Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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8 479. 
bei Zustelluijgskuratelcn vorübergehender Art von selbst, sonst — wo der 
Zeitpunkt der gänzlichen Erledigung des Geschäftes zweifelhaft sein kann, 
wie z. B, bei der Kuratel für die Besitzer von Teilschuldverschreibungen23) 
— mit der gerichtlichen Enthebung. Die Pflegschaft für Taubstumme 
und andere Gebrechliche muß aufgehoben werden, wenn sie es verlangen, 
vorausgesetzt, daß sie die dazu nötigen geistigen Fähigkeiten besitzen.^) 
Die Pflegschaft für einen Abwesenden wird aufgehoben, wenn er selbst die 
nötigen Verfügungen trifft (Z 270) 2 s), ferner wenn sein Tod erwiesen ist 
und wenn er für tot erklärt wird.26) 
tz 479. 
Vorwirtschaft. 
Für die Vormundschaft und Pflegschaft des Bauernstandes waren 
besondere Vorschriften in Aussicht genommen^), auf die § 284, alte Fassung, 
verwiesen hat. Soll ein Bauerngut den minderjährigen Erben erhalten 
bleiben, so bedarf es eines Wirtschafters, der — mag er nun zugleich 
Vormund sein oder nicht — seine eigenen Kräfte und die seiner Familie 
der Bearbeitung des Gutes vollständig widmet, also auch darauf an 
gewiesen ist, aus dem Gute den Unterhalt nicht nur für die minder 
jährigen Waisen, sondern auch für sich und die Seinen zu gewinnen 
und überdies sich und seinem Ehegatten für die Zukunft (nach der Über 
gabe des Gutes an den Grunderben) eine Altersversorgung zu sichern. 
Seine Wirtschaft füllt als ,,Jntcrimswirtschaft"2) den Zwischenraum 
aus, der die Wirtschaft des zu früh verstorbenen- Bauern von der seines 
Erben trennt. Diese alte, von der Gesetzgebung und von der Praxis 
hart Mitgenommene Einrichtung steht noch heute in lebendiger Übung als 
Vorwirtschaftb), Vorhausung^), auch Gruudzuhaltung?) Zugrunde 
liegen letztwillige Verfügungen°), Ehepakten oder besondere, zwischen Vor- 
Art. 439 Schweiz. ZGB., Entsch. SZ. 
II Nr. 21 (oben 8 477 Note 40 a). 
") Eutsch. Slg. III Nr. 978. 
Vgl. 8 1920 DBGB. 
Entsch. OG. Brünn v. 6. April 
1921 AS. >006. 
-°) Entsch. Slg. XII Nr. 4664. 
0 Ofner, Prot. II S. 366. 
v. Harrasowskp Bd. 4 S. 280 
Note. Pfaff und Hofmann, Exkurse I 
S. 299 Note 21. Die Juterimswirtschaft 
ist in Böhmen schon 1388 nachweisbar. 
Vgl. Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 
S. 18. Sie besteht gegenwärtig noch in 
einigen deutschen Bundesstaaten, z. B. 
in den beiden Mecklenburg, v. Buchka, 
Landesprivatrecht (1906) § 46 IX. 
°) Besonders in Mähren. Auch „Wirt 
schafts"-, „Bewirtschaftungsrecht", „un- 
vertnnliche Wirtschaftsführung" (Böh 
men, Steiermark und anderwärts). 
^) Kärnten, Steiermark. Vgl. Braun, 
Die Borhausung in der NotZ. 1899 
Nr. 4, 5; M. Reich, NotHandb. S. 366, 
441, Ders. in der Festschr. 1911 II 
S. 376ff., H. Grohmann, Die Vor 
hausung NotZ. 1916 Nr. 38, 39, 
R. Wallner in der GZ, 1922 Nr. 2. 
Schlesien. 
°) Nach 8 25 Ges. v. 12. Juni 1900 
LGBl. Nr. 47 für Tirol ist es als eine 
(unter 8 774 BGB. fallende) Be 
schränkung des Pflichtteiles nicht anzu 
sehen, wenn der Erblasser dem über 
lebenden Ehegatten die Borwirtschaft 
oder, wie dies das Gesetz umschreibt, 
das „Recht einräumt, den Hof bis zur 
Großjährigkeit des Anerben zu ver-
	        
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