Full text: Familien- und Erbrecht (Bd. 2, 2. Hälfte)

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beide Eltern vorverstorben, so erhalten wieder 6 seinen väterlichen (Vs) 
und I) und L ihren mütterlichen Anteil (je Vs), die vollblütigen Ge 
schwister 1? und (i erhalten aber nun zwei Anteile, also je V« ^ V« — ' ->u 
Ist ein Elternteil ohne Nachkommen verstorbenV, so fällt seine 
Hälfte dem andern (oder dessen Nachkommen) zu ltz 7,37 t:4t ebenso 
wenn er erbunfähig ist, verzichtet hat oder ausschlägt und keine Nach 
kommen einrücken. 
Ikl. Erbt kein Verwandter der ersten und zweiten Linie, so füllt 
die Erbschaft an die dritte Linie, die aus den vier Großeltern und 
ihren Nachkommen besteht. Sind alle Großeltern am Leben, so erben sie 
je ein Viertel (A 738). An die Stelle verstorbener (oder aus anderen 
Gründen nicht erbender) Großeltern treten nach den bereits erörterten 
Grundsätzen ihre Nachkommen (Z 7L9). Fehlt ein Großelterntcil und 
sind auch keine von ihm stammenden Verwandten da, so fällt sein Viertel 
an seinen Ehegatten oder dessen Nachkommen (Z 739). Ist auch dieser ohne 
Nachkommen weggefallen, so gelangt die ganze Erbschaft an das andere 
Großelternpaar oder dessen Nachkommen (Z 740). 
IV. In der vierten Linie erben nur die acht Urgroßeltern, ein nicht 
erbender Urgroßelternteil wird aber nicht von seinen Nachkommen ersetzt, 
vielmehr wächst sein Anteil dein uächstverbundencn Urgroßelternteil zn. 
Dies führt ß 741 näher aus. Ist also nur ein Urgroßelteruteil da, so 
erbt er den ganzen Nachlaß. 
s 487. 
3. Legitimation, uneheliche und Wahlverwandtschaft. 
..""folgende Ehe legitimierte und Kinder aus Pntativ- 
^h>'n') haben her der gesetzlichen Erbfolge dieselben Rechte wie eheliche 
o) Sonderbar drückt das 8 787 aus: , Das erregt oft Anstoß. Rietsch, 
„eines der verstorbenen Eltern" ist tot, j Der Schoßfall'NotZ. 1914 Nr. 49, 60. 
das andere lebt! Pfaff und Hofmann Über die Kinder aus einer gültig 
11 L. 710. ! gemachten Ehe s. oben 8 462 1.
	        
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