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bei der Abhandlung vertreten und vom Abhandlungsgerichte überwacht
werden; für gewisse Rechtshandlungen ist jedoch die Genehmigung dem
ordentlichen Pflegschaftsgerichte Vorbehalten (K 27 VaSt,). Ebenso kann
das Prozeßgericht nach Z 8 ZPO. für eine prozeßunfähige Partei in
dringenden Fällen einen Kurator bestellen, der nötigenfalls die Bestellung
des ordentlichen gesetzlichen Vertreters (z. B, eines Vormundes) ver
anlaßt. Den vorläufigen Beistand (oben ß 476, II, 3) ernennt das zur
Entmündigung oder zur Entscheidung über die Anhaltung in der Irren
anstalt berufene Gericht; wenn aber der Schutzbedürftige verklagt wird,
so kann das Prozeßgericht, und wenn gegen ihn eine Exekution bewilligt
wird, das bewilligende Gericht in dringenden Fällen einen besonderen
Kurator bestellen (ß 8 EntmO.). In Ermanglung einer anderweitigen
Vorschrift bestellt nach Z 112 IN. den Kurator für einzelne Streit
sachen oder Geschäfte dasjenige Bezirksgericht, bei dem die Partei ihren
allgemeinen Gerichtsstand hat, die um die Bestellung des Kurators
ansucht. 4)
II. Für die Tauglichkeit des Pflegers gelten die Regeln der Vor
mundschaft (§ 281). Auch eine Frau kann also Kurator oder Beistand
sein. Die Ehefrau bedarf auch hiezu der Zustimmung ihres Mannes.
Die Bestellung eines männlichen Mitkurators ist nicht vorgesehen: „Trägt
das Gericht Bedenken, der Frau ohne Mitwirkung eines Kontrollorgans
die Vermögensverwaltung anzuvertrauen, so muß eben davon abgesehen
werden, die Frau zum Kurator zu bestellen."^) Die Entschuldigungs
gründe sind dieselben wie bei der Vormundschaft (ß 281)?-»)
Nach 8281 sollen bei der Pflegschaft die nämlichen Vorzugsrechtes
wie bei der Vormundschaft stattfinden. Diese Bestimmung kann nur noch
in seltenen Fällen praktische Bedeutung erlangen, denn
a) für den Kurator oder Beistand des Entmündigten ist sie durch Z 7
EntmO. ausdrücklich aufgehoben worden?) Das Gericht kann also einen
Fremden mit Übergehung des letztwillig Berufenen und aller Verwandten
bestellen. Nur ein Vorzugsrecht der Eltern wird anerkannt und auch
dieses nur für den Fall, daß ihnen zur Zeit der Entmündigung die
väterliche Gewalt oder die Vormundschaft zusteht und daß das Interesse des
Entmündigten nicht die Bestellung eines andern Kurators erfordert?-»)
>») Nicht das Gericht, „in dessen Be
zirke das Bedürfnis der Fürsorge
hervortritt" ' (88 37—41 DFGG.).
Schultze-Görlitz, Komm, zum FGG.,
K 41: Wenn schon die Interessenten un
bekannt und ungewiß sind, wird es
vielfach noch ungewisser sein, an welchem
Orte gerade ein Bedürfnis vorliegt,
für deren Angelegenheiten Fürsorge
zu treffen.
°) ErlBem. zum NovEntw. S. 71.
Eine Frau kann also die Kuratel
über andere Personen als ihre Kinder
oder Enkel ablehnen. Entsch. v. 25. Marz
1016 GZ. 1916 Nr. 42..
°) 88 196—198, 259, 281 BGB.,
s. 8 7 EntmO.
') Über die Gründe vgl. Erläute
rungen (VBl. 1916) S. 263. Bor allem
wird darauf hingewiesen, daß der gesetz
liche Anspruch auf die Kuratel oder Bei
standschaft ein Motiv bilden könnte, die
Entmündigung zu betreiben.
Das Ausschließungsrecht der
Eltern (8 194 BGB.) wird durch 8 7
EntmO. nicht berührt: Entsch. Gellec-
Ivlles XX 42.