Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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Minderjährige, die nicht unter väterlicher Gewalt stehen — sei es, 
daß sie unehelich geboren sind (K 50), sei es, daß der Vater verstorben 
oder seine Gewalt außer Wirksamkeit getreten ist — sowie die ent 
mündigten Volljährigen bedürfen der väterlichen Einwilligung nicht.") 
Dafür verlangt das Gesetz, die Erklärun g" (ja oder nein) des Vor 
mundes oder Beistandes und, die Einwilligung des Vormundschafts- oder 
Pflegschaftsgerichtes. Der Vormund (oder Beistand) muß also gefragt 
werden, das Gericht entscheidet.??) Erteilt es die Einwilligung gegen 
den Willen des Vormundes oder erst in zweiter Instanz, so dürfen die 
Verlobten die Ehe nicht vor Rechtskraft des bewilligenden Beschlusses 
eingehen, damit der gesetzliche Vertreter rechtzeitig das höhere Gericht 
anrufen könne (H 191 KaisP. vom 9. August 1854). 
Ob ein Ausländer, der in Österreich heiraten will, einer 
Bewilligung des Vaters, Vormundes usf. bedürfe, ist nach aus 
ländischem Rechte zu beurteilen. Kann die danach erforderliche Ein 
willigung nicht beschafft werden"), so ist gemäß 8 54 ein Vertreter 
zu bestellen, der seine Erklärung abzugeben hat, worauf das Pflegschafts 
gericht wie bei inländischen Minderjährigen entscheidet.") 
Haben die Brautleute ohne die nach ZZ 49 bis 51 erforderliche Ein 
willigung geheiratet, so kann ihnen diese nachträglich erteilt werden?"), 
solange die Minderjährigkeit oder Pflegschaft besteht. Verweigert der Vater 
die Genehmigung der gegen seinen Willen geschlossenen Ehe, so kann 
das Gericht ebenso wie vor der Eheschließung die Einwilligung des Vaters 
ersetzen (Z 52).??) 
3. Erlaubtheit der Ehe. 
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a) Trennende Hindernisse. 
I. „Das immerwährende Unv 
leisten, wenn es schon zur Zeit des 
>°) Eutsch. Slg. XVI Nr. 6315. An 
ders nach dem vielgetadelten § 1305 
DBGB. (und nach 8 8 des ungar. 
EheG.). „Es muß befremden," sagt 
M. Wolfs (Lehrbuch 8 l0), „daß man 
die Einwilligung des Brautvaters er 
fordert, der, wegen eines an seiner 
Tochter begangenen Verbrechens zu 
Zuchthaus verurteilt, seine elterliche 
Gewalt verwirkt hat." Ähnlich Köhler 
in seiner Enzyklopädie II. S. 137. 
") Entsch. v. 9. Oktober 1917 OG. 
Nr. 1866. Ofner, Prot. II S. 499. 
Ungenau 8 4 Abs. 2 EntmO.: „Ein 
willigung des Beistandes." Bgl. da 
gegen ebda. Abs. 3. 
Das kann sich nach der Meinung 
ermögen?), die eheliche Pflicht zu 
geschlossenen Ehevertrages vorhanden 
des HKzD. v. 21. Dez. 1815 (v.Mayr, 
Studienausgabe zu 8 47) „äußerst 
selten" ereignen, „nämlich nur dann, 
wenn die Kommunikation mit dem 
Orte, dessen Gesetzen der Fremde unter 
liegt, durchaus unmöglich wäre". 
Keine Ausnahme von der Regel, 
daß die Handlungsfähigkeit nach dem 
ausländischen Rechte zu beurteilen ist. 
Bgl. das HfD. v. 8. März 1796 Nr. 285, 
aus dem 8 51 beruht (Ofner, Prot. II 
S.341). Unger I S. 168 Note 4, 
Rittner S. 75 Note 13, Singer 
Nr. 81, Walker, JnteruatPrR. S. 546. 
-°) HfD. v. 22. Sept. 1821 Nr. 1802. 
-?) Entsch. Slg. XVIII Nr. 7362. 
?) Rittner, Eherecht 8 20, Singer,
	        
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