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8 478.
Hypothek voH einem Gute auf ein anderes oder die Miete einer Wohnung
im Hause des Abwesenden n. dgl?°) Doch verhält es sich bei den Schuld
verschreibungen anders, da hier der Dritte mit den einzelnen, auch wenn
er sie ausfindig macht, das gemeinsame Geschäft (z. B. die Änderung
des Verlosungsplanes) nicht abschließen kann.^)
Der nach Z 276 bestellte Kurator^) soll die ihm anvertrauten An
gelegenheiten im allgemeinen wie die eines Minderjährigen besorgen.
Er bedarf für wichtige Geschäfte der pflegschaftsbehördlichen Genehniigung.
Das gilt auch für die gemäß ZH 116 bis '121 ZPO. bestellten Kuratoren
abwesender Prozcßparteien; sic können den Rechtsstreit nur mit Ge
nehmigung des Gerichtes durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht
aus der Welt schaffen.^) Eine besondere Obliegenheit des Abwesenheits-
knrators ist es, wenn er den Aufenthaltsort des Abwesenden kennt oder
zu ermitteln vermag, ihn von der Lage seiner Angelegenheiten zu unter
richten und seine Verfügungen zu beachten (Z 276, Schlußsatz).
§ 478.
3. Anwendung der Bestimmungen über die Vormundschaft
auf die Pflegschaft.
Auf die Pflegschaft (Beistandschaft, Kuratel) sind die für die Vor
mundschaft geltenden Regeln anzuwcnden, soweit dies nicht bei den ein
zelnen, so mannigfaltigen Arten besondere Vorschriften oder Zweck und
Eigenart der Pflegschaft ausschließenft)
I. Die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes (K 280) ist im
allgemeinen ebenso geregelt wie die des Vormundschaftsgerichtcs (Z 109
IN.). Die Bestellung und Überwachung des Pflegers ist also Sache des
Bezirksgerichtes am Wohnsitze oder (in dringenden Fällen) am ständigen
oder letzten Aufenthaltsorte des Pflegebefohlenen?) Pfleger mit be
schränktem Wirkungskreise 3) werden oft von andern Gerichten ernannt,
insbesondere von demjenigen, das mit der zu besorgenden Angelegenheit
befaßt ist oder sich befassen soll. So kann das Abhandlungsgericht Pfleger
verschiedener Art (§ 77 VaSt.), z. B. Ergänzungspfleger, Abwesenheits-
Pfleger, Pfleger der Nachkommenschaft, ernennen, die den Pflegebefohlenen
°") In solchen Fällen kann ein Ku
rator nur bestellt werden, wenn sonst
die Rechte des Abwesenden gefährdet
wären. Ein Dritter kann dazu immerhin
die Anregung geben.
") Vgl. auch § 14 Ges. v. 1874
Nr. '49: lastenfreie Abtrennung eines
Teiles der für die «Besitzer von Teil
schuldverschreibungen bestellten Hypo
thek mit Zustimmung des gemeinsamen
Kurators. Krainz meint: „Dies dürfte
wohl eine vereinzelte Bestimmung
sein."
°2) H. «scharfmesser,, Rechte und
Pflichten des Abwesenheitskurators GH.
1916 Nr. 27.
°°) Judikat Nr. 180 (Slq. X Nr. 3808).
i) Vgl. DBGB. § 1915.
-) 8 190 »- IN. V. v. 11. Aug. 1914
RGBl. Nr. 209.
-) 8 280 Satz 2 ABGB.; 8 112 IN.:
„für einzelne Streitsachen oder Ge
schäfte" (so schon 8 85 IN. v. 1852).