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Minderjährige, die nicht unter väterlicher Gewalt stehen — sei es,
daß sie unehelich geboren sind (K 50), sei es, daß der Vater verstorben
oder seine Gewalt außer Wirksamkeit getreten ist — sowie die ent
mündigten Volljährigen bedürfen der väterlichen Einwilligung nicht.")
Dafür verlangt das Gesetz, die Erklärun g" (ja oder nein) des Vor
mundes oder Beistandes und, die Einwilligung des Vormundschafts- oder
Pflegschaftsgerichtes. Der Vormund (oder Beistand) muß also gefragt
werden, das Gericht entscheidet.??) Erteilt es die Einwilligung gegen
den Willen des Vormundes oder erst in zweiter Instanz, so dürfen die
Verlobten die Ehe nicht vor Rechtskraft des bewilligenden Beschlusses
eingehen, damit der gesetzliche Vertreter rechtzeitig das höhere Gericht
anrufen könne (H 191 KaisP. vom 9. August 1854).
Ob ein Ausländer, der in Österreich heiraten will, einer
Bewilligung des Vaters, Vormundes usf. bedürfe, ist nach aus
ländischem Rechte zu beurteilen. Kann die danach erforderliche Ein
willigung nicht beschafft werden"), so ist gemäß 8 54 ein Vertreter
zu bestellen, der seine Erklärung abzugeben hat, worauf das Pflegschafts
gericht wie bei inländischen Minderjährigen entscheidet.")
Haben die Brautleute ohne die nach ZZ 49 bis 51 erforderliche Ein
willigung geheiratet, so kann ihnen diese nachträglich erteilt werden?"),
solange die Minderjährigkeit oder Pflegschaft besteht. Verweigert der Vater
die Genehmigung der gegen seinen Willen geschlossenen Ehe, so kann
das Gericht ebenso wie vor der Eheschließung die Einwilligung des Vaters
ersetzen (Z 52).??)
3. Erlaubtheit der Ehe.
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a) Trennende Hindernisse.
I. „Das immerwährende Unv
leisten, wenn es schon zur Zeit des
>°) Eutsch. Slg. XVI Nr. 6315. An
ders nach dem vielgetadelten § 1305
DBGB. (und nach 8 8 des ungar.
EheG.). „Es muß befremden," sagt
M. Wolfs (Lehrbuch 8 l0), „daß man
die Einwilligung des Brautvaters er
fordert, der, wegen eines an seiner
Tochter begangenen Verbrechens zu
Zuchthaus verurteilt, seine elterliche
Gewalt verwirkt hat." Ähnlich Köhler
in seiner Enzyklopädie II. S. 137.
") Entsch. v. 9. Oktober 1917 OG.
Nr. 1866. Ofner, Prot. II S. 499.
Ungenau 8 4 Abs. 2 EntmO.: „Ein
willigung des Beistandes." Bgl. da
gegen ebda. Abs. 3.
Das kann sich nach der Meinung
ermögen?), die eheliche Pflicht zu
geschlossenen Ehevertrages vorhanden
des HKzD. v. 21. Dez. 1815 (v.Mayr,
Studienausgabe zu 8 47) „äußerst
selten" ereignen, „nämlich nur dann,
wenn die Kommunikation mit dem
Orte, dessen Gesetzen der Fremde unter
liegt, durchaus unmöglich wäre".
Keine Ausnahme von der Regel,
daß die Handlungsfähigkeit nach dem
ausländischen Rechte zu beurteilen ist.
Bgl. das HfD. v. 8. März 1796 Nr. 285,
aus dem 8 51 beruht (Ofner, Prot. II
S.341). Unger I S. 168 Note 4,
Rittner S. 75 Note 13, Singer
Nr. 81, Walker, JnteruatPrR. S. 546.
-°) HfD. v. 22. Sept. 1821 Nr. 1802.
-?) Entsch. Slg. XVIII Nr. 7362.
?) Rittner, Eherecht 8 20, Singer,