez. 1899.
°b) Vgl. z. B. die Gründe der Entsch.
Slg. XII Nr. 4767: „Nachdem eine
überwältigende Majorität für die Ge
nehmigung des Übereinkommens ge
stimmt hat, mußte das Gericht hieraus
mit unzweifelhafter Sicherheit ent
nehmen, daß die Prioritäre, welche als
zumeist erfahrene und geschäftskundige
Personen ihre Vorteile wohl am besten
selbst zu wahren wissen, die Genehmi
gung des Übereinkommens als in ihrem
Interesse gelegen erachten."
b°) Dabei sorgt für die Vertretung
der Minderheit —> in der Art des
Art. 88 KO. — der neue Absatz, den
Art. VII EinfG. zur KO. dem § 10
des Ges. v. 1877 angefügt hat.